Schutz gegen Störlichtbögen Musterklauseln

Schutz gegen Störlichtbögen. Der Nachweis der Störlichtbogensicherheit für fabrikfertige* Stationen ist entweder durch Vorlage entsprechender Prüfberichte akkreditierter Prüfinstitute oder durch geeignete Nachweisführung über die Übertragbarkeit der Prüfergebnisse einer erfolgreich geprüften vergleichbaren Konstruktion auf die zu errichtende Anordnung zu erbringen (Konformitätserklärung). Die zu Grunde liegenden Prüfbe- richte können auszugsweise eingereicht werden. In jedem Fall müssen jeweils das Deckblatt des Be- richtes, die Beschreibung des Zündortes, die elektrischen Parameter der Prüfung sowie maßstäbliche Zeichnungen der geprüften Anordnungen enthalten sein. Als fabrikfertige Station werden auch solche Baukörper und Raumzellen betrachtet, welche ihrem ursprünglichen Verwendungszweck nach als Umspann-/ bzw. Schaltstation konzipiert sind, deren elektrotechnischer Ausbau jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt (z. B. am Aufstellungsort) erfolgt. Für Einbaustationen ist zum Nachweis über die Störlichtbogensicherheit eine Druckberechnung für den Schaltanlagenraum durch den AN anzufertigen und dem NB zur Überprüfung und Freigabe zu übergeben. Druckberechnungsverfahren Raummittelndes Verfahren oder ortsauflösende Verfahren Kenngrößen für die Störlichtbo- genprüfungen Entsprechend der Konstruktion des Schottraumes nach DIN EN 62271-200. Für Schaltanlagenteile mit unterschiedlicher Iso- lationsart sind jeweils separate Berechnungen auszuführen. Störlichtbogenstrom Ik“ … jeweils beim NB nachzufragen R/X - Verhältnis jeweils beim NB nachzufragen Zündzeitpunkt tZ = 0,5 ms Störlichtbogendauer tB = 1.000 ms Berechnungszeit tR  1.000 ms Lichtbogenspannung UB = 25 V/cm * lB (lB = Lichtbogenlänge in cm) Transferkoeffizient KP0 = 0,55 Ausflussziffer α0 = 0,6 Abstände zwischen Lichtbogen und Entlastungsöffnung (1. Fehlerraum) zwischen den Entlastungsflächen der Entlastungsräume Volumina Alle relevanten Volumina sind als Nettovolumen in der Berechnung zu berücksichtigen. Das Volumen einer Schaltanlage, eines Trans- formators oder anderer Einbauten in der Station ist vom Bruttoraum- volumen abzuziehen. Querschnitt der Druckentlastungs- öffnungen Die Nettofläche (freier Querschnitt) von Druckentlastungsöffnungen/ Gittern/Lüftungselementen geht ohne Einzelnachweis mit dem 0,4-fachen der Bruttofläche des Elements in die Berechnung ein. Angabe der in der Berechnung zum Ansatz gekommenen Größen Anfangsdruck im Schottraum (1. Fehlerraum) Ansprechdruck von Berstscheiben/Klappen (je Teilvolumen) Masse un...
Schutz gegen Störlichtbögen. Es sind folgende IAC-Klassifizierungen und Prüfwerte für MS-Schaltanlagen einzuhalten: • In nicht begehbaren Stationen bzw. begehbaren Stationen bei Wandaufstellung der - 20-kV-Schaltanlagen: IAC A FL 16 kA/1 s; • In begehbaren Stationen bei Aufstellung der MS-Schaltanlage im freien Raum: - 20-kV-Schaltanlagen: IAC A FLR 16 kA/1 s; Der Nachweis der Einhaltung ist dem VNB auf Deutsch vorzulegen.
Schutz gegen Störlichtbögen. Die luft- oder SF6-isolierten Schaltanlagen müssen metallgekapselt und fabrikfertig typgeprüft sein und IEC 62271-200 entsprechen. Die Schaltfelder müssen mindestens die Betriebsver- fügbarkeitsklasse LSC 2A-PI und die Prüfbedingungen der Störlichtbogenqualifikation nach IEC 62271-200 der Klasse IAC A F(R)L bzw. IAC AB F(R)L im öffentlichen Bereich für die geforderten Nenn-Kurzzeitströme erfüllen. Die Ausführung des Schaltgeräts innerhalb der Anlage ist davon nicht berührt. Der Nachweis hierfür ist mit dem Antrag zur Bestätigung der Ausführungsplanung beizubringen. Sofern die Anlage im montierten Zustand bündig mit der Rückwand abschließt, ist der Nachweis für die Rückwand entbehrlich.
Schutz gegen Störlichtbögen. Die Störlichtbogenprüfung muss der MIT.N in einem Prüfprotokoll nachgewiesen werden.

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  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

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  • Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus Ziffer 6.5 des Abschnitts II.

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  • Außergerichtliche Streitschlichtung Bei Streitigkeiten aus der Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffend Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen zwischen Verbrauchern und beaufsichtigten Unternehmen, wie Trade Republic, kann die Deutsche Bundesbank nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Unterlassungsklagegesetzes (UKlaG) als behördliche Auffangschlichtungsstelle tätig werden, wenn ein Unternehmen nicht einer anerkannten privaten Verbraucherschlichtungsstelle angeschlossen ist. Daneben kann bei Streitigkeiten betreffend sonstiger Vorschriften im Zusammenhang mit Bankgeschäften nach § 1 Abs. 1 S. 2 des Kreditwesengesetzes (KWG) zwischen Verbrauchern und beaufsichtigten Unternehmen die BaFin nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 UKlaG als behördliche Auffangschlichtungsstelle tätig werden, wenn das Unternehmen nicht einer anerkannten privaten Verbraucherschlichtungsstelle angeschlossen ist. Trade Republic ist keiner anerkannten privaten Verbraucherschlichtungsstelle, welche für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten aus Bankgeschäften zwischen Verbrauchern und beaufsichtigten Unternehmen eingerichtet ist, angeschlossen. Die Anschrift der Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank lautet: 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx E-Mail: xxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx.xx; Internetseite: xxx.xxxxxxxxxx.xx Weitere Informationen zur Schlichtungsstelle sowie Informationen über das Verfahren kann der Kunde über die Suchfunktion auf der Webseite der Deutschen Bundesbank (Stichwort „Schlichtungsstelle“) oder dort unter der Rubrik „Service“ abrufen. Die Anschrift der Schlichtungsstelle der BaFin lautet: - Referat ZR 3 - Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000 00000 Xxxx E-Mail: xxxxxxxxxxxxxxxxxx@xxxxx.xx; Internetseite: xxx.xxxxx.xx Weitere Informationen zur Schlichtungsstelle sowie Informationen über das Verfahren kann der Kunde über die Suchfunktion auf der Webseite der BaFin (Stichwort „Schlichtungsstelle“) oder dort unter der Rubrik „Verbraucher“ abrufen. Die Europäische Kommission hat zudem unter xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/ eine Europäische Online- Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) errichtet. Die OS-Plattform kann ein Verbraucher für die außergerichtliche Beilegung einer Streitigkeit aus Online-Verträgen mit einem in der EU niedergelassenen Unternehmen nutzen. Trade Republic nimmt an einer entsprechenden Online-Streitbeilegung derzeit nicht teil.

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  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben, verpflichtet. Er ist auch während der Vertragslaufzeit verpflichtet, dem Makler unverzüglich alle Risikoänderungen mitzuteilen.