Arbeitsgemeinschaften. Werden versicherte Veranstaltungen gemeinsam mit nicht versicherten Organisationen durchgeführt, so werden diese wie Arbeitsgemeinschaften behandelt. Für Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Arbeitsge- meinschaften gelten, unbeschadet der sonstigen Vertrags- bedingungen (insbesondere der Deckungssummen), folgen- de Bestimmungen:
2.9.1 Die Ersatzpflicht der ARAG bleibt auf die Quote be- schränkt, welche der prozentualen Beteiligung der ver- sicherten Organisationen an der Arbeitsgemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Organisa- tion die schadenverursachenden Personen oder Sachen angehören.
2.9.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haft- pflichtansprüche wegen Schäden an den von den ein- zelnen Organisationen in die Arbeitsgemeinschaft ein- gebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft be- schafften Sachen, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.
2.9.3 Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Part-ner der Arbeitsgemeinschaft untereinander sowie An-sprü- che der Arbeitsgemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.
Arbeitsgemeinschaften. Versicherungsschutz besteht auch für die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften (ARGE). Dies gilt auch, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeitsgemeinschaft selbst richtet. Sind Aufgaben im Innenverhältnis aufgeteilt, besteht Versicherungsschutz für Schäden aus einer von den Versicherten übernommenen Aufgabe, ansonsten für den Teil der prozentualen Beteiligung der Versicherten an der Arbeitsgemeinschaft.
Arbeitsgemeinschaften. Die Bildung einer Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft ist in halber Angebotsfrist dem Ausschreiber bekanntzugeben. Die Haftung aller Partner einer Arbeitsgemeinschaft erfolgt dem AG gegenüber zur ungeteilten Hand. Eine Einschränkung oder Aufteilung der Haftung auf einzelne Partner ist unzulässig. Der Bauleiter einer ARGE ist ausdrücklich mit der Befugnis auszustatten, alle den Bauablauf bzw. das Baugeschehen betreffenden Entscheidungen und Dispositionen treffen zu können, sowie für alle im Baustellenