Common use of Schwerbehindertenvertretung Clause in Contracts

Schwerbehindertenvertretung. Die Schwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der in der Dienststelle be­ schäftigten schwerbehinderten Menschen. Um ihr einen laufenden Überblick über den zu betreuenden Personenkreis zu gewähren, sind ihr unverzüglich Zu- und Ab­ gänge von schwerbehinderten Menschen sowie Änderungen im Grad der Behinde­ rung mitzuteilen. Die Schwerbehindertenvertretung ist in allen, insbesondere baulichen, organisatori­ schen und personalrechtlichen Angelegenheiten, die einen einzelnen schwerbehin­ derten Menschen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, un­ verzüglich und umfassend zu unterrichten, vor einer Entscheidung zu hören und über die getroffene Entscheidung unverzüglich zu informieren (§ 178 Abs.2 Satz 1 SGB IX). Weitere Rechte und Pflichten der Schwerbehindertenvertretung sind vor allem im SGB IX und in den Teilhaberichtlinien niedergelegt. Ist eine erforderliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung unterblieben, ist der Vollzug der Maßnahme zunächst auszusetzen und die Beteiligung innerhalb von sieben Tagen nach der Entscheidung nachzuholen; sodann ist endgültig zu ent­ scheiden (§ 178 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).

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Schwerbehindertenvertretung. Die Schwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der in der Dienststelle be­ schäftigten beschäftigten schwerbehinderten Menschen. Um ihr einen laufenden Überblick über den zu betreuenden Personenkreis zu gewähren, sind ihr unverzüglich Zu- und Ab­ gänge Abgänge von schwerbehinderten Menschen sowie Änderungen im Grad der Behinde­ rung Behinderung mitzuteilen. Die Schwerbehindertenvertretung ist in allen, insbesondere baulichen, organisatori­ schen organisatorischen und personalrechtlichen Angelegenheiten, die einen einzelnen schwerbehin­ derten schwerbehinderten Menschen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, un­ verzüglich unverzüglich und umfassend zu unterrichten, vor einer Entscheidung zu hören und über die getroffene Entscheidung unverzüglich zu informieren (§ 178 Abs.2 Satz 1 SGB IX). Weitere Rechte und Pflichten der Schwerbehindertenvertretung sind vor allem im SGB IX und in den Teilhaberichtlinien niedergelegt. Ist eine erforderliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung unterblieben, ist der Vollzug der Maßnahme zunächst auszusetzen und die Beteiligung innerhalb von sieben Tagen nach der Entscheidung nachzuholen; sodann ist endgültig zu ent­ scheiden entscheiden (§ 178 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).

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Schwerbehindertenvertretung. Die Schwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der in der Dienststelle be­ schäftigten beschäftigten schwerbehinderten Menschen. Um ihr einen laufenden Überblick über den zu betreuenden Personenkreis Perso- nenkreis zu gewähren, sind ihr unverzüglich zeitnah Zu- und Ab­ gänge Abgänge von schwerbehinderten Menschen sowie Änderungen im Grad der Behinde­ rung Behinderung mitzuteilen. Die Schwerbehindertenvertretung ist in allen, insbesondere baulichen, organisatori­ schen organisatorischen und personalrechtlichen per- sonalrechtlichen Angelegenheiten, die einen einzelnen schwerbehin­ derten schwerbehinderten Menschen oder die schwerbehinderten Menschen Schwerbehinderten als Gruppe berührenbetreffen, un­ verzüglich rechtzeitig und umfassend zu unterrichten, vor einer Entscheidung zu hören Ent- scheidung anzuhören und über die getroffene Entscheidung unverzüglich zu informieren (§ 178 Abs.2 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Weitere Rechte und Pflichten der Schwerbehindertenvertretung sind vor allem im SGB IX und in den Teilhaberichtlinien niedergelegt. Ist eine erforderliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung unterblieben, ist der Vollzug der Maßnahme zunächst auszusetzen und die Beteiligung innerhalb von sieben Tagen nach der Entscheidung Ent- scheidung nachzuholen; sodann ist . Danach hat der Dienstherr bzw. Arbeitgeber endgültig zu ent­ scheiden entscheiden (§ 178 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).

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Schwerbehindertenvertretung. Die Schwerbehindertenvertretung vertritt die Interessen der in der Dienststelle be­ schäftigten beschäftigten schwerbehinderten Menschen. Um ihr einen laufenden Überblick über den zu betreuenden Personenkreis zu gewähren, sind ihr unverzüglich Zu- und Ab­ gänge Abgänge von schwerbehinderten Menschen sowie Änderungen im Grad der Behinde­ rung Behinderung mitzuteilen. Die Schwerbehindertenvertretung Xxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx ist in allen, insbesondere baulichen, organisatori­ schen organisatorischen und personalrechtlichen Angelegenheiten, die einen einzelnen schwerbehin­ derten schwerbehinderten Menschen oder die schwerbehinderten Menschen . als Gruppe berühren, un­ verzüglich unverzüglich und umfassend zu unterrichten, vor einer Entscheidung zu hören und über die getroffene Entscheidung unverzüglich zu informieren (§ 178 Abs.2 Satz 1 SGB IX). Weitere Rechte und Pflichten der Schwerbehindertenvertretung sind vor allem im SGB IX und in den Teilhaberichtlinien niedergelegt. Ist eine erforderliche Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung unterblieben, ist der Vollzug der Maßnahme zunächst auszusetzen und die Beteiligung innerhalb von sieben Tagen nach der Entscheidung nachzuholen; sodann ist endgültig zu ent­ scheiden entscheiden (§ 178 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).

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