Common use of Schutzumfang Clause in Contracts

Schutzumfang. Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. angeschlossen. Der Einlagensicherungs­ fonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vor­ gesehenen Ausnahmen – Einlagen, d. h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der Bank zurückzuzah­ len sind. Nicht gesichert werden unter anderem die zu den Eigenmitteln der Bank zählenden Einlagen, Verbindlichkeiten aus Inhaber­ und Order­ schuldverschreibungen sowie Einlagen von Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wert­ papierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften. Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn (i) es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer Namens­ schuldverschreibung oder einem Schuldscheindarlehen handelt und (ii) die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Ein­ lagen, die bereits vor dem 01. Januar 2020 bestanden haben, findet die Laufzeitbeschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel­ oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Voraus­ setzungen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden Regelungen des Statuts des Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. September 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vor­ stehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Einzel­ oder Gesamt­ rechtsnachfolge übergeht.

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Samples: Kundeninformationen Für Privatkunden

Schutzumfang. Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. angeschlossen. Der Einlagensicherungs­ fonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vor­ gesehenen Ausnahmen – Einlagen, d. h. d.h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der Bank zurückzuzah­ len zurückzuzahlen sind. Nicht gesichert werden unter anderem die zu den Eigenmitteln der Bank zählenden Einlagen, Verbindlichkeiten aus Inhaber­ und Order­ schuldverschreibungen Orderschuldverschreibungen sowie Einlagen von Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wert­ papierfirmen Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften. Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn (i) es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer Namens­ schuldverschreibung Namensschuldverschreibung oder einem Schuldscheindarlehen Schuldschein­ darlehen handelt und (ii) die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Ein­ lagenEinlagen, die bereits vor dem 01. Januar 2020 bestanden habenha­ ben, findet die Laufzeitbeschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem vor­ stehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel­ oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Voraus­ setzungen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden Regelungen des Statuts des Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. September 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vor­ stehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Einzel­ oder Gesamt­ rechtsnachfolge Ge­ samtrechtsnachfolge übergeht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schutzumfang. Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. angeschlossen. Der Einlagensicherungs­ fonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vor­ gesehenen vorge­ sehenen Ausnahmen – Einlagen, d. h. d.h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der Bank zurückzuzah­ len zurückzuzahlen sind. Nicht gesichert werden unter anderem die zu den Eigenmitteln der Bank zählenden Einlagen, Verbindlichkeiten aus Inhaber­ und Order­ schuldverschreibungen Orderschuldverschreibungen sowie Einlagen von Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wert­ papierfirmen Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften. Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn (i) es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer Namens­ schuldverschreibung Namensschuldverschreibung oder einem Schuldscheindarlehen handelt und (ii) die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Ein­ lagenEinlagen, die bereits vor dem 01. Januar 2020 bestanden haben, findet die Laufzeitbeschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem vorste­ hendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt gekün­ digt werden kann oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel­ oder Gesamtrechtsnachfolge Ge­ samtrechtsnachfolge übergeht. Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Voraus­ setzungen Vorausset­ zungen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden Regelungen des Statuts Sta­ tuts des Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. September Septem­ ber 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vor­ stehenden vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Verbindlichkeit Verbind­ lichkeit im Wege einer Einzel­ oder Gesamt­ rechtsnachfolge übergehtGesamtrechtsnachfolge über­ geht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schutzumfang. Die Bank ING ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher deut­ scher Banken e.e. V. angeschlossen. Der Einlagensicherungs­ fonds Einlagensicherungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vor­ gesehenen Ausnahmen vorgesehenen Ausnah­ men – Einlagen, d. h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen Zwischen­ positionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der Bank zurückzuzah­ len ING zurückzuzahlen sind. Nicht gesichert werden unter anderem die zu den Eigenmitteln der Bank zählenden Einlagen, Verbindlichkeiten aus Inhaber­ und Order­ schuldverschreibungen Orderschuld­ verschreibungen sowie Einlagen von Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wert­ papierfirmen Wertpapier­ firmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften. Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen rechts­ fähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn (i) es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer Namens­ schuldverschreibung Namensschuldverschreibung oder einem Schuldscheindarlehen handelt und (ii) die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Ein­ lagenEinlagen, die bereits vor dem 01. Januar 2020 bestanden haben, findet die Laufzeitbeschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel­ oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Voraus­ setzungen Voraussetzun­ gen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden Regelungen des Statuts des Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. September 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vor­ stehenden vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Einzel­ oder Gesamt­ rechtsnachfolge Gesamtrechtsnachfolge übergeht.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schutzumfang. Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Bun­ desverbandes deutscher Banken e.V. angeschlossenangeschlos­ sen. Der Einlagensicherungs­ fonds Einlagensicherungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vor­ gesehenen vorgesehe­ nen Ausnahmen – Einlagen, d. h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen Zwi­ schenpositionen ergeben und die nach den geltenden gelten­ den Bedingungen von der Bank zurückzuzah­ len zurückzuzahlen sind. Nicht gesichert werden unter anderem die zu den Eigenmitteln der Bank zählenden Einlagen, Verbindlichkeiten Ver­ bindlichkeiten aus Inhaber­ und Order­ schuldverschreibungen Orderschuldver­ schreibungen sowie Einlagen von Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013575 / 2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013575 / 2013, Wert­ papierfirmen Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/2004 / 39 / EG und GebietskörperschaftenGebietskör­ perschaften. Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn (i) es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer Namens­ schuldverschreibung Namensschuldverschreibung oder einem Schuldscheindarlehen handelt und (ii) die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Ein­ lagenEinlagen, die bereits vor dem 01. Januar 2020 01.01.2020 bestanden haben, findet die Laufzeitbeschränkung Laufzeit­ beschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 31.12.2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem vor­ stehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig fäl­ lig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert werden kann, kann oder wenn die Einlage Einla­ ge im Wege einer Einzel­ oder Gesamtrechtsnachfolge Gesamtrechtsnach­ folge übergeht. Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 01.10.2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe Maß­ gabe und unter den Voraus­ setzungen Voraussetzungen der bis zum 1. Oktober 2017 01.10.2017 geltenden Regelungen des Statuts des Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. September 2017 30.09.2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vor­ stehenden vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit Verbind­ lichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, kann oder wenn die Verbindlichkeit Ver­ bindlichkeit im Wege einer Einzel­ oder Gesamt­ rechtsnachfolge übergeht.

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Schutzumfang. Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher deut­ scher Banken e.e. V. angeschlossen. Der Einlagensicherungs­ fonds Einlagensicherungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vor­ gesehenen Ausnahmen vorgesehenen Ausnah­ men – Einlagen, d. h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen Zwischen­ positionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der Bank zurückzuzah­ len zurückzuzahlen sind. Nicht gesichert werden unter anderem die zu den Eigenmitteln der Bank zählenden Einlagen, Verbindlichkeiten aus Inhaber­ und Order­ schuldverschreibungen Orderschuldverschreibungen sowie Einlagen von Kreditinstituten Kreditins­ tituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wert­ papierfirmen Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften. Einlagen von anderen ande­ ren Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn wenn (i) es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit Ver­ bindlichkeit aus einer Namens­ schuldverschreibung Namensschuldverschreibung oder einem Schuldscheindarlehen Schuld­ scheindarlehen handelt und und (ii) die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Ein­ lagenEinlagen, die bereits vor dem 01. Januar 2020 01.01.2020 bestanden haben, findet die Laufzeitbeschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 31.12.2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel­ oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Verbindlichkeiten Verbind­ lichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 01.10.2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Voraus­ setzungen Voraussetzungen der bis zum 1. Oktober 2017 01.10.2017 geltenden Regelungen des Statuts Statutes des Einlagensicherungsfonds Einlagensicherungs­ fonds gesichert. Nach dem 30. September 2017 30.09.2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vor­ stehenden vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Einzel­ oder Gesamt­ rechtsnachfolge Gesamtrechtsnach­ folge übergeht.

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Samples: Allgemeine Und Produktbezogene Geschäftsbedingungen