Schutzgut Landschaft Musterklauseln

Schutzgut Landschaft. Das Schutzgut Landschaft wird hinsichtlich des Landschaftsbildes als Voraussetzung für eine landschaftsbezogene Erholung beschrieben.
Schutzgut Landschaft. Die Bewertung des Schutzgutes Landschaft basiert auf den Ergebnissen der Eingriffsbewertung zum Schutzgutkomplex Landschaftsbild/Erholung gemäß Leitfaden für die Eingriffsregelung (vgl. Kapitel II. 2.4.6 und Eingriffsgutachten). Im Ergebnis der Anwendung des quantitativen Bewertungsverfahrens ergeben sich für den Schul- standort nachteilige Wirkungen im Hinblick auf das Wertkriterium „Erkennbarkeit des Stadt- und Naturraums“. Bei Umsetzung der Planung entsteht bei beiden Bebauungsplänen ein Verlust „na- turräumlich prägender Strukturen“ (Überbauung der geologisch bedeutsamen Senke mit See- und Moorablagerungen). Durch die zusätzliche Neuversiegelung von 9.551 m², die der Bebauungs- plan XV-68b-1 vorbereitet, ist der Anteil an Grünfläche in Verbindung zu den charakteristischen Freiräumen des Landschaftsparks im Vergleich zum rechtskräftigen Bebauungsplan jedoch redu- ziert. Dadurch erreicht der Bebauungsplan für den Schulstandort nur eine mittlere statt eine hohe Wertigkeit (-56,7 Wertpunkte). Für die übrigen fünf Wertträger des Schutzgutkomplexes wurden im Vergleich beider Bebauungs- pläne jeweils gleiche Wertstufen vergeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in einem quantitativen Bewertungsverfahren Kategorien gebil- det werden, die geeignet sind, die Bedeutung des Landschaftsbildes im gesamtstädtischen Kon- text abzubilden. In der Übertragung auf den konkreten Ort kann darüber hinaus eine ergänzende verbal-argumentative Bewertung hilfreich sein, um Besonderheiten herauszuarbeiten, die für eine Gesamteinschätzung von Bedeutung sind: Die Beurteilung des „Anteils landschaftstypischer und/oder gestalterisch wertvoller Elemente bzw. der Nutzungs- und Strukturvielfalt“ fällt bei beiden Bebauungsplänen mit einer mittleren Wertigkeit aus. Der Flächenanteil für diese Wertstufe (10-50 %) trifft auf beide Bebauungspläne zu. Beim rechtskräftigen Bebauungsplan ist der Grünflächenanteil insgesamt höher, für den Schulstandort wurde eine größere Strukturvielfalt festgesetzt (Fassadenbegrünung, Bäume höherer Pflanzqua- lität). Das Wertkriterium der „visuellen Ungestörtheit“ ist bei beiden Bebauungsplänen ebenfalls einer mittleren Wertstufe zuzuordnen. Bei Umsetzung der Planung ist bei beiden Bebauungsplänen von einer spezifischen Architektur auszugehen. Identitätsstiftende Sichtbeziehungen in den Land- schaftspark bleiben erhalten. Es sind deutlich wahrnehmbare anthropogene Überformungen so- wie störende Elemente im Umfeld des Plangebietes vorhanden (Autobahn in Hochla...
Schutzgut Landschaft. Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Schutzgut Landschaft. 3.12.1. Methoden
Schutzgut Landschaft. Da die geplante Anlage von weiteren Chemieanlagen umgeben sein wird, sind erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Landschaftsbild nicht zu erwarten. Auf Grund der industriellen Vorgeschichte des Standortes ist nicht zu erwarten, dass sich auf dem Gelände Bodendenkmale befinden. Sollten im Rahmen der Bauarbeiten Boden- denkmale gefunden werden, sind die Anforderungen des Denkmalschutzgesetzes des Lan- des Sachsen-Anhalt (DenkmSchG LSA) umzusetzen. Ebenso resultieren aus den geringen und ungefährlichen Emissionen der Anlage keine er- heblichen nachteiligen Auswirkungen auf Kultur und Sachgüter innerhalb der nächsten Orte (u. a. Leuna, Bad Dürrenberg, Spergau und Merseburg). Wichtige Wechselwirkungseffekte wurden bereits bei der Beschreibung der Auswirkungen zu den einzelnen Schutzgütern berücksichtigt, sodass eine weitere vertiefende Betrachtung nicht erforderlich ist. Die durch das Vorhaben beeinflussten Wirkungspfade innerhalb der einzelnen betrachteten Schutzgüter ergaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das jeweilige Schutzgut. Für das Schutzgut Wechselwirkungen zwischen den Schutzgü- tern sind somit keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen durch das Vorhaben zu erwar- ten. Die Feststellung und die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht unter Hinweis auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 UVPG wurde gem. § 5 UVPG öffentlich bekannt gegeben. Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt des Landesverwal- tungsamtes am 15. Juni 2022 (Ausgabe 6). Außerdem erfolgte die öffentliche Bekanntgabe in der Stadt Leuna auf eine ortsübliche Weise.
Schutzgut Landschaft. Mit der in Unterlage 7 beigefügten Visualisierungen des Bauvorhabens wurde nachgewiesen, dass sich die geplante Hafenerweiterung in das bestehende Landschaftsbild der Elbtalaue einfügt. Der Sportboothafen schließt weiterhin im Flusslauf der Alten Jeetzel an die Altstadtinsel von Hitzacker an. Trotz der Erweiterung wird die Gesamtzahl der Dalben im Hafen von 106 Stück auf 46 50 Stück redu- ziert. Bezüglich der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die 46 50 Stahlrohrdalben ist darauf hin- zuweisen, dass mit der Erweiterung des Sportboothafens der Rückbau von 106 Holzdalben erfolgt. Somit werden die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch die neuen Dalben mit dem Rück- bau der alten Dalben ausgeglichen. Darüber hinaus ist darauf zu hinzuweisen, dass im Rahmen der Hochwasserschutzmaßnahmen zwi- schen 2006 und 2008 in der Alten Jeetzel 8 Stahlrohrdalben DN 600 sowie 16 Stahlrohrdalben DN 600 sowie 16 Stahlrohrdalben DN 1000 in der Jeetzel eingebaut wurden. Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch diese Dalben wurden im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den Hochwasserschutz vom Landkreis Lüchow-Dannenberg nicht erkannt. Querschnitt und Höhe der neu- en Dalben ergeben sich aus der statischen Berechnung (Unterlage 8.4) der Planfeststellungsunterla- gen. Stahlrohrdalben mit einem Querschnitt 610 x 20 mm wurden bereits an mehreren Sportboothäfen mit Schwimmsteganlagen entlang der Elbe (Lenzen, Hinzdorf, Garsedow, Wittenberge u.a.) einge- baut.
Schutzgut Landschaft. Mit der in Unterlage 7 beigefügten Visualisierungen des Bauvorhabens wurde nachgewiesen, dass sich die geplante Hafenerweiterung in das bestehende Landschaftsbild der Elbtalaue einfügt. Der Sportboothafen schließt weiterhin im Flusslauf der Alten Jeetzel an die Altstadtinsel von Hitzacker an. Trotz der Erweiterung wird die Gesamtzahl der Dalben im Hafen von 106 Stück auf 46 Stück reduziert.

