Schutzumfang. Die ebase ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken e. V. angeschlossen. Der Einlagensicherungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen – Einlagen, x. x. Xxxxxxxx, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen der ebase zurückzuzahlen sind. Nicht gesichert werden u. a. die zu den Eigenmitteln der Banken (hier der European Bank for Financial Services GmbH) zählenden Einlagen, Verbindlich- keiten aus Inhaber- und Orderschuldverschreibungen sowie Einlagen von Kre- ditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften. Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn • es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer Namensschuldver- schreibung oder einem Schuldscheindarlehen handelt und • die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2020 bestanden haben, findet die Laufzeit- beschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnach- folge übergeht. Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden Regelungen des Statuts des Einlagensicherungs- fonds gesichert. Nach dem 30. September 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Ver- bindlichkeit im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht.
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Samples: www.fonds-super-markt.de, www.fonds-super-markt.de, www.fonds-super-markt.de
Schutzumfang. Die ebase Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands Bundesverbandes deutscher Banken e. e.V. angeschlossen. Der Einlagensicherungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen – Einlagen, x. x. Xxxxxxxxd.h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften Bank- geschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der ebase zurückzuzahlen Bank zuruckzuzahlen sind. Nicht gesichert werden u. a. unter anderem die zu den Eigenmitteln der Banken (hier der European Bank for Financial Services GmbH) zählenden Einlagen, Verbindlich- keiten Verbindlichkeiten aus Inhaber- und Orderschuldverschreibungen Orderschuld- verschreibungen sowie Einlagen von Kre- ditinstituten Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen Wertpapier- firmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften. Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen rechts- fähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn • es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer Namensschuldver- schreibung Namens- schuldverschreibung oder einem Schuldscheindarlehen handelt und • die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 101. Januar 2020 bestanden haben, findet die Laufzeit- beschränkung Laufzeitbe- schränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert zurückge- fordert werden kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnach- folge Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen Voraus- setzungen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden Regelungen des Statuts des Einlagensicherungs- fonds Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. September Septem- ber 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Ver- bindlichkeit Verbindlich- keit im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Der Einlagensicherungsfonds erbringt Entschädigungsleistungen nur, wenn und soweit die Einlagen die Sicherungsgrenze einer etwaigen Heimat- landeinlagensicherung übersteigen. Der Umfang der etwaigen Heimat- landeinlagensicherung kann im Internet auf der Webseite der jeweils zuständigen Sicherungseinrichtung abgefragt werden, deren Adresse dem Kunden auf Verlangen von der Bank mitgeteilt wird.
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Samples: b2b.dab-bank.de, b2b.dab-bank.de, b2b.dab-bank.de
Schutzumfang. Die ebase ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken Ban- ken e. V. angeschlossen. Der Einlagensicherungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen – Einlagen, x. x. Xxxxxxxxd. h. Gut- haben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen der von ebase zurückzuzahlen sind. Nicht gesichert werden u. a. unter anderem die zu den Eigenmitteln der Banken (hier der European Bank for Financial Services GmbHebase) zählenden Einlagen, Verbindlich- keiten Verbindlichkeiten aus Inhaber- und Orderschuldverschreibungen Order- schuldverschreibungen sowie Einlagen von Kre- ditinstituten Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne Sin- ne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften. Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn • es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer Namensschuldver- schreibung oder einem Schuldscheindarlehen handelt und • die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 101. Januar 2020 bestanden haben, findet die Laufzeit- beschränkung Laufzeitbe- schränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnach- folge übergeht. Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden Regelungen des Statuts des Einlagensicherungs- fonds Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. September 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Ver- bindlichkeit Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht.
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Samples: www.fondsclever.de, www.fondsdiscount.de, www.fondsdiscount.de
Schutzumfang. Die ebase Zusätzlich zum gesetzlichen Einlagensicherungsschutz ist die Bank dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands Bundesverbandes deutscher Banken e. e.V. angeschlossen. Der Einlagensicherungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen – Einlagen, x. x. Xxxxxxxxd.h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der ebase Bank zurückzuzahlen sind. Nicht gesichert werden u. a. unter anderem die zu den Eigenmitteln der Banken (hier der European Bank for Financial Services GmbH) zählenden Einlagen, Verbindlich- keiten Verbindlichkeiten aus Inhaber- und Orderschuldverschreibungen sowie Einlagen von Kre- ditinstituten Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften. Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn • (i) es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer Namensschuldver- schreibung Namensschuldverschreibung oder einem Schuldscheindarlehen handelt und • (ii) die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 101. Januar 2020 bestanden haben, findet die Laufzeit- beschränkung Laufzeitbeschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnach- folge Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden Regelungen des Statuts des Einlagensicherungs- fonds Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. September 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Ver- bindlichkeit Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht.
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Samples: www.caceis.com, www.caceis.com, www.caceis.com
Schutzumfang. Die ebase Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands Bundesverbandes deutscher Banken e. e.V. angeschlossen. Der Einlagensicherungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen – Einlagen, x. x. Xxxxxxxxd.h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der ebase Bank zurückzuzahlen sind. Nicht gesichert werden u. a. unter anderem die zu den Eigenmitteln der Banken (hier der European Bank for Financial Services GmbH) zählenden Einlagen, Verbindlich- keiten Verbindlichkeiten aus Inhaber- und Orderschuldverschreibungen Orderschuld- verschreibungen sowie Einlagen von Kre- ditinstituten Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften. Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn • es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer Namensschuldver- schreibung Namensschuldverschreibung oder einem Schuldscheindarlehen handelt und • die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 101. Januar 2020 bestanden haben, findet die Laufzeit- beschränkung Laufzeitbeschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnach- folge Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen Voraussetzun- gen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden Regelungen des Statuts des Einlagensicherungs- fonds Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. September 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Ver- bindlichkeit Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht.
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Samples: www.vtbdirekt.de, www.vtbdirekt.de
Schutzumfang. Die ebase Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Bundesverbandes deut- scher Banken e. e.V. angeschlossen. Der Einlagensicherungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen Ausnah- men – Einlagen, x. x. Xxxxxxxxd.h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen Zwischen- positionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der ebase zurückzuzahlen Bank zuruckzuzahlen sind. Nicht gesichert werden u. a. unter anderem die zu den Eigenmitteln der Banken (hier der European Bank for Financial Services GmbH) zählenden Einlagen, Verbindlich- keiten Verbindlichkeiten aus Inhaber- und Orderschuldverschreibungen Orderschuld- verschreibungen sowie Einlagen von Kre- ditinstituten Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen Wertpapier- firmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften. Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen rechts- fähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn • es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer Namensschuldver- schreibung Namens- schuldverschreibung oder einem Schuldscheindarlehen handelt und • die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 101. Januar 2020 bestanden haben, findet die Laufzeit- beschränkung Laufzeitbe- schränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert zurückge- fordert werden kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnach- folge Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen Voraus- setzungen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden Regelungen des Statuts des Einlagensicherungs- fonds Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. September Septem- ber 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Ver- bindlichkeit Verbindlich- keit im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Der Einlagensicherungsfonds erbringt Entschädigungsleistungen nur, wenn und soweit die Einlagen die Sicherungsgrenze einer etwaigen Heimat- landeinlagensicherung übersteigen. Der Umfang der etwaigen Heimat- landeinlagensicherung kann im Internet auf der Webseite der jeweils zuständigen Sicherungseinrichtung abgefragt werden, deren Adresse dem Kunden auf Verlangen von der Bank mitgeteilt wird.
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Schutzumfang. Die ebase Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands Bundesverban- des deutscher Banken e. e.V. angeschlossen. Der Einlagensicherungsfonds Einlagensiche- rungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen – Einlagen, x. x. Xxxxxxxxd.h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der ebase Bank zurückzuzahlen sind. Nicht gesichert werden u. a. unter anderem die zu den Eigenmitteln der Banken (hier der European Bank for Financial Services GmbH) zählenden Einlagen, Verbindlich- keiten Verbindlichkeiten aus Inhaber- und Orderschuldverschreibungen sowie Einlagen von Kre- ditinstituten Kreditin- stituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und GebietskörperschaftenGebietskörper- schaften. Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn • – es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer Namensschuldver- schreibung Namensschuldverschreibung oder einem Schuldscheindarlehen Schuldschein- darlehen handelt und • – die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 101. Januar 2020 bestanden bestan- den haben, findet die Laufzeit- beschränkung Laufzeitbeschränkung keine AnwendungAnwen- dung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz Bestands- schutz nach vorstehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnach- folge Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden Regelungen Rege- lungen des Statuts des Einlagensicherungs- fonds Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. September 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Ver- bindlichkeit Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht.
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Samples: www.donner-reuschel.de, www.donner-reuschel.de
Schutzumfang. Die ebase Raisin Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands Bundesverbandes deutscher Raisin Banken e. e.V. angeschlossen. Der Einlagensicherungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen – Einlagen, x. x. Xxxxxxxxd.h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der ebase Raisin Bank zurückzuzahlen sind. Nicht gesichert werden u. a. unter anderem die zu den Eigenmitteln der Banken (hier der European Raisin Bank for Financial Services GmbH) zählenden Einlagen, Verbindlich- keiten Verbindlichkeiten aus Inhaber- und Orderschuldverschreibungen sowie Einlagen von Kre- ditinstituten Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften. Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn • es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer Namensschuldver- schreibung Namensschuldverschreibung oder einem Schuldscheindarlehen handelt und • die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 101. Januar 2020 bestanden haben, findet die Laufzeit- beschränkung Laufzeitbeschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnach- folge Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden Regelungen des Statuts des Einlagensicherungs- fonds Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. September 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Ver- bindlichkeit Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht.
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Samples: www.weltsparen.at, www.weltsparen.at
Schutzumfang. Die ebase Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands Bundesverbandes deutscher Banken e. e.V. angeschlossen. Der Einlagensicherungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen – Einlagen, x. x. Xxxxxxxxd. h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen Zwischen- positionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der ebase zurückzuzahlen Bank zurückzu- zahlen sind. Nicht gesichert werden u. a. unter anderem die zu den Eigenmitteln der Banken (hier der European Bank for Financial Services GmbH) zählenden EinlagenEin- lagen, Verbindlich- keiten Verbindlichkeiten aus Inhaber- und Orderschuldverschreibungen sowie Einlagen von Kre- ditinstituten Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und GebietskörperschaftenGebiets- körperschaften. Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen rechts- fähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn • – es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer Namensschuldver- schreibung Namensschuldverschreibung oder einem Schuldscheindarlehen handelt und • – die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2020 bestanden haben, findet die Laufzeit- beschränkung Laufzeitbeschrän- kung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem vor- stehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig ander- weitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnach- folge Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden Regelungen des Statuts des Einlagensicherungs- fonds Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. September 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Ver- bindlichkeit Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht.
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Samples: www.vwfs.de, www.vwfs.de
Schutzumfang. Die ebase Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands Bundesverbandes deutscher Banken e. Ban ken e.V. angeschlossen. Der Einlagensicherungsfonds sichert gemäß seinem Statut Sta tut – vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen – Einlagen, x. x. Xxxxxxxxdas heißt Gut haben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der ebase Bank zurückzuzahlen sind. Nicht gesichert werden u. a. unter anderem die zu den Eigenmitteln der Banken (hier der European Bank for Financial Services GmbH) zählenden zählen den Einlagen, Verbindlich- keiten Verbindlichkeiten aus Inhaber- Inhaber und Orderschuldverschreibungen sowie so wie Einlagen von Kre- ditinstituten Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung Verord nung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften. Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen Stif tungen werden nur geschützt, wenn • es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer Namensschuldver- schreibung oder einem Schuldscheindarlehen handelt und • die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2020 bestanden haben, findet die Laufzeit- beschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Einlage Einla ge im Wege einer Einzel- Einzel oder Gesamtrechtsnach- folge Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden habenha ben, werden nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen der bis zum 1. Oktober Okto ber 2017 geltenden Regelungen des Statuts des Einlagensicherungs- fonds gesichertEinlagensicherungsfonds gesi chert. Nach dem 30. September 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Ver- bindlichkeit Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- Einzel oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht.
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Samples: www.al-h.de, www.fonds-super-markt.de
Schutzumfang. Die ebase ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken Ban- ken e. V. angeschlossen. Der Einlagensicherungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen – Einlagen, x. x. Xxxxxxxxd. h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem ei- nem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen der von ebase zurückzuzahlen sind. Nicht gesichert werden u. a. die zu den Eigenmitteln der Banken (hier der European Bank for Financial Services GmbHebase) zählenden Einlagen, Verbindlich- keiten Verbindlichkeiten aus Inhaber- und Orderschuldverschreibungen Order- schuldverschreibungen sowie Einlagen von Kre- ditinstituten Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und GebietskörperschaftenGebietskörper- schaften. Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn • es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer Namensschuldver- schreibung oder einem Schuldscheindarlehen handelt und • die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2020 bestanden haben, findet die Laufzeit- beschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnach- folge übergeht. Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden Regelungen des Statuts des Einlagensicherungs- fonds Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. September 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Ver- bindlichkeit Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht.
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Samples: www.generali-investments.de
Schutzumfang. Die ebase Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands Bundesverbandes deutscher Banken e. V. angeschlossen. Der Einlagensicherungsfonds Einlagensiche rungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen – Einlagen, x. x. Xxxxxxxxd. h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der ebase Bank zurückzuzahlen sind. Nicht gesichert werden u. a. unter anderem die zu den Eigenmitteln der Banken (hier der European Bank for Financial Services GmbH) zählenden Einlagen, Verbindlich- keiten Verbindlichkeiten aus Inhaber- Inhaber und Orderschuldverschreibungen sowie Einlagen von Kre- ditinstituten Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen Wertpapier firmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften. Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn • es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer Namensschuldver- schreibung Namensschuldverschreibung oder einem Schuldscheindarlehen handelt und • die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 101. Januar 2020 bestanden haben, findet die Laufzeit- beschränkung Laufzeitbeschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem SatzSatz , sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert zurückge fordert werden kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- Einzel oder Gesamtrechtsnach- folge Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden Regelungen des Statuts des Einlagensicherungs- fonds Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. September 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden SatzSatz , sobald die betreffende Verbindlichkeit Verbind lichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Ver- bindlichkeit Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- Einzel oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Die Sicherungsgrenze je Gläubiger beträgt bis zum 31. Dezember 2019 20 %, bis zum 31. Dezember 2024 15 % und ab dem 1. Januar 2025 8,75 % der für die Einlagensicherung maßgeblichen Eigenmittel der Bank im Sinne von Art. 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2011 begründet oder prolongiert werden, gelten, unabhängig vom Zeitpunkt der Begründung der Einlage, die jeweils neuen Sicherungsgrenzen ab den vorgenannten Stichtagen. Für Einlagen, die vor dem 31. Dezember 2011 begründet wurden, gelten die alten Sicherungsgrenzen bis zur Fälligkeit der Einlage oder bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin. Diese Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Sie kann auch im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx abgefragt werden. Wegen weiterer Einzelheiten der Sicherung wird auf § 6 des Statuts des Einlagensicherungsfonds verwiesen, das auf Ver langen zur Verfügung gestellt wird. Soweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftragter Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forde rungen gegen die Bank in entsprechender Höhe mit allen Nebenrechten Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds über. Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erfor derlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
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Samples: www.vermoegenszentrum.de
Schutzumfang. Die ebase Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands Bundesverbandes deutscher Banken e. e.V. angeschlossen. Der Einlagensicherungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen – Einlagen, x. x. Xxxxxxxxd.h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der ebase Bank zurückzuzahlen sind. Nicht gesichert werden u. a. unter anderem die zu den Eigenmitteln der Banken (hier der European Bank for Financial Services GmbH) zählenden Einlagen, Verbindlich- keiten Verbindlichkeiten aus Inhaber- und Orderschuldverschreibungen sowie Einlagen von Kre- ditinstituten Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften. Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn • es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer Namensschuldver- schreibung Namensschuldverschreibung oder einem Schuldscheindarlehen handelt und • die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2020 bestanden haben, findet die Laufzeit- beschränkung Laufzeitbeschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnach- folge Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden Regelungen des Statuts des Einlagensicherungs- fonds Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. September 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Ver- bindlichkeit Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht.
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Samples: dskvg.de
Schutzumfang. Die ebase Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands Bundesverbandes deutscher Banken e. e.V. angeschlossen. Der Einlagensicherungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen – Einlagen, x. x. Xxxxxxxxd. h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen Zwischen positionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der ebase zurückzuzahlen Bank zurückzu zahlen sind. Nicht gesichert werden u. a. unter anderem die zu den Eigenmitteln der Banken (hier der European Bank for Financial Services GmbH) zählenden EinlagenEin lagen, Verbindlich- keiten Verbindlichkeiten aus Inhaber- Inhaber und Orderschuldverschreibungen sowie Einlagen von Kre- ditinstituten Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und GebietskörperschaftenGebiets körperschaften. Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen rechts fähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn • – es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer Namensschuldver- schreibung Namensschuldverschreibung oder einem Schuldscheindarlehen handelt und • – die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2020 bestanden haben, findet die Laufzeit- beschränkung Laufzeitbeschrän kung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem vor stehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig ander weitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- Einzel oder Gesamtrechtsnach- folge Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden Regelungen des Statuts des Einlagensicherungs- fonds Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. September 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Ver- bindlichkeit Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- Einzel oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht.
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Samples: www.vwfs.de
Schutzumfang. Die ebase Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands Bundesverbandes deutscher Banken e. e.V. angeschlossen. Der Einlagensicherungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen – Einlagen, x. x. Xxxxxxxxd. h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften Bank- geschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der ebase Bank zurückzuzahlen sind. Nicht gesichert werden u. a. unter anderem die zu den Eigenmitteln der Banken (hier der European Bank for Financial Services GmbH) zählenden EinlagenEin- lagen, Verbindlich- keiten Verbindlichkeiten aus Inhaber- und Orderschuldverschreibungen sowie Einlagen von Kre- ditinstituten Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und GebietskörperschaftenGebiets- körperschaften. Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen rechts- fähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn • – es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer Namensschuldver- schreibung Namensschuldverschreibung oder einem Schuldscheindarlehen handelt und • – die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2020 bestanden haben, findet die Laufzeit- beschränkung Laufzeitbeschrän- kung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem vor- stehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig ander- weitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnach- folge Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden Regelungen des Statuts des Einlagensicherungs- fonds Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. September 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Ver- bindlichkeit Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht.
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Samples: www.vwfs.de
Schutzumfang. Die ebase Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands Bundesverbandes deutscher Banken e. Ban- ken e.V. angeschlossen. Der Einlagensicherungsfonds sichert gemäß seinem Statut Sta- tut – vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen – Einlagen, x. x. Xxxxxxxxdas heißt Gut- haben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der ebase Bank zurückzuzahlen sind. Nicht gesichert werden u. a. unter anderem die zu den Eigenmitteln der Banken (hier der European Bank for Financial Services GmbH) zählenden zählen- den Einlagen, Verbindlich- keiten Verbindlichkeiten aus Inhaber- und Orderschuldverschreibungen sowie so- wie Einlagen von Kre- ditinstituten Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung Verord- nung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften. Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen Stif- tungen werden nur geschützt, wenn • es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer Namensschuldver- schreibung oder einem Schuldscheindarlehen handelt und • die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2020 bestanden haben, findet die Laufzeit- beschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Einlage Einla- ge im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnach- folge Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden habenha- ben, werden nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen der bis zum 1. Oktober Okto- ber 2017 geltenden Regelungen des Statuts des Einlagensicherungs- fonds gesichertEinlagensicherungsfonds gesi- chert. Nach dem 30. September 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Ver- bindlichkeit Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht.
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Samples: www.fondsdiscount.de
Schutzumfang. Die ebase Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands Bundesverbandes deutscher Banken e. V. angeschlossen. Der Einlagensicherungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen – Einlagen, x. x. Xxxxxxxxd. h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen Zwischenposi tionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der ebase Bank zurückzuzahlen sind. Nicht gesichert werden u. a. unter anderem die zu den Eigenmitteln der Banken (hier der European Bank for Financial Services GmbH) zählenden EinlagenEin lagen, Verbindlich- keiten Verbindlichkeiten aus Inhaber- Inhaber und Orderschuldverschreibungen sowie Einlagen von Kre- ditinstituten Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und GebietskörperschaftenGebiets körperschaften. Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn • – es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer Namensschuldver- schreibung Namensschuldverschreibung oder einem Schuldscheindarlehen handelt und • – die Laufzeit Lauf zeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 101. Januar 2020 bestanden haben, findet die Laufzeit- beschränkung Laufzeitbeschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- Einzel oder Gesamtrechtsnach- folge Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden Regelungen des Statuts des Einlagensicherungs- fonds Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. September 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert zurückgefor dert werden kann, oder wenn die Ver- bindlichkeit Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- Einzel oder Gesamtrechtsnachfolge Gesamt rechtsnachfolge übergeht.
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Samples: www.vwfs.de
Schutzumfang. Die ebase Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Bundesverbandes deut scher Banken e. V. angeschlossen. Der Einlagensicherungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen Ausnah men – Einlagen, x. x. Xxxxxxxxd. h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen Zwischen positionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der ebase Bank zurückzuzahlen sind. Nicht gesichert werden u. a. unter anderem die zu den Eigenmitteln der Banken (hier der European Bank for Financial Services GmbH) zählenden Einlagen, Verbindlich- keiten Verbindlichkeiten aus Inhaber- Inhaber und Orderschuldverschreibungen sowie Einlagen von Kre- ditinstituten Kreditins tituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften. Einlagen von anderen ande ren Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn • (i) es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit Ver bindlichkeit aus einer Namensschuldver- schreibung Namensschuldverschreibung oder einem Schuldscheindarlehen Schuld scheindarlehen handelt und • (ii) die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2020 01.01.2020 bestanden haben, findet die Laufzeit- beschränkung Laufzeitbeschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 31.12.2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- Einzel oder Gesamtrechtsnach- folge Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Verbindlichkeiten Verbind lichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 01.10.2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen der bis zum 1. Oktober 2017 01.10.2017 geltenden Regelungen des Statuts Statutes des Einlagensicherungs- Einlagensicherungs fonds gesichert. Nach dem 30. September 2017 30.09.2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Ver- bindlichkeit Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- Einzel oder Gesamtrechtsnachfolge Gesamtrechtsnach folge übergeht. Die Sicherungsgrenze je Gläubiger beträgt 20 % bis zum 31.12.2019, 15 % bis zum 31.12.2024 und 8,75 % ab dem 01.01.2025 der für die Einlagen sicherung maßgeblichen Eigenmittel der Bank im Sinne von Art. 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für Einlagen, die nach dem 31.12.2011 begründet oder prolongiert werden, gelten, unabhängig vom Zeitpunkt der Begründung der Einlage, die jeweils neuen Sicherungsgrenzen ab den vorgenannten Stichtagen. Für Einlagen, die vor dem 31.12.2011 be gründet wurden, gelten die alten Sicherungsgrenzen bis zur Fälligkeit der Einlage oder bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin. Diese Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben. Sie kann auch im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx abge fragt werden.
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Samples: dl.avl-investmentfonds.de
Schutzumfang. Die ebase Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands Bundesverbandes deutscher Banken e. e.V. angeschlossenan- geschlossen. Der Einlagensicherungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorgesehenen vorgese- henen Ausnahmen – Einlagen, x. x. Xxxxxxxxd.h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der ebase Bank zurückzuzahlen sind. Nicht gesichert werden u. a. unter anderem die zu den Eigenmitteln der Banken (hier der European Bank for Financial Services GmbH) zählenden Einlagen, Verbindlich- keiten Verbindlichkeiten aus Inhaber- und Orderschuldverschreibungen sowie Einlagen von Kre- ditinstituten Kredit- instituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne Sin- ne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften. Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen werden wer- den nur geschützt, wenn • – es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer Namensschuldver- schreibung Namensschuldverschreibung oder einem Schuldscheindarlehen handelt und • – die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 101. Januar 2020 bestanden haben, findet die Laufzeit- beschränkung Laufzeitbeschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnach- folge Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden Regelungen Re- gelungen des Statuts des Einlagensicherungs- fonds Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. September 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit Verbindlich- keit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Ver- bindlichkeit im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht.
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Samples: www.machmehr.at