Schutzgut Landschaft Musterklauseln

Schutzgut Landschaft. Mit der in Unterlage 7 beigefügten Visualisierungen des Bauvorhabens wurde nachgewiesen, dass sich die geplante Hafenerweiterung in das bestehende Landschaftsbild der Elbtalaue einfügt. Der Sportboothafen schließt weiterhin im Flusslauf der Alten Jeetzel an die Altstadtinsel von Hitzacker an. Trotz der Erweiterung wird die Gesamtzahl der Dalben im Hafen von 106 Stück auf 46 Stück reduziert. Der Hafen tritt künftig deutlich in den Vordergrund. Es handelt sich jedoch um eine Sport- und Freizeit- anlage, die für gewässernahe Siedlungen eine typische, siedlungs- und kulturbezogene Nutzungsform darstellt. Die touristische Attraktivität, Vielfalt und die Erlebnisfunktion der Elbstraße werden sich erhö- hen. Die Blickbeziehungen von der Altstadt auf die Elbe als auch die Blickbeziehungen von Elbe auf die Altstadt bleiben bestehen. Als visuell belastend werden die 46 anthrazitfarbenen Stahldalben (Ø 61 cm, ohne Warnfarbe im oberen Bereich) gewertet, da sie ca. 2,00 - 2,20 m über die vorhandene Hochwasserschutzmauer ragen werden. Positiv ist die Entfernung der vorhandenen 106 Holz-Dalben zu sehen. Die höherwertigen Landschaftsbildbereiche im Umfeld des Vorhabens werden auf Grund der geringen Fernwirkung des Vorhabens nicht erheblich beeinträchtigt. Insgesamt sind die anlagenbedingten Auswirkungen auf Grund Verlust eines elbvorlandtypischen Ve- getationselementes und der Störung von Blickbeziehungen als erheblich einzuschätzen. Die Beein- trächtigungen sind jedoch auf Grund der bestehenden Vorbelastungen ausgleichbar. Der Raum ist durch die Siedlungsnähe, den Schiffs- und Bootsverkehr auf der Elbe, im Hafenbereich sowie an der Fähranlegestelle vorbelastet, so dass von keinen wesentlichen Mehrbelastungen auszu- gehen ist. Die Nutzung der Elbe als Wasserstraße und somit die Frequentierung mit Booten und Schif- fen in diesem Bereich ist für den Betrachter nicht wesensfremd und kein Fremdköper im Landschafts- bild, so dass durch die geringe Erhöhung im Verkehrsaufkommen auf der Elbe keine nennenswerten Störungen der Erholungsfunktion bestehen. Das Ensemble der denkmalgeschützten Gebäude auf der Altstadtinsel bleibt durch das Anlegen der Erweiterung im Elbvorland unberührt.
Schutzgut Landschaft. 0.3 Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Schutzgut Landschaft. Mit der in Unterlage 7 beigefügten Visualisierungen des Bauvorhabens wurde nachgewiesen, dass sich die geplante Hafenerweiterung in das bestehende Landschaftsbild der Elbtalaue einfügt. Der Sportboothafen schließt weiterhin im Flusslauf der Alten Jeetzel an die Altstadtinsel von Hitzacker an. Trotz der Erweiterung wird die Gesamtzahl der Dalben im Hafen von 106 Stück auf 46 50 Stück redu- ziert. Bezüglich der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die 46 50 Stahlrohrdalben ist darauf hin- zuweisen, dass mit der Erweiterung des Sportboothafens der Rückbau von 106 Holzdalben erfolgt. Somit werden die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch die neuen Dalben mit dem Rück- bau der alten Dalben ausgeglichen. Darüber hinaus ist darauf zu hinzuweisen, dass im Rahmen der Hochwasserschutzmaßnahmen zwi- schen 2006 und 2008 in der Alten Jeetzel 8 Stahlrohrdalben DN 600 sowie 16 Stahlrohrdalben DN 600 sowie 16 Stahlrohrdalben DN 1000 in der Jeetzel eingebaut wurden. Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch diese Dalben wurden im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den Hochwasserschutz vom Landkreis Lüchow-Dannenberg nicht erkannt. Querschnitt und Höhe der neu- en Dalben ergeben sich aus der statischen Berechnung (Unterlage 8.4) der Planfeststellungsunterla- gen. Stahlrohrdalben mit einem Querschnitt 610 x 20 mm wurden bereits an mehreren Sportboothäfen mit Schwimmsteganlagen entlang der Elbe (Lenzen, Hinzdorf, Garsedow, Wittenberge u.a.) einge- baut. Der Hafen tritt künftig deutlich in den Vordergrund. Es handelt sich jedoch um eine Sport- und Frei- zeitanlage, die für gewässernahe Siedlungen eine typische, siedlungs- und kulturbezogene Nutzungs- form darstellt. Die touristische Attraktivität, Vielfalt und die Erlebnisfunktion der Elbstraße werden sich erhöhen. Die Blickbeziehungen von der Altstadt auf die Elbe als auch die Blickbeziehungen von Elbe auf die Altstadt bleiben bestehen. Als visuell belastend werden die 46 50 anthrazitfarbenen Stahldal- ben (Ø 61 cm, ohne Warnfarbe im oberen Bereich) gewertet, da sie ca. 2,00 - 2,20 m über die vor- handene Hochwasserschutzmauer ragen werden. Die Farbe des Korrosionsschutzes der Dalben ist dabei von vollkommen untergeordneter Bedeutung, da alle neu eingebauten Dalben in kurzer Zeit mit Möwenkot verschmutzt werden. Positiv ist die Entfernung der vorhandenen 106 Holz-Dalben zu se- hen. Die höherwertigen Landschaftsbildbereiche im Umfeld des Vorhabens werden auf Grund der geringen Fernwirkung des Vorh...
Schutzgut Landschaft. Das Schutzgut Landschaft wird hinsichtlich des Landschaftsbildes als Voraussetzung für eine landschaftsbezogene Erholung beschrieben.
Schutzgut Landschaft. Da die geplante Anlage von weiteren Chemieanlagen umgeben sein wird, sind erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das Landschaftsbild nicht zu erwarten. Auf Grund der industriellen Vorgeschichte des Standortes ist nicht zu erwarten, dass sich auf dem Gelände Bodendenkmale befinden. Sollten im Rahmen der Bauarbeiten Boden- denkmale gefunden werden, sind die Anforderungen des Denkmalschutzgesetzes des Lan- des Sachsen-Anhalt (DenkmSchG LSA) umzusetzen. Ebenso resultieren aus den geringen und ungefährlichen Emissionen der Anlage keine er- heblichen nachteiligen Auswirkungen auf Kultur und Sachgüter innerhalb der nächsten Orte (u. a. Leuna, Bad Dürrenberg, Spergau und Merseburg). Wichtige Wechselwirkungseffekte wurden bereits bei der Beschreibung der Auswirkungen zu den einzelnen Schutzgütern berücksichtigt, sodass eine weitere vertiefende Betrachtung nicht erforderlich ist. Die durch das Vorhaben beeinflussten Wirkungspfade innerhalb der einzelnen betrachteten Schutzgüter ergaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das jeweilige Schutzgut. Für das Schutzgut Wechselwirkungen zwischen den Schutzgü- tern sind somit keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen durch das Vorhaben zu erwar- ten. Die Feststellung und die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht unter Hinweis auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 UVPG wurde gem. § 5 UVPG öffentlich bekannt gegeben. Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt des Landesverwal- tungsamtes am 15. Juni 2022 (Ausgabe 6). Außerdem erfolgte die öffentliche Bekanntgabe in der Stadt Leuna auf eine ortsübliche Weise.

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  • Anlageziel und Anlagepolitik Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite durch direkte oder indirekte Investition (auch über QFI, die Programme Shanghai-Hong Kong und Shenzhen-Hong Kong Stock Connect, Partizipationsscheine, Aktienanleihen und andere zulässige Mittel) von mindestens zwei Dritteln seines Gesamtvermögens in Aktien oder aktienbezogene Wertpapiere von Unternehmen, deren Wertpapiere an chinesischen Börsen notiert sind, insbesondere China A-Aktien und B-Aktien von Unternehmen, die an den chinesischen Börsen notiert sind, oder andere vergleichbare Wertpapiere, die von der China Securities Regulatory Commission für den Kauf durch nicht-chinesische Anleger zugelassen sind. China A-Aktien sind an einer der chinesischen Börsen notiert und werden dort gehandelt. Der Kauf und der Besitz von China A- Aktien sind allgemein auf chinesische Anleger und ausgewählte ausländische institutionelle Anleger beschränkt, die über eine QFI-Zulassung erhalten haben oder Zugang zu den Programmen Shanghai-Hong Kong Stock Connect oder Shenzhen-Hong Kong Stock Connect haben. B-Aktien werden in ausländischen Währungen an einer der chinesischen Börsen notiert und gehandelt und stehen inländischen und ausländischen Anlegern zur Verfügung. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI China A Onshore Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Anlageverwalter: Aberdeen Asset Managers Limited Unteranlageverwalter: abrdn Asia Limited Anlageprozess: Aktive Aktien – Long Term Quality Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Das Engagement in einem Markt eines einzigen Landes erhöht das Volatilitätsrisiko. • Der Fonds investiert in Festlandchina. Potenzielle Anleger sollten den Abschnitt „Anlagen in Festlandchina“ unter „Allgemeine Risikofaktoren“ sowie den Abschnitt „Besteuerung von chinesischen Aktien und Anleihen“ unter „Besteuerung“ beachten. • Der Fonds kann seine gesamten Vermögenswerte in Wertpapiere in Festlandchina investieren. In diesem Fall werden möglicherweise alle Vermögenswerte des Fonds von der Depotbank in der VRC verwaltet. • Der Fonds investiert in chinesische Aktien und aktienähnliche Wertpapiere und bietet damit ein Engagement in Schwellenmärkten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Der Fonds kann in Unternehmen mit VIE-Strukturen investieren, um ein Engagement in Branchen mit Eigentumsbeschränkungen für Ausländer aufzubauen. Es besteht das Risiko, dass sich Änderungen an dem jeweiligen rechtlichen oder regulatorischen Rahmenwerk nachteilig auf diese Strukturen auswirken.

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  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Fristen und Termine 1. Ist kein verbindlicher Leistungszeitpunkt vereinbart, gerät der Auftragnehmer erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber ihm zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt hat. Leistungsfristen beginnen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie – sofern eine Anzahlung vereinbart wurde – ab deren Eingang zu laufen. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers verlängern die Leistungszeiten angemessen.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.