Schwankung des Fondsanteilwerts Musterklauseln

Schwankung des Fondsanteilwerts. Der Fondsanteilwert berechnet sich aus dem Wert des Fonds, geteilt durch die Anzahl der in den Ver- kehr gelangten Anteile. Der Wert des Fonds entspricht dabei der Summe der Marktwerte aller Vermö- gensgegenstände im Fondsvermögen abzüglich der Summe der Marktwerte aller Verbindlichkeiten des Fonds. Der Fondsanteilwert ist daher von dem Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände und der Höhe der Verbindlichkeiten des Fonds abhängig. Sinkt der Wert dieser Vermögensgegenstände oder steigt der Wert der Verbindlichkeiten, so fällt der Fondsanteilwert. Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweili- gen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen – insbesondere unter Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation – sollte sich der Anleger an seinen persönli- chen Steuerberater wenden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Kapitalertragsteuer auf deutsche Dividenden und Erträge aus inländischen eigenkapitalähnlichen Genussrechten, die der Anleger originär erzielt, ganz oder teil- weise nicht anrechenbar bzw. erstattungsfähig ist. Die Kapitalertragssteuer wird voll angerechnet bzw. erstattet, wenn (i) der Anleger deutsche Aktien und deutsche eigenkapitalähnliche Genussrechte inner- halb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und nach dem Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge (insgesamt 91 Tage) ununterbrochen 45 Tage hält und (ii) in diesen 45 Tagen ununterbrochen das Risiko aus einem sinkenden Wert der Anteile oder Genussrechte Risiken von mindestens 70 % trägt (sogenannte 45- Tage-Regelung). Weiterhin darf für die Anrechnung der Kapitalertragssteuer keine Verpflichtung zur unmittelbaren oder mittelbaren Vergütung der Kapitalerträge an eine andere Person (z.B. durch Swaps, Wertpapierleihgeschäfte, Pensionsgeschäfte) bestehen. Daher können Kurssicherungs- oder Terminge- schäfte schädlich sein, die das Risiko aus deutschen Aktien oder deutschen eigenkapitalähnlichen Ge- nussrechten unmittelbar oder mittelbar absichern. Kurssicherungsgeschäfte über Wert- und Preisin- dices gelten dabei als mittelbare Absicherung. Soweit der Fonds als nahestehende Person des Anlegers anzusehen ist und Absicherungsgeschäfte tätigt, können diese dazu führen, dass diese dem Anleger zugerechnet werden und der Anleger die 45-Tage-Regelung deshalb nicht einhält. Im Falle des Nichteinbehalts von Kapitalertragsteuer auf entsprechende Erträge, die der Anleger origi- när erzielt, können Absi...
Schwankung des Fondsanteilwerts. Der Fondsanteilwert berechnet sich aus dem Wert des Fonds, geteilt durch die Anzahl der in den Verkehr gelangten Anteile. Der Wert des Fonds entspricht dabei der Summe der Marktwerte aller Vermögens- gegenstände im Fondsvermögen abzüglich der Summe der Markt- werte aller Verbindlichkeiten des Fonds. Der Fondsanteilwert ist daher von dem Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände und der Höhe der Verbindlichkeiten des Fonds abhängig. Sinkt der Wert dieser Vermögensgegenstände oder steigt der Wert der Verbindlich- keiten, so fällt der Fondsanteilwert.
Schwankung des Fondsanteilwerts. Der Fondsanteilwert berechnet sich aus dem Wert des Fonds, geteilt durch die Anzahl der in den Verkehr gelangten Anteile. Der Wert des Fonds entspricht dabei der Summe der Marktwerte aller Vermögensgegenstände im Fondsvermögen abzüglich der Summe der Marktwerte aller Verbindlichkeiten des Fonds. Der Fondsanteilwert ist daher von dem Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände und der Höhe der Verbindlichkeiten des Fonds abhängig. Sinkt der Wert dieser Vermögensgegenstände oder steigt der Wert der Verbindlichkeiten, so fällt der Fondsanteilwert. Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzelfragen – insbesondere unter Berücksichtigung der individuellen steuerlichen Situation – sollte sich der Anleger an seinen persönlichen Steuerberater wenden. Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen mit Genehmigung der BaFin ändern. Dadurch können auch Rechte des Anlegers betroffen sein. Die Gesellschaft kann etwa durch eine Änderung der Anlagebedingungen die Anlagepolitik des Fonds ändern oder sie kann die dem Fonds zu belastenden Kosten erhöhen. Die Gesellschaft kann die Anlagepolitik zudem innerhalb des gesetzlich und vertraglich zulässigen Anlagespektrums und damit ohne Änderung der Anlagebedingungen und deren Genehmigung durch die BaFin ändern. Hierdurch kann sich das mit dem Fonds verbundene Risiko verändern.
Schwankung des Fondsanteilwerts. Der Fondsanteilwert berechnet sich aus dem Wert des Fonds, geteilt durch die Anzahl der in den Verkehr gelangten Anteile. Der Wert des Fonds entspricht dabei der Summe der Markt- werte aller Vermögensgegenstände im Fondsvermögen ab- züglich der Summe der Marktwerte aller Verbindlichkeiten des Fonds. Der Fondsanteilwert ist daher von dem Wert der im Fonds gehaltenen Vermögensgegenstände und der Höhe der Verbindlichkeiten des Fonds abhängig. Sinkt der Wert dieser Vermögensgegenstände oder steigt der Wert der Verbindlich- keiten, so fällt der Fondsanteilwert. Reduzierung des Fondsanteilwerts durch Zuführung aus dem Sondervermögen Zuführungen aus dem Sondervermögen reduzieren das Fondsvermögen über die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Fonds angefallenen und nicht zur Kostende- ckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus In- vestmentanteilen, Entgelte aus Darlehens- und Pensionsge- schäften sowie realisierte Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge hinaus. Die Ausschüttung kann also auch dann erfol- gen, wenn keine Gewinne generiert werden. Beeinflussung des individuellen Ergebnisses durch steuerliche Aspekte Die steuerliche Behandlung von Kapitalerträgen hängt von den individuellen Verhältnissen des jeweiligen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Für Einzel- fragen – insbesondere unter Berücksichtigung der individuel- len steuerlichen Situation – sollte sich der Anleger an seinen persönlichen Steuerberater wenden. Änderung der Anlagepolitik oder der Anlagebedingungen Die Gesellschaft kann die Anlagebedingungen mit Genehmi- gung der BaFin ändern. Dadurch können auch Rechte des An- legers betroffen sein. Die Gesellschaft kann etwa durch eine Änderung der Anlagebedingungen die Anlagepolitik des Fonds ändern oder sie kann die dem Fonds zu belastenden Kosten erhöhen. Die Gesellschaft kann die Anlagepolitik zu- dem innerhalb des gesetzlich und vertraglich zulässigen An- lagespektrums und damit ohne Änderung der Anlagebedin- gungen und deren Genehmigung durch die BaFin ändern. Hierdurch kann sich das mit dem Fonds verbundene Risiko verändern.
Schwankung des Fondsanteilwerts. Der Fondsanteilwert berechnet sich aus dem Wert des Masterfonds, geteilt durch die Anzahl der in den Verkehr gelangten Anteile. Der Wert des Masterfonds entspricht dabei der Summe der Marktwerte aller Vermögensgegenstände im Masterfonds vermögen abzüglich der Summe der Marktwerte aller Verbindlichkeiten des Masterfonds. Der Fondsanteilwert des Masterfonds ist daher von dem Wert der im Masterfonds gehaltenen Vermögensgegenstände und der Höhe der Verbindlichkeiten des Masterfonds abhängig. Sinkt der Wert dieser Vermögensgegenstände oder steigt der Wert der Verbindlichkeiten, so fällt der Fondsanteilwert des Masterfonds.

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  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.