SCHLUSSBETRACHTUNG Musterklauseln

SCHLUSSBETRACHTUNG. 87 LEBENSLAUF 100 An erster Stelle möchte ich dem Unternehmen GEKA danken für die großartige Chance, die sie mir ermöglicht haben. Ich danke allen Mitarbeitern des Unternehmens und insbesondere den Kollegen und Kolleginnen aus den Abteilungen Marketing, Vertrieb und Projektmanagement die mich mit offenen Armen empfangen haben. Vor allem möchte ich dabei meiner Betreuerin Xxxxx Xxxxx-Xxxxxxxx für die tolle Unterstützung und das viele Verständnis danken. Mein Dank gilt zudem meinem Mentor Xxxxxx xxx Xxx, der mir dies alles erst ermöglicht hat. Auch bin ich Xxxx Xxxxxxxxx zu tiefstem Dank verpflichtet, die durch ihre Passion und Arbeitsmoral ein Vorbild für mich geworden ist und hierdurch für immer einen Einfluss auf meinen beruflichen Werdegang haben wird. Ich danke meiner Familie und insbesondere meinen Kommilitonen aus der TDU, mit deren Hilfe ich diese Arbeit niemals vollendet hätte. Dabei möchte ich speziell Xxxxx Xxxxxx und Hümeyra Kurtaran danken, die immer ein offenes Ohr für mich hatten. Mein tiefster Dank gilt der Türkisch-Deutschen Universität, die es mir ermöglicht hat in meiner Lieblingsstadt an einem außergewöhnlichen Programm teilzunehmen. Meine Dankbarkeit gilt besonders Prof. Xx. Xxxxxx und Xxxx Xxxx, die mir mit außergewöhnlichem Einsatz stets unter die Arme gegriffen haben. Zudem Danke ich meiner Betreuerin Dr. Xxxxxxxxx, die in einer Notsituation helfend eingegriffen hat und mich großartig unterstützt hat.
SCHLUSSBETRACHTUNG. Die vorliegende Arbeit beschäftigte sich mit dem allgemeinen Problem der unzulänglichen Entwicklung der Sprechfertigkeit im DaF-Unterricht in Kamerun. Xxxxxxx ging es um den Einsatz einer Lernsoftware zur Förderung der Sprechfertigkeit bei kamerunischen DaF-Schülern angesichts des unzureichenden Angebots an entsprechenden Übungen im vorhandenen Lehrwerk. Die Hauptfrage war, wie dieses Defizit von Sprechübungen im Deutschunterricht ausgeglichen werden kann und den Lernenden mehr Sprechanlässe angeboten werden kann, wobei diese aber stressfrei und motiviert geschehen sollen. Deshalb bestand das Ziel dieser Studie darin, eine Kompensationsmöglichkeit zum Defizit des vorhandenen Lehrwerkes an Übungen zur Sprechförderung im DaF-Unterricht in Kamerun vorzuschlagen. Das Hauptanliegen lag daher bei der Entwicklung des Konzepts einer Lernsoftware, die die Entwicklung der Sprechfertigkeit optimieren soll und mit der die Xxxxxxx motiviert arbeiten sollten. Als Ausgangspunkt dieser Untersuchung gelten die Hypothesen, denen zufolge der Einsatz einer Kommunikationslernsoftware eine Ausgleichsmöglichkeit darstellen könnte, der Einsatz von Neuen Medien zur Steigerung der Motivation der Lernenden beitragen würde und das Blended-Learning als methodologischer Zusatz einen bedeutenden Vorsprung für den DaF-unterricht in Kamerun darstellen würde. Im Laufe dieser Arbeit sind auf die neuropsychologischen Voraussetzungen und Vorgänge und die didaktischen Forderungen für die Förderung der fremdsprachlichen Sprechfertigkeit thematisiert worden. Anschließend wurde der Beitrag von Neuen Medien zur Stärkung dieser neurologischen Vorgänge und zur Anreichung und Verbesserung der didaktischen Methoden analysiert, sowie ihre Einsatzmöglichkeiten. Das Konzept einer Lernsoftware wurde entwickelt und vorgestellt, weiterhin wurde ihren didaktischen Mehrwert erläutert. Eine Felduntersuchung ist zudem unternommen worden, um die Sprechfertigkeit der Lernenden zu ermitteln, das Sprechübungsdefizit des Lehrwerks zu beleuchten, den Zugang der Lernenden zur gebrauchten Technik zu messen, und die allgemeine Einstellung von Lehrern und Schülern zur Idee des Einsatzes einer eventuellen bzw. entsprechenden Lernsoftware zu sammeln. Diese Untersuchung hat zu den folgenden Hauptergebnissen geführt: Die fremdsprachliche Sprechfähigkeit lässt sich im Allgemeinen durch ein Defizit im deklarativen Wissen charakterisieren, das durch geeignete Strategien, die von den Lernenden entwickelt werden, überwunden werde...
SCHLUSSBETRACHTUNG. Mit Ausnahme der Trasse der BTE sind auf gesamter Strecke öffentliche Entwässerungsanlagen vorhanden. Das Einzugsgebiet der Flächen des motorisierten Verkehrs und der Nebenanlagen (Straßen, Stellplätze, Geh- und Radwege) wird im Wesentlichen durch die Integration der Gleiszone in bzw. neben den Verkehrsflächen reduziert. Planverdrängte Kanalanlagen RW/SW werden entsprechend der geplanten Trassenführung verlegt. Statische Nachweise für Querungen oder Durchlässe am Mittelshuchtinger Fleet bei Station 2+055.000 und die Überquerung des Kreuzblöckengrabens bei Station 2+625.000 werden im Rahmen der Ausführungsplanung erstellt und nachgewiesen. Der Abfluss von Flächen des motorisierten Verkehrs und der Nebenanlagen (Straßen, Stellplätze, Geh- und Radwege) wird weiterhin über Rostenkästen gefasst und den bestehenden RW-Kanälen zugeführt. Die Entwässerung der Gleiszonen, Ausführung als Schotter- oder Grüngleis, erfolgt direkt über die Gleiszone durch Flächenversickerung. Die Straßenverkehrsflächen und Gleiszonen mit geschlossener Eindeckung werden nicht den Flächen der Gleiszone zur Versickerung zugeführt. Gemäß Abstimmung mit SUBV, Referat 33 (Oberflächenschutz, wasserrechtliche Verfahren) sind unter Berücksichtigung des DWA-Merkblattes M 153 und der Bestandsaufnahme der vorhandenen öffentlichen Entwässerung keine weitergehenden Anforderungen an die Abflussqualität bzw. Einleitung in die Vorfluter erforderlich.
SCHLUSSBETRACHTUNG. Mit der Realisierung dieses Streckenabschnittes im Liniennetz der Bremer Straßenbahn wird ein weiterer Baustein des Großvorhabenprogramms für den schienengebundenen ÖPNV Bremens gemäß dem Zielnetz 2010 umgesetzt. Mit der umfangreichen Untersuchung von Varianten und verschiedenen Planungsalternativen wurde eine sorgfältige Abwägung der vorliegenden Planung in Bezug auf Gestaltung, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erreicht. Der Bau dieses Streckenabschnittes trägt in erheblichem Maße dazu bei, den ÖPNV- Anteil an der Gesamtmobilität (Modal Split) zu erhöhen. Den Fahrgästen wird ein schnelles, pünktliches und sicheres Verkehrsmittel angebo- ten. Lichtsignalansteuerungen und ein rechnergesteuertes Betriebsleitsystem (RBL) tragen zu einem störungsarmen und zügigen Verkehrsablauf bei.
SCHLUSSBETRACHTUNG. In der nun folgenden Schlussbetrachtung wird zunächst die Bedeutung der Ergebnisse für die persönliche Entwicklung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst beschreiben, ehe im Anschluss darauf die einzelnen Zusammenhänge aus der Untersuchung aufgegriffen und in den Gesamtzusammenhang gesetzt werden. Es werden bei der persönlichen Entwicklung der Lernenden Bezüge zu den zu fördernden Kompetenzen offengelegt, die sich aus den Ergebnissen der Zukunftswerkstatt ableiten lassen. 8.1. Bedeutung für die persönliche Entwicklung der Lehrkräfte
SCHLUSSBETRACHTUNG. Die Gemeinde Wohlen ist auf das Näherbaurecht angewiesen. Ohne dieses muss der ordentliche Grenz- abstand von 7.00 m eingehalten werden. Dies hätte eine weitreichende Umprojektierung des Primarschul- hauses zur Folge und würde in Bezug auf die ortsbauliche Struktur und den Grundriss des Primarschul- hauses nicht zu einer befriedigenden Lösung führen. Die Landabtretung und der Verzicht auf den Mehrlängenzuschlag zur Parzelle Nr. 2111 im Gegenzug zur Einräumung des Näherbaurechts stellt eine faire Lösung dar, die beiden Vertragsparteien von grossem Nutzen ist.