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  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Vertraulichkeit und Datenschutz 1.7.1 Der Kunde und NCS verpflichten sich gegenseitig zur Vertraulichkeit gem. der nachfolgenden Bestimmungen. 1.7.2 Der Empfänger hat die Geschäftsgeheimnisse der offenbarenden Partei im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten (gemeinsam nicht - geheim zu halten, nicht bekannt zu geben oder offenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe an den Empfänger bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem Empfänger bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die vom Empfänger ohne Nutzung oder Bezugnahme auf die Vertrauliche Informationen selbst gewonnen wurden oder die dem Empfänger von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Vertrages. Auch der Inhalt des Vertrages selbst ist von dieser Verpflichtung erfasst. 1.7.3 Der Empfänger darf Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informationen dürfen vom Empfänger insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zugänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen befasst sind und die Informationen vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind vorab auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Der Empfänger wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass alle Personen, denen Vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Empfänger dies zu tun verpflichtet ist. 1.7.4 Der Empfänger ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke selbst oder durch Dritte zu nutzen, zu verwerten oder sich anzueignen. Insbesondere bei Produkten und Gegenständen ist der Empfänger nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im Wege des sog. „reverse engineering“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen. 1.7.5 Auf Aufforderung der offenbarenden Partei sowie ohne Aufforderung spätestens nach Beendigung des Vertrages verpflichtet sich der Empfänger, alle ihm zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen sowie alle davon angefertigten Kopien und Abschriften unverzüglich an die offenbarende Partei zurückzugeben oder in Abstimmung mit ihr zu vernichten. Soweit Unterlagen, die Vertrauliche Informationen spätestens bei Beendigung dieses Vertrages zu löschen oder – soweit dies technisch nicht möglich ist – dauerhaft zu sperren. 1.7.6 Der Empfänger wird die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO). 1.7.7 Verstößt der Empfänger vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe durch die offenbarende Partei nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der konkret verwirkten Vertragsstrafe richtet sich insbesondere nach dem Grad der Vertraulichkeit des betroffenen Geschäftsgeheimnisses oder der sonstigen vertraulichen Information, dem Grad des Verschuldens, dem Umfang der offengelegten Information sowie der Anzahl der unberechtigten Personen, deren gegenüber die Information pflichtwidrig offengelegt wird. 1.7.8 Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Vertragsstrafe stellt den Mindestschaden dar.

  • Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Wer ist in welcher Eigenschaft versichert? Versicherungsschutz haben 1.1. im Privat- und Berufsbereich 1.2. im Betriebsbereich

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und Krankenzusatzversicherung

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.