Schwerbehindertenvertretung. Die Schwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen. Um ihr einen laufenden Überblick über den zu betreuenden Personenkreis zu gewähren, sind ihr unverzüglich Zu- und Abgänge von schwerbehinderten Menschen sowie Änderungen im Grad der Behinderung mitzuteilen. Die Schwerbehindertenvertretung ist in allen, insbesondere baulichen, organisatorischen und personalrechtlichen Angelegenheiten, die einen einzelnen schwerbehinderten Menschen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten, vor einer Entscheidung zu hören und über die getroffene Entscheidung unverzüglich zu informieren (§ 178 Abs.2 Satz 1 SGB IX). Weitere Rechte und Pflichten der Schwerbehindertenvertretung sind vor allem im SGB IX und in den Teilhaberichtlinien niedergelegt. Ist eine erforderliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung unterblieben, ist der Vollzug der Maßnahme zunächst auszusetzen und die Beteiligung innerhalb von sieben Tagen nach der Entscheidung nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden (§ 178 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).
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Schwerbehindertenvertretung. Die Schwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen. Um ihr einen laufenden Überblick über den zu betreuenden Personenkreis zu gewähren, sind ihr unverzüglich Zu- und Abgänge von schwerbehinderten Menschen sowie Änderungen im Grad der Behinderung mitzuteilen. Die Schwerbehindertenvertretung Xxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx ist in allen, insbesondere baulichen, organisatorischen und personalrechtlichen Angelegenheiten, die einen einzelnen schwerbehinderten Menschen oder die schwerbehinderten Menschen . als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten, vor einer Entscheidung zu hören und über die getroffene Entscheidung unverzüglich zu informieren (§ 178 Abs.2 Satz 1 SGB IX). Weitere Rechte und Pflichten der Schwerbehindertenvertretung sind vor allem im SGB IX und in den Teilhaberichtlinien niedergelegt. Ist eine erforderliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung unterblieben, ist der Vollzug der Maßnahme zunächst auszusetzen und die Beteiligung innerhalb von sieben Tagen nach der Entscheidung nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden (§ 178 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).
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Schwerbehindertenvertretung. Die Schwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen. Um ihr einen laufenden Überblick über den zu betreuenden Personenkreis Perso- nenkreis zu gewähren, sind ihr unverzüglich zeitnah Zu- und Abgänge von schwerbehinderten Menschen sowie Änderungen im Grad der Behinderung mitzuteilen. Die Schwerbehindertenvertretung ist in allen, insbesondere baulichen, organisatorischen und personalrechtlichen per- sonalrechtlichen Angelegenheiten, die einen einzelnen schwerbehinderten Menschen oder die schwerbehinderten Menschen Schwerbehinderten als Gruppe berührenbetreffen, unverzüglich rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, vor einer Entscheidung zu hören Ent- scheidung anzuhören und über die getroffene Entscheidung unverzüglich zu informieren (§ 178 Abs.2 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Weitere Rechte und Pflichten der Schwerbehindertenvertretung sind vor allem im SGB IX und in den Teilhaberichtlinien niedergelegt. Ist eine erforderliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung unterblieben, ist der Vollzug der Maßnahme zunächst auszusetzen und die Beteiligung innerhalb von sieben Tagen nach der Entscheidung Ent- scheidung nachzuholen; sodann ist . Danach hat der Dienstherr bzw. Arbeitgeber endgültig zu entscheiden (§ 178 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).
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Schwerbehindertenvertretung. Die Schwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der in der Dienststelle beschäftigten be schäftigten schwerbehinderten Menschen. Um ihr einen laufenden Überblick über den zu betreuenden Personenkreis zu gewähren, sind ihr unverzüglich Zu- und Abgänge Ab gänge von schwerbehinderten Menschen sowie Änderungen im Grad der Behinderung Behinde rung mitzuteilen. Die Schwerbehindertenvertretung ist in allen, insbesondere baulichen, organisatorischen organisatori schen und personalrechtlichen Angelegenheiten, die einen einzelnen schwerbehinderten schwerbehin derten Menschen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich un verzüglich und umfassend zu unterrichten, vor einer Entscheidung zu hören und über die getroffene Entscheidung unverzüglich zu informieren (§ 178 Abs.2 Satz 1 SGB IX). Weitere Rechte und Pflichten der Schwerbehindertenvertretung sind vor allem im SGB IX und in den Teilhaberichtlinien niedergelegt. Ist eine erforderliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung unterblieben, ist der Vollzug der Maßnahme zunächst auszusetzen und die Beteiligung innerhalb von sieben Tagen nach der Entscheidung nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden ent scheiden (§ 178 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).
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