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  • Beschlussfassung Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

  • Hausanschlusskosten Der Kunde erstattet dem FVU die bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten für eine Änderung des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Kunden veranlasst werden. Als Änderung gilt auch die Stilllegung der Kundenanlage.

  • Gewährleistungsausschluss MIT AUSNAHME DER IN ABSCHNITT 8 ERLÄUTERTEN EINGESCHRÄNKTEN GEWÄHRLEISTUNG WIRD DIESER DIENST „WIE GESEHEN“ UND OHNE GEWÄHRLEISTUNG JEGLICHER ART BEREITGESTELLT. DIE EINGESCHRÄNKTE GEWÄHRLEISTUNG IM VORLIEGENDEN VERTRAG TRITT AN STELLE ALLER ANDEREN GESETZLICH VORGESEHENEN, AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN; DIES GILT U. A. FÜR DIE GEWÄHRLEISTUNGEN DER HANDELSÜBLICHKEIT, DES EIGENTUMS, DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK UND DER NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER SOWIE DIE GEWÄHRLEISTUNGEN, DIE AUS USANCEN UND HANDELSBRAUCH SOWIE AUS DER BISHERIGEN GESCHÄFTSBEZIEHUNG ABGELEITET WERDEN KÖNNEN. MINITAB GEWÄHRLEISTET NICHT, DASS DIE NUTZUNG DES DIENSTES FREI VON UNTERBRECHUNGEN UND FEHLERN IST. MINITAB HAFTET NICHT FÜR VERZÖGERUNGEN, UNTERBRECHUNGEN, DIENSTAUSFÄLLE ODER SONSTIGE PROBLEME, DIE SICH AUS DER NUTZUNG DES INTERNETS UND DER ELEKTRONISCHEN KOMMUNIKATION ERGEBEN, ODER PROBLEME IM ZUSAMMENHANG MIT DRITTEN, MIT DENEN SIE EINE SEPARATE VERTRAGSBEZIEHUNG EINGEGANGEN SIND. MÖGLICHERWEISE VERFÜGEN SIE ÜBER ANDERE GESETZLICHE RECHTE, DIE DAUER ETWAIGER GESETZLICH VORGESCHRIEBENER GEWÄHRLEISTUNGEN BESCHRÄNKT SICH JEDOCH AUF DEN KÜRZESTEN VOM GESETZ VORGESEHENEN ZEITRAUM.

  • Schlussbestimmung Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich in diesem Vertrag eine Xxxxx herausstellen, so wird die Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung im Übrigen nicht berührt, es sei denn, die unwirksame Bestimmung war für eine Vertragspartei derart wesentlich, dass ihr ein Festhalten an dem Vertrag nicht zugemutet werden kann. In allen anderen Fällen werden die Vertragsparteien die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung ersetzen, die dem ursprünglichen Regelungsziel am nächsten kommt. Erweist sich diese Vereinbarung als lückenhaft, sind die Parteien verpflichtet, diese unter Beachtung der erkennbaren Zielsetzung zu ergänzen.

  • Ausschlussfristen Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die / der Studierende durch unverschuldete Umstände nicht in der Lage war, diese Frist einzuhalten.

  • Ausschluss Kernenergie Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.

  • Ausschluss Krieg Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.

  • Schlussbestimmungen 40.1 Abweichungen von diesen Vertragsbestimmungen bedürfen der Schriftform. Auch die Änderung dieser Schriftformabrede bedarf der Schriftform. Soweit in den Vertragsgrundlagen (vgl. Ziff. 1.5 der AGB) bzw. hier Schriftform vorgesehen wird, kann diese nicht durch die Textform ersetzt werden, soweit dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist. 40.2 EnBW ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. Dem Kunden steht jedoch das Recht zu, den Vertrag zum beabsichtigten Zeitpunkt des Vertragsüberganges durch Sonderkündigung zu beenden. Die Kündigung ist binnen eines Monats nach Zugang der entsprechenden Mitteilung über die beabsichtigte Übertragung und Hinweis auf vor- stehendes Sonderkündigungsrecht schriftlich zu erklären. Der Übergang wird frühestens mit Ablauf der Sonderkündi- gungsfrist wirksam. Insbesondere ist auf diese Weise die Übertragung der Rechte und Pflichten auf ein im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmens zulässig. 40.3 Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UNKaufrechts und des internationalen Privatrechts. 40.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts- bedingungen oder der sonstigen Vertragsgrundlagen (insbesondere der jeweils gültigen Leistungsbeschrei- bung oder Preisliste) unwirksam sein, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An ihre Stelle tritt eine Regelung, die – soweit rechtlich zulässig – dem mit der unwirksamen Bestim- mung Bezweckten bzw. Gewollten am ehesten entspricht. 40.5 Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handels- gesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Köln Erfüllungsort und Gerichtsstand. EnBW behält sich jedoch vor, gerichtliche Schritte auch am allgemei- nen Gerichtsstand des Kunden einzuleiten. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt unberührt.

  • Ausschlussfrist 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leis- tungen aus.

  • Netzanschluss 1.1. Die Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossen. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen. 1.2. Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt. 1.3. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. 1.4. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen. 1.5. Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 1.6. Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen. 1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.