Schwangerschaft und Mutterschaft Musterklauseln

Schwangerschaft und Mutterschaft. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für a) gezielte Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich einge- führten Programmen bei Schwangerschaft, b) Schwangerschafts-, Entbindungs- und Wöchnerinnenbe- treuung durch Arzt und Hebamme sowie für ergänzende, medizinisch notwendige häusliche Pflege ohne hauswirt- schaftliche Versorgung, c) Entbindung in einem zugelassenen Krankenhaus oder einer anderen stationären Vertragseinrichtung, in der Geburts- hilfe geleistet wird. Erstattungsfähig sind die Aufwendungen für ärztliche Leistungen durch Vertragsärzte bis zur Höhe nach A. Nr. 1 Abs. 2 Tarif NLT, Abs. 3 gilt entsprechend. Für Leistungen durch Hebammen werden die erstattungsfähigen Aufwendungen bis zu der Höhe ersetzt, die für die Versorgung einer in der Gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten aufzuwenden wäre.
Schwangerschaft und Mutterschaft. Im Falle einer Schwangerschaft hat die Mitarbeiterin die vorgesetzte Stelle und die Bereichs-, Departe- mentsleitung frühzeitig zu informieren, um die entsprechenden arbeitsgesetzlichen Schutzbestimmungen einzuhalten und die Beschäftigung zu besprechen. Die Arbeitgeberin erlässt dazu separate Richtlinien.
Schwangerschaft und Mutterschaft. 1 Bei Absenzen infolge einer ärztlich attestierten Schwangerschaft richtet sich die Lohnfortzahlung nach den Bestimmungen über die Lohnfortzahlung bei Krankheit. Die Lohnfortzahlung dauert längstens bis zum Beginn des bezahlten Mutterschaftsurlaubs. 2 Im ersten Jahr nach der Geburt des Kindes gilt das Stillen am Arbeitsort als Arbeitszeit.
Schwangerschaft und Mutterschaft. 20.1 Im Fall einer Schwangerschaft hat die Mitarbeiterin die Vorgesetzten und die Arbeitgeberin frühzeitig zu informieren, damit die entsprechenden arbeitsgesetzlichen Schutzbestimmungen eingehalten werden können und die Beschäftigung nach der Geburt besprochen wird. Zudem wird auf das geltende Merkblatt «Schwangerschaft und Mutterschaft» verwiesen. 20.2 Bei ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit infolge Schwangerschaftsbeschwerden erfolgt während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses die Lohnfortzahlung wie bei Krankheit. 20.3 Nach der Geburt eines Kindes hat die Mitarbeiterin Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub mit Lohnfortzahlung während 18 Wochen. Auf Wunsch der Mitarbeiterin kann der Mutterschaftsurlaub 2 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin angetreten werden. 20.4 Die Taggelder der Ausgleichskasse (Mutterschaftsentschädigung gemäss Erwerbsersatzgesetz) stehen der Arbeitgeberin während der Lohnfortzahlung zu beziehungsweise werden mit der Lohnfortzahlung verrechnet. 20.5 Bei der Geburt eines Kindes hat die Mitarbeiterin das Recht, den Beschäftigungsgrad auf tiefstens 60 Prozent zu senken. Das Recht muss spätestens 6 Monate nach Geburt ausgeübt werden.
Schwangerschaft und Mutterschaft. Das gleiche System wie bei Krankheit oder Unfall gilt für Schwangerschaft und Mutterschaft. Der Unterschied besteht darin, dass die Schutzfrist die gesamte Dauer der Schwangerschaft und die sechzehn Wochen nach der Geburt umfasst und auch dann gewährt wird, wenn die Arbeitnehmerin nicht an der Arbeit verhindert ist. Obligatorische Dienstpflicht‌ Das gleiche System gilt auch für die obligatorische Dienstpflicht, aber der Schutz erstreckt sich hier auf die Dauer des Pflichtdienstes sowie auf die vier Wochen vor und nach dem Dienst, wenn der Dienst mehr als elf Tage dauert.
Schwangerschaft und Mutterschaft. Absenzen infolge Schwangerschaftsbeschwerden unterstehen der Salärfortzahlung bei Krankheit. Bei Geburt ihres Kindes haben Mitarbeiterinnen Anspruch auf 16 Wochen bezahl- ten Mutterschaftsurlaub. Entschädigungen in Form des Erwerbsersatzes stehen der BKW zu. Die Salärzahlung während des Mutterschaftsurlaubs beträgt 100% des Salärs.

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  • Versicherte Gefahren ✓ Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Ab- sturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; ✓ Leitungswasser; ✓ Naturgefahren wie Sturm, Hagel; ✓ Weitere Naturgefahren, soweit diese geson- dert vereinbart sind. Das sind die Elemen- targefahren Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schnee- druck, Lawinen und Vulkanausbruch.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)

  • Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Brand, b) Blitzschlag, c) Explosion, Implosion d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.

  • Verwaltungsgesellschaft CARMIGNAC GESTION, Société anonyme, 24, place Vendôme, 75001 PARIS, zugelassen von der COB am 13. Xxxx 1997 unter der Nummer XX 00-00.

  • Verschiedenes 12.1 Änderungen und Ergänzungen sämtlicher zwischen den Parteien geschlossener Verträge sollen nur schriftlich vereinbart werden. Textform (126b BGB) genügt diesem Schriftformerfordernis. Soweit vertraglich ausdrücklich Schriftform oder ein sonstiges qualifiziertes Formerfordernis (z.B. Einschreiben/Rückschein, Einwurfeinschreiben) vereinbart worden ist (z.B. für eine Vertragsänderung, eine Behinderungsanzeige, eine Kündigung oder einen Rücktritt) genügt Textform nicht. Mündliche Absprachen gelten nur, wenn sie binnen sieben Kalendertagen in Textform durch den Anbieter bestätigt werden. 12.2 Der Anbieter und der Kunde sind verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit ihrem Vertragsverhältnis bzw. der daraus resultierenden Vertragsbeziehung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe solcher Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder der Abwicklung des Vertragsverhältnisses beteiligt sind, darf – soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung besteht - nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Vertragspartners erfolgen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntwerden der jeweiligen Information, nicht jedoch vor Beendigung des zwischen dem Anbieter und dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnisses. 12.3 Dem Anbieter und dem Kunden ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z. B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden weder der Anbieter noch der Kunde daher Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist. 12.4 Sämtliche Vertragsverhältnisse der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UN- Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

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