Schutz der Persönlichkeit. 1 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen umfassenden Schutz der Persönlich- keit am Arbeitsplatz. Bei ungesetzlicher oder unangemessener Behandlung durch Vorgesetzte oder andere Mitarbeitende haben die Betroffenen das Recht auf Be- schwerde. 2 Beschwerden können bei der vorgesetzten Person oder direkt bei der Direktion ein- gereicht werden. Die Direktion entscheidet darüber abschliessend. Aus einer Be- schwerde darf den betroffenen Mitarbeitenden kein Nachteil erwachsen.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag (Gav), Gesamtarbeitsvertrag
Schutz der Persönlichkeit. 1 Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf einen umfassenden Schutz der Persönlich- keit Persönlichkeit am Arbeitsplatz. Bei ungesetzlicher oder unangemessener Behandlung durch Vorgesetzte Vorge- setzte oder andere Mitarbeitende haben die Betroffenen das Recht auf Be- schwerdeBeschwerde gemäss Art. 9.7 GAV der Insel Gruppe.
2 Beschwerden können bei der vorgesetzten Person Insbesondere werden keine psychische oder direkt bei der Direktion ein- gereicht werdensexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz geduldet. Sie werden als Verstoss gegen die allgemeinen Pflichten am Arbeitsplatz geahndet.
3 Die Direktion entscheidet darüber abschliessend. Aus einer Be- schwerde darf den betroffenen Mitarbeitenden kein Nachteil erwachsenArbeitgeberin legt die Details fest und bezeichnet die nötigen Fachstellen oder Kommissionen, an die sich betroffene Mitarbeitende wenden können.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag