Persönlichkeitsschutz. 1 Die Arbeitgeberin schützt die Persönlichkeit der Mitarbeitenden und nimmt insbesondere auf ihre physische und psychische Gesundheit gebührend Rück- sicht. Zum Schutz der Persönlichkeit gehört, die Würde aller am Arbeitsplatz zu jeder Zeit zu respektieren und aktiv für ein Klima des Respekts und der Toleranz zu sorgen.
2 Die Arbeitgeberin verbietet Mobbing und sexuelle Belästigung. Sie ergreift Massnahmen, um die Beschäftigten zu schützten.
3 Im Fall eines Ereignisses von Mobbing oder sexueller Belästigung gibt es die Möglichkeit Beratung zuzuziehen. Von Mobbing, Diskriminierung oder Beläs- tigung betroffene Mitarbeitende, die Rat suchen, dürfen keine Nachteile erfahren.
4 Die Arbeitgeberin anerkennt speziell belastende persönliche Situationen und unternimmt Xxxxxxxx zur Unterstützung der betroffenen Mitarbeitenden.
Persönlichkeitsschutz. 0Xxx Arbeitgeberin schützt die Persönlichkeit der Mitarbeitenden und nimmt insbesondere auf ihre physische und psychische Gesundheit gebührend Rücksicht. 2Die Arbeitgeberin schützt die Mitarbeitenden vor Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
Persönlichkeitsschutz. 1 Die Arbeitgeberin schützt die Persönlichkeit der Mitarbeitenden und nimmt ins- besondere auf ihre physische und psychische Gesundheit gebührend Rücksicht.
2 Die Arbeitgeberin schützt die Mitarbeitenden vor Mobbing und sexueller Belästi- gung am Arbeitsplatz.
Persönlichkeitsschutz. 12.1 Die Arbeitgeberin achtet und schützt die Persönlichkeit und Gesundheit der Ar- beitnehmerin im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten.
12.2 Sie ist dafür besorgt, dass im Betrieb ein Klima des gegenseitigen Respektes und der Toleranz gepflegt wird, das Diskriminierungen und Benachteiligungen, insbe- sondere sexuelle Belästigungen ausschliesst.
Persönlichkeitsschutz. Der Vertragspartner verpflichtet sich, grundsätzlich zu allem, was er über und von Patientinnen und Patienten und deren Angehörigen sieht oder hört, zu schweigen. Die Schweigepflicht gilt gegenüber jedermann. Sie ist zeitlich unbegrenzt, gilt also auch nach Beendi- gung des Vertragsverhältnisses.
Persönlichkeitsschutz. Der Arbeitgeber achtet und schützt die Persönlichkeit der ArbeitnehmerInnen.
Persönlichkeitsschutz. Die persönliche Integrität der Mitarbeitenden ist zu schützen. Verletzungen der Würde durch Verhalten, Handlungen, Sprache, Bilder sind zu bekämpfen und zu beheben. Geschäftsleitung, Kader und Personalvertretungen wirken zusammen, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönliche Respekts und Vertrauens zu schaffen, sodass Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästigung und Mobbing verhindert werden können. Der Betrieb hat ein entsprechendes Reglement und eine zuständige Person oder Kommission als kompetente Anlaufstelle zu bestellen.
Persönlichkeitsschutz. 1 Die persönliche Integrität der Arbeitnehmenden ist zu schützen. Jede Verletzung der Würde durch Verhalten, Handlungen, Sprache und Bilder ist zu bekämpfen und zu beheben. Geschäftsleitung, Kader und Arbeitnehmervertretung wirken zusam- men, um durch offene Kommunikation im Betrieb ein Klima des persönlichen Res- pekts und Vertrauens zu schaffen, das Missbräuche, Übergriffe, sexuelle Belästi- gungen und Mobbing verhindern kann. unverändert
2 Die Integration von ausländischen Arbeitnehmenden soll, insbesondere durch För- derung ihrer Sprachkompetenz, unterstützt und eine ausländerfeindliche Stimmung verhindert werden. unverändert
3 Die Firmen erarbeiten zusammen mit den Arbeitnehmendenvertretungen ein Reglement zur Sicherung des Persönlichkeitsschutzes, insbesondere wird darin festgelegt, wie im Falle einer Diskriminierung, bei Mobbing oder sexueller Belästigung vorzugehen ist.
Persönlichkeitsschutz. Der Persönlichkeitsschutz aller von dieser Dienstvereinbarung betroffenen Mitarbeitenden ist zu wahren.
Persönlichkeitsschutz. 1 Arbeitgebende haben im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit der Arbeitnehmenden zu achten und zu schützen, auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Sie müssen insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen. (Art. 328 Abs. 1 OR) 2 Sie haben zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder des Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleitung ihnen billigerweise zugemutet werden kann. (Art. 328 Abs. 2 OR)