Schadenübernahme bei Nichtverschulden Musterklauseln

Schadenübernahme bei Nichtverschulden. Ein Schaden aus missbräuchlicher Verwendung der Karte durch Dritte ist SBPS unverzüglich bei Entdeckung, spätestens aber innert 30 Tagen nach Transaktionsdatum unter schriftlicher Beanstandung der fraglichen Transaktion(en) zu melden. Unter der Voraussetzung, dass der Karteninhaber die Bedingungen für die Benützung der Karte in allen Teilen eingehalten hat (insbesondere Sorgfaltspflichten gemäss Ziffer 11) und ihn auch sonst kein Verschulden trifft, übernimmt SBPS den Schaden aus der missbräuchlichen Verwendung der Karte. Mit der Entgegennahme der Entschädigung tritt der Karteninhaber seine Forderungen aus dem Schadenfall an SBPS ab.
Schadenübernahme bei Nichtverschulden. Unter der Voraussetzung, dass der Kartenberechtigte die Bedingungen für die Benützung der Karte in allen Teilen eingehalten hat (insbesondere die Sorgfalts- pflichten gemäss Ziffer I. 7) und ihn auch sonst in keiner Weise ein Verschulden trifft, übernimmt die BEKB Schä- den, die dem Kontoinhaber aus missbräuchlicher Ver- wendung der Karte durch Dritte in der Funktion als Bar- geldbezugs- oder Zahlungskarte entstehen. Miterfasst sind auch Schäden infolge von Fälschung oder Verfäl- schung der Karte. Nicht als Dritte zu betrachten sind die Kartenberechtigten sowie Ehepartner und im gleichen Haushalt lebende Personen der Kartenberechtigten. Schäden, für die eine Versicherung aufzukommen hat, sowie allfällige Folgeschäden irgendwelcher Art werden nicht übernommen. 6.1 Bei Verletzung der Sorgfaltspflichten Der Kartenberechtigte, der seinen Sorgfaltspflichten nicht nachkommt, haftet bis zur Wirksamkeit einer allfälligen Sperre unbeschränkt für alle aus der miss- bräuchlichen Verwendung der Karte entstehenden Schäden. 6.2 Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, nach Rückforderung oder nach Rückgabe der Karte Das Recht zur Nutzung der Karte, insbesondere auch für Telefon-, Korrespondenz- oder Internetbestellungen, erlischt in jedem Fall mit der Beendigung des Vertrags- verhältnisses oder nach der Rückforderung oder nach Rückgabe der Karte. Die BEKB lehnt jegliche Haftung für durch den Kartenberechtigten verursachte Schäden ab, die durch einen Gebrauch der Karte nach Beendi- gung des Vertragsverhältnisses oder nach der Rückfor- derung oder Rückgabe der Karte entstehen. Der Konto- inhaber haftet vollumfänglich für daraus erwachsene Schäden. Eine widerrechtliche Kartenverwendung kann zivil- und/oder strafrechtlich verfolgt werden.
Schadenübernahme bei Nichtverschulden. Unter der Voraussetzung, dass der Kartenberechtigte die Bedin- gungen für die Benützung der Visa Debit in allen Teilen einge- halten hat (insbesondere die Sorgfaltspflichten gemäss Ziff. I.7) und ihn auch sonst in keiner Weise ein Verschulden trifft, über- nimmt die Bank Schäden, die dem Kontoinhaber aus miss- bräuchlicher Verwendung der Visa Debit durch Dritte in den vor- gesehenen Funktionen gemäss Ziff. I.1 entstehen. Miterfasst sind auch Schäden zufolge Fälschung oder Verfälschung der Visa Debit. Nicht als "Dritte" zu betrachten sind im Rahmen dieser Ziff. 9 die Kontoinhaber und deren Bevollmächtigten sowie de- ren Ehepartner und im gleichen Haushalt lebende Personen. Schäden, für die eine Versicherung aufzukommen hat, sowie all- fällige Folgeschäden irgendwelcher Art und Schäden aus tech- nischen Störungen und Betriebsausfällen (vgl. Ziff. I.13) werden nicht übernommen.
Schadenübernahme bei Nichtverschulden. Ein Schaden ist der Bank unverzüglich nach Entdeckung zu melden, spätestens aber 30 Tage nach Erhalt des Kontoauszuges, auf dem die beanstandete Buchung aufgeführt ist. Die Bank übernimmt, unter Abzug eines Selbstbehalts von 10% (höchstens aber CHF 300 pro Karte und Ereignis) Schäden, die dem Kunden aus der miss- bräuchlichen Verwendung der Karte durch Dritte in der Funktion als Bargeldbezugs- oder Zahlungskarte entste- hen, sofern der Kunde diese und alle anderen Bedingungen der Bank vollumfänglich eingehalten hat und ihn auch sonst in keiner Weise ein Verschulden trifft. Davon erfasst sind auch Schäden zufolge Fälschung oder Verfäl- schung der Karte. Nicht als Dritte zu betrachten sind die Karteninhaber und der Kunde sowie deren Bevollmäch- tigte, Ehepartner und im gleichen Haushalt lebende Personen. Die Haftungssumme ist auf die jeweilige Benüt- zungslimite beschränkt. Schäden, für die eine Versicherung aufzukommen hat, sowie allfällige Folgeschäden ir- gendwelcher Art, werden von der Bank nicht übernommen. Mit der Entgegennahme der Entschädigung tritt der Kunde sämtliche Forderungen aus dem Schadenfall an die Bank ab.
Schadenübernahme bei Nichtverschulden. Unter der Voraussetzung, dass der Kartenberechtigte die Bedingun- gen für die Benützung der Debit Mastercard in allen Teilen eingehal- ten hat (insbesondere die Sorgfaltspflichten gemäss Ziff. I. 6) und ihn auch sonst in keiner Weise ein Verschulden trifft, übernimmt die Bank Schäden, die dem Kontoinhaber aus missbräuchlicher Verwendung der Debit Mastercard in der Funktion als Bargeldbezugs- oder Zah- lungskarte durch Dritte entstehen. Miterfasst sind auch Schäden in- folge Fälschung oder Verfälschung der Debit Mastercard. Nicht als «Dritte» zu betrachten sind die Kartenberechtigten und deren Ehepart- ner sowie mit diesen im gleichen Haushalt lebende Personen. Schäden, für die eine Versicherung aufzukommen hat, sowie allfällige Folgeschäden irgendwelcher Art werden nicht übernommen.

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  • Mitverschulden 254 BGB und – im Rahmen seiner Voraussetzungen – § 13 HPflG gelten entsprechend.

  • Streitschlichtung 17.1. Die EU-Kommission hat eine Internetseite zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) eingerichtet. Diese ist unter folgendem Link zu erreichen: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ 17.2. Der Anbieter ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Teilnahmeerklärung Der koordinierende Vertragsarzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion und entsprechend der Voraussetzungen als koordinierender Vertragsarzt nach § 3 gegenüber der KVH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. Wird die Teilnahme des Arztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes nach erneuter Genehmigung durch die KVH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden.

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Technische Einrichtungen und Anschlüsse 8.1 Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei. 8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Hotel diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Hotel pauschal erfassen und berechnen. 8.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen. 8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Hotels ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden. 8.5 Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Haftpflichtansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversi- cherten, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.

  • Gesamtschuldnerische Haftung Für die Verbindlichkeiten aus Gemeinschaftskonten haften die Kontoinhaber als Gesamtschuldner. Die Bank kann daher von jedem einzelnen Konto- inhaber die Erfüllung sämtlicher Ansprüche fordern.