Schweizerische Steuer. 1. Für die Fonds und Teilvermögen geltende steuer- liche Bestimmungen: Der Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen besit- zen in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegen folglich weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer, sondern sind transparent, d.h. die Besteuerung erfolgt ausschliesslich und direkt bei den Anlegern. Die in den Teilvermögen auf inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von der Fondsleitung für das entsprechende Teilvermögen vollumfänglich zurückgefordert wer- den. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlage- landes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Dop- pelbesteuerungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert. 2. Für die Anleger geltende steuerliche Bestimmun- gen: Die Thesaurierung und Ausschüttung von Erträgen der Teilvermögen an in der Schweiz domizilierte Anleger unterliegen der eidgenössischen Verrech- nungssteuer (Quellensteuer) von 35%. Die mit
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Schweizerische Steuer. 1. Für die den Fonds und Teilvermögen geltende steuer- liche Bestimmungensteuerliche Bestimmun- gen: Der Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen besit- zen Anlagefonds besitzt in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegen Er unterliegt folglich weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer, sondern sind ist transparent, d.h. die Besteuerung erfolgt ausschliesslich aus- schliesslich und direkt bei den Anlegern. Die in den Teilvermögen im Anlagefonds auf inländischen Erträgen abgezogene ab- gezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von der Fondsleitung für das entsprechende Teilvermögen vollumfänglich zurückgefordert wer- denzurückgefor- dert werden. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlage- landes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Dop- pelbesteuerungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert.
2. Für die Anleger geltende steuerliche Bestimmun- gen: Die Thesaurierung und Ausschüttung von Erträgen der Teilvermögen des Fonds an in der Schweiz domizilierte Anleger unterliegen der eidgenössischen Verrech- nungssteuer Verrechnungs- steuer (Quellensteuer) von 35%. Die mitmit separatem Coupon ausgeschütteten Kapitalgewinne unterlie- gen keiner Verrechnungssteuer. In der Schweiz domizilierte Anleger können je nach Situation die in Abzug gebrachte Verrechnungs- steuer durch Deklaration der besteuerten Erträge in
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Schweizerische Steuer. 1. Für die den Fonds und Teilvermögen geltende steuer- liche Bestimmungensteuerliche Bestimmun- gen: Der Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen besit- zen Anlagefonds besitzt in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegen Er unterliegt folglich weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer, sondern sind ist transparent, d.h. die Besteuerung erfolgt ausschliesslich aus- schliesslich und direkt bei den Anlegern. Die in den Teilvermögen im Anlagefonds auf inländischen Erträgen abgezogene ab- gezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von der Fondsleitung für das entsprechende Teilvermögen vollumfänglich zurückgefordert wer- denzurückgefor- dert werden. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellensteuerabzügen des Anlage- landes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Dop- pelbesteuerungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert.
2. Für die Anleger geltende steuerliche Bestimmun- gen: Die Thesaurierung und Ausschüttung von Erträgen der Teilvermögen des Fonds an in der Schweiz domizilierte Anleger unterliegen der eidgenössischen Verrech- nungssteuer Verrechnungs- steuer (Quellensteuer) von 35%. Die mitmit separatem Coupon ausgeschütteten Kapitalgewinne unterlie- gen keiner Verrechnungssteuer. In der Schweiz domizilierte Anleger können je nach Situation die in Abzug gebrachte Verrechnungs- steuer durch Deklaration der besteuerten Erträge in der Steuererklärung bzw. durch separaten
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Samples: Fondsprospekt
Schweizerische Steuer. 1. Für die Fonds und Teilvermögen geltende steuer- liche Bestimmungen: Der Umbrella-Fonds bzw. die Teilvermögen besit- zen Anlagefonds besitzt in der Schweiz keine Rechtspersönlichkeit. Sie unterliegen folglich Er un- terliegt weder einer Ertrags- noch einer Kapitalsteuer, sondern sind transparent, d.h. die Besteuerung erfolgt ausschliesslich und direkt bei den Anlegern. Die in den Teilvermögen im Anlagefonds auf inländischen Erträgen abgezogene eidgenössische Verrechnungssteuer kann von der Fondsleitung für das entsprechende Teilvermögen vollumfänglich den Anlagefonds voll- umfänglich zurückgefordert wer- denwerden. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quellensteuerabzügen Quellen- steuerabzügen des Anlage- landes Anlagelandes unterliegen. Soweit möglich, werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Dop- pelbesteuerungsabkommen Doppelbesteuerungsab- kommen oder entsprechenden Vereinbarungen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert.
2. Für die Anleger geltende steuerliche Bestimmun- gen: Die Thesaurierung und Ausschüttung von Erträgen der Teilvermögen Ertragsausschüttungen des Anlagefonds an in der Schweiz domizilierte Anleger unterliegen der eidgenössischen Verrech- nungssteuer Verrechnungssteuer (QuellensteuerQuellen- steuer) von 35%. Die mitIn der Schweiz domizilierte Anleger können die in Abzug gebrachte Ver- rechnungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch se- paraten Verrechnungssteuerantrag zurückfordern. Im Ausland ansässige Anleger können im Rahmen eines möglichen Doppel- besteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und ihrem Wohnsitzland eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangen. Ohne eine solche Vereinbarung ist eine Rückerstattung der Quellensteuer nicht möglich.
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