Schaltung und Aufbau Musterklauseln

Schaltung und Aufbau. In Übergabestationen sind nur MS-Schaltanlagen einzusetzen, die eine gültige Typzulassung bei DREWAG NETZ GmbH und ENSO NETZ GmbH besitzen. Diese sind beim jeweiligen NB abzufra- gen. Zugelassen sind luft- sowie SF6-isolierte anreihbare Schaltanlagen und Blockschaltanlagen in Standardhöhe (grundsätzlich ca. 1.400 mm).
Schaltung und Aufbau. Die im Anhang dargestellten Übersichtsschaltpläne bilden die Basis für die jeweilige Schaltanlagenge- staltung der Übergabestationen im Netz der EWN GmbH. Beim Anschluss eines Transformators durch den Anschlussnehmer/Anschlussnutzer mit einer Nenn- scheinleistung von bis zu 800 kVA können im Übergabefeld Lasttrennschalter mit Sicherungen einge- setzt werden. Ab zwei Transformatoren oder einer Leistung größer 800 kVA oder einem ausgelagerten Mittelspan- nungsnetz sind im Übergabefeld Leistungsschalter mit Selektivschutz einzusetzen. Für Anlagen des Anschlussnehmers/Anschlussnutzer mit hoher Versorgungssicherheit und hoher Leistungsabnahme sind zwei Einspeisungen vorzusehen. In den Übergabefeldern sind Leistungsschal- ter mit Überstromzeitschutz einzusetzen. Zwischen den beiden Einspeisungen ist eine automatische Umschalteinrichtung vorzusehen. Zur Realisierung von Schaltfehlerschutzabfragen sind von den Schaltgeräten (Trenner und Erdungs- trenner) der Einspeisefelder potentialfreie Kontakte zur Verfügung zu stellen. Die Einschaltkreise sind zur Belegung von externen Abfragen (Schaltfehlerschutz) vorzusehen. Die potentialfreien Kontakte und Einschaltkreise sind je Feld mindestens auf separate Klemmleisten (extra Klemmenschrank wird empfohlen) aufzulegen. Weitere Abstimmungen erfolgen im Abstimmungsgespräch. Die Leistung der EWN GmbH endet an dem Kabelendverschluss des Einspeisekabels in der Übergabe- station. Das Erden und Kurzschließen des Einspeisekabels mit einem Erdungsschalter muss in der Schaltan- lage gefahrlos möglich sein. Die Anbringung und Auswahl der Kugelfestpunkte muss so erfolgen, dass die Befestigung der Erdungs- und Kurzschließvorrichtung mit Hilfe einer Erdungsstange ungehindert möglich ist. Es sind Kugelfestpunkte mit einem Durchmesser von 25 mm einzubauen.
Schaltung und Aufbau. Die Schaltfelder in den Übergabestationen sind vorzugsweise in folgender Reihenfolge auf- zubauen (von links nach rechts): • Einspeisefeld(er) für den Anschluss an das Netz des VNB, • Übergabe-/Messfeld, • Abgangsfeld(er). Bei dem Anschluss von Kundenanlagen (Bezugsanlagen und Erzeugungsanlagen) an 20-kV-Netze ist für Schaltung und Aufbau der Übergabestation die Bemessungs- Scheinleistung der an die Übergabestation angeschlossenen Transformatoren maßgebend: • bis zu Bemessungsleistungen von ≤ 1 MVA je Transformator erfolgt die Absicherung über Lasttrennschalter mit untergebauten Hochspannungssicherungen. Der Einsatz von Leistungsschaltern mit unabhängigem Maximalstromzeitschutz ist zulässig; • für Transformatoren mit Bemessungsleistungen > 1 MVA sind Leistungsschalter mit unabhängigem Maximalstromzeitschutz erforderlich; • bei mehr als einem Abgangsfeld auf der Kundenseite ist ein Übergabeschaltfeld vor- zusehen. Der Leistungsschalter mit unabhängigem Maximalstromzeitschutz bzw. der Lasttrennschal- ter mit untergebauter HH-Sicherung kann in jedem Abgangsfeld einzeln oder im Übergabe- schaltfeld eingebaut werden. Dies gilt auch für über Kabel ausgelagerte Transformatoren. Das Schutzkonzept ist mit dem VNB abzustimmen. In jedem Fall muss sichergestellt werden, dass die gewählte Schutzeinrichtung das fehler- hafte Kundennetzteil oder die gesamte Kundenanlage automatisch und selektiv zu vorhan- denen Schutzeinrichtungen des VNB abschaltet. Im Übergabeschaltfeld und in den Kunden-Abgangsfeldern ist der Einsatz von Leistungs- trennschaltern möglich.
Schaltung und Aufbau. Die Mindestanforderung ist eine Station mit zwei Leitungsschaltfeldern, einem Übergabe- schaltfeld, einer Schutzausrüstung und einer Verrechnungsmessung. Die Standardformen der Übergabestelle sind in der Anlage C dargestellt und in der Anlage F detailliert. In Abhängigkeit von der Anschlussleistung sind folgende Standardvarianten des Anschlusses der Kundenanlage mit dem Netz der N.MD üblich: - bis 3 MVA Einbindung in einen 10-kV-Strang oder -Ring, - 1 - 3 MVA Einbindung in einen 10-kV-Strang oder -Ring mit zusätzlicher Direkteinspeisung zu einem UW oder SW, - 2 - 4 MVA Direkte 10-kV-Verbindung zu einem UW oder SW mit 2 parallelen Kabeln, - 3-11 MVA Direkte 10-kV-Verbindung zu einem UW mit 2 redundanten Kabelsystemen, eine 30-kV-Anschlußlösung ist zu prüfen. - größer 11 MVA Individuelle Anschlusslösung mit 10 kV, 30 kV oder 110 kV. Die Schaltfelder sind so anzureihen, daß sich die Einspeisefelder links und nebeneinander befinden. Über die Standardvarianten hinaus können nach Abstimmung mit den entsprechenden Fachabteilungen der N.MD andere Lösungen vereinbart werden, wenn dies technisch möglich bzw. erforderlich ist. Neben der Anschlussleistung kann eine gewünschte höhere Versorgungszuverlässigkeit zu einem aufwendigerem Versorgungskonzept führen. Darüber hinaus kann eine höhere Versorgungszuverlässigkeit die Anwendung eines höherwertigen Schutzkonzeptes als auch den Einsatz von Stationsleittechnik bedingen.
Schaltung und Aufbau. Die in den spezifischen Regelungen der STEW dargestellten Übersichtsschaltpläne bilden die Basis für die jeweilige Schaltanlagengestaltung der Übergabestationen im Netz der STEW. Dies gilt auch für die Erweiterung vorhandener Anlagen. An das Übergabefeld sind weitere Anlagenteile mit einer kurzschlussfesten Kabelverbindung oder Sammelschiene anzuschließen. Bei luftisolierten Anlagen müssen Kabelendverschlüsse mit einer Länge von 600 mm mon- tierbar sein. Die Schaltanlage muss übersichtlich und die Anordnung der Betriebsmittel eindeutig erkenn- bar sein. Der Betätigungssinn der Schaltgeräte ist entsprechend EN 60447 vorzusehen und im Blindschaltbild anzugeben. Die Antriebsöffnungen der Schaltgeräte sind eindeutig den entsprechenden Schaltfeldern zu- zuordnen.
Schaltung und Aufbau. Bei mehr als einem Abgangsfeld auf der Seite des Anschlussnehmers ist ein Übergabeschalter vorzusehen. Die Art des Übergabeschalters ist nach den Vorgaben entsprechend Abschnitt 6.2.2.4 „Schaltgeräte“ zu wählen. Der Aufbau der Schaltfelder in den Übergabestationen erfolgt in folgender Reihenfolge: ▪ Netzseitige(s) Eingangsschaltfeld(er), Anschluss an das Netz der enm ▪ Übergabe(schalt)-/Messfeld ▪ Abgangsfeld(er) Idealerweise erfolgt der Aufbau in der vorgegebenen Reihenfolge von links nach rechts.
Schaltung und Aufbau. Der Aufbau der Schaltanlagen richtet sich nach dem beantragten Leistungsbedarf. Die beiden Ringkabelfelder der MIT.N werden, wie in den Zeichnungen im Anhang D zu sehen, vor der Anlage stehend nebeneinander links beginnend angeordnet. Für eine Kennzeichnung der Ringkabelfelder ist eine ausreichende Fläche vorzusehen.

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  • Geheimhaltung und Datenschutz 35.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen (,,Betriebsgeheimnisse“) des jeweils anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages / Auftrages zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen von ergosoft gehören sämtliche Lieferungen und Leistungen nach dem jeweiligen Vertrag / Auftrag. 35.2 Der Kunde wird die Lieferungen und Leistungen von ergosoft Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnisse erforderlich ist. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu den Lieferungen und Leistungen von ergosoft gewährt, über die Rechte von ergosoft und die Pflicht zur Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Informationen nur im Umfang nach Ziffer 1 verpflichten, soweit die betreffenden Personen nicht aus anderen Rechtsgründen zur Geheimhaltung mindestens in vorstehendem Umfang verpflichtet sind. 35.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Betriebsgeheimnisse, die (I) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner bereits offenkundig oder der anderen Vertragspartei bekannt waren; (II) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner ohne Verschulden der anderen Vertragspartei offenkundig geworden sind; (III) nach ihrer Übermittlung durch den Vertragspartner der anderen Vertragspartei von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Geheimhaltung oder Verwertung zugänglich gemacht worden sind; (IV) die von einer Vertragspartei eigenständig, ohne Nutzung der Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners, entwickelt worden sind; (V) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffentlicht werden müssen - vorausgesetzt, die veröffentlichende Partei informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder (VI) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Betriebsgeheimnisse auf Grund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder auf Grund dieses Vertrages gestattet ist. 35.4 ergosoft hält die Regeln des Datenschutzes ein, insbesondere wenn der Kunde ergosoft Zugang zu seinem Betrieb oder zu seiner Hard- und Software gewährt. ergosoft stellt sicher, dass eigene Erfüllungsgehilfen diese Bestimmungen ebenfalls einhalten, insbesondere verpflichtet ergosoft sie vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis. ergosoft bezweckt keine Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden. Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen von ergosoft. Die personenbezogenen Daten werden ergosoft in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen behandelt. 35.5 Soweit ergosoft im Rahmen der vertraglich geschuldeten Leistungen (I) Zugriff auf personenbezogene Daten erhält, die vom Kunden genutzt oder verarbeitet werden (im Folgenden „Partnerdaten“ genannt), und / oder (II) die Partnerdaten im Rahmen der Erfüllung der vertraglichen Pflichten von ergosoft anderweitig verarbeiten oder nutzen muss, geschieht dies im Auftrag des Kunden gemäß Art. 28 Datenschutz- Grundverordnung (DS-GVO). Dies gilt auch im Rahmen von bloßen Prüfungs- oder Wartungsarbeiten an IT-Anlagen oder an auf IT-Anlagen befindlicher Software (siehe § 11 Abs. 5 BDSG). In diesem Fall gilt ergänzend die ANLAGE AUFTRAGSDATENVERARBEITUNG.

  • Vergütung und Abrechnung 34 Vertragsärztliche Leistungen § 35 Sondervergütung

  • Einleitung Und Warnhinweise Punkt Beschreibung Geforderte Angaben

  • Datenschutz und Geheimhaltung 1. Der Netzbetreiber darf die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Daten der Netz- kunden ausschließlich gemäß den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmun- gen verwenden und an Verrechnungsstellen, Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten und Netzbetreiber weitergeben, die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen. 2. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Netz- kunden, von denen er in Zusammenhang mit dem Netzbetrieb Kenntnis erlangt, strikt ver- traulich zu behandeln und darf sie Dritten gegenüber nicht offen legen. 3. Insbesondere ist der Netzbetreiber berechtigt, allen Lieferanten, die ihm glaubhaft machen, dass diese Daten für die Durchführung des Versorgerwechsels benötigt werden, die Kunden- daten (Name, Anlageadresse, Zählpunktnummer, Verbrauchsdaten) auf Anfrage zur Verfü- gung zu stellen. Die Zustimmung des Netzkunden ist jederzeit widerruflich. 4. Der Netzkunde hat als Betroffener iSd § 4 Z 3 DSG 2000 das Recht, Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zu verlangen. 5. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur, wenn und soweit dies gemäß § 7 Abs 2 DSG 2000 zulässig ist, insbesondere schutzwürdige Geheimhaltungsinte- ressen des Netzkunden nicht verletzt werden (§ 8 Abs 3 DSG).

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses 30 Befristete Arbeitsverträge § 31 Führung auf Probe § 32 Führung auf Zeit § 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses § 35 Zeugnis

  • Datenschutz, Geheimhaltung 23.1. Der Kunde sorgt dafür, dass TIS alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für TIS aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich sind, bekannt gegeben werden. 23.2. Vor Übergabe eines Datenträgers an TIS stellt der Kunde die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist. 23.3. Der Kunde und TIS sorgen dafür, dass alle Personen, die mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und auf Verlangen nachzuweisen. 23.4. Der Kunde und TIS sorgen dafür, dass alle technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften der vorgenannten Unterziffer zu gewährleisten, insbesondere die in Anlage zu § 9 BDSG genannten Anforderungen erfüllt werden. 23.5. Der Kunde und TIS können den Vertrag ganz oder teilweise kündigen, wenn sie den Pflichten schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommen oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen. 23.6. Der Kunde und TIS sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. 23.7. TIS darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Monatsfrist noch nicht verstrichen ist. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss erlöschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre.