Arbeitsgemeinschaften Musterklauseln
Arbeitsgemeinschaften. Versicherungsschutz besteht auch für die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften (ARGE). Dies gilt auch, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeitsgemeinschaft selbst richtet. Sind Aufgaben im Innenverhältnis aufgeteilt, besteht Versicherungsschutz für Schäden aus einer von den Versicherten übernommenen Aufgabe, ansonsten für den Teil der prozentualen Beteiligung der Versicherten an der Arbeitsgemeinschaft.
Arbeitsgemeinschaften. Werden versicherte Veranstaltungen gemeinsam mit nicht versicherten Organisationen durchgeführt, so werden diese wie Arbeitsgemeinschaften behandelt. Für Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Arbeits- gemeinschaften gelten, unbeschadet der sonstigen Vertrags- bedingungen (insbesondere der Versicherungssummen), fol- gende Bestimmungen:
2.9.1 Die Ersatzpflicht der ARAG bleibt auf die Quote be- schränkt, welche der prozentualen Beteiligung der ver- sicherten Organisationen an der Arbeitsgemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Organisa- tion die schadenverursachenden Personen oder Sachen angehören.
2.9.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haft- pflichtansprüche wegen Schäden an den von den ein- zelnen Organisationen in die Arbeitsgemeinschaft ein- gebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft be- schafften Sachen, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.
2.9.3 Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeitsgemeinschaft untereinander sowie Ansprü- che der Arbeitsgemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.
Arbeitsgemeinschaften. Werden versicherte Veranstaltungen gemeinsam mit nicht ver- sicherten Organisationen durchgeführt, so werden diese wie Arbeitsgemeinschaften behandelt. Für Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Arbeitsgemein- schaften gelten, unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingun- gen (insbesondere der Versicherungssummen), folgende Be- stimmungen:
2.9.1 Die Ersatzpflicht der ARAG bleibt auf die Quote be- schränkt, welche der prozentualen Beteiligung der ver- sicherten Organisationen an der Arbeitsgemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Organisa- tion die schadenverursachenden Personen oder Sachen angehören.
2.9.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haft- pflichtansprüche wegen Schäden an den von den einzel- nen Organisationen in die Arbeitsgemeinschaft einge- brachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.
2.9.3 Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeitsgemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeitsgemeinschaft gegen die Partner und umge- kehrt.
Arbeitsgemeinschaften. Die Bildung einer Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft ist in halber Angebotsfrist dem Ausschreiber bekanntzugeben. Die Haftung aller Partner einer Arbeitsgemeinschaft erfolgt dem AG gegenüber zur ungeteilten Hand. Eine Einschränkung oder Aufteilung der Haftung auf einzelne Partner ist unzulässig. Der Bauleiter einer ARGE ist ausdrücklich mit der Befugnis auszustatten, alle den Bauablauf bzw. das Baugeschehen betreffenden Entscheidungen und Dispositionen treffen zu können, sowie für alle im Baustellenrahmen erforderlichen Schriftstücke verantwortlich zeichnen zu können.
Arbeitsgemeinschaften. Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte, im Vertrag genannte Mitglied die Federführung. Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam. Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch. Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
Arbeitsgemeinschaften. Für Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften gelten, unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Deckungssummen), folgende Bestimmungen: Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeitsgemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden. Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeitsgemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeitsgemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.
Arbeitsgemeinschaften. Die Schwerbehindertenvertreter können sich im Bereich der Schulbehörde und des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur zu Arbeitsgemeinschaften zusammenschlie- ßen, die sowohl schulart- als auch ebenenübergreifend sein können.
Arbeitsgemeinschaften. Die Bestimmungen gemäß Teil A, Ziff. 4.8 dieses Vertrages finden entspre- chend Anwendung.
Arbeitsgemeinschaften. Falls es sich bei dem AN um eine ARGE in der Rechtsform einer Gesellschaft handelt, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
13.1.1. Die ARGE-Partner haften für alle gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem AG persönlich, unbeschränkt und als Gesamtschuldner.
13.1.2. Jeder ARGE-Partner ist von dem/den anderen unwiderruflich und unter Befreiung von § 181 BGB bevollmächtigt, alle Erklärungen im Rahmen dieses Vertrages für den/die anderen abzugeben und entgegenzunehmen. Eine Erklärung, die einer der ARGE-Partner im Zusammenhang mit diesem Vertrag abgibt, gilt als im Namen aller ARGE-Partner abgegeben, wenn nicht der Erklärende ausdrücklich darauf hinweist, nur für sich selbst handeln zu wollen.
13.1.3. Zahlungen des AG können mit befreiender Wirkung an jedes Mitglied der ARGE geleistet werden. Dies gilt auch nach Auflösung der ARGE.
13.1.4. Ohne Zustimmung des AG darf kein ARGE-Partner die ARGE verlassen. Jede Änderung im Gesellschafterbestand der ARGE ist dem AG unverzüglich mitzuteilen. Auf Aufforderung des AG ist ein ARGE-Partner aus der ARGE auszuschließen, wenn in Bezug auf diesen ARGE-Partner Umstände vorliegen, die eine Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 648a BGB rechtfertigen würden.
Arbeitsgemeinschaften. Bei Aufträgen, die HEAT 11 an Arbeitsgemeinschaften vergibt, haften die einzelnen Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft als Gesamtschuldner; sie sind auch Gesamtgläubiger.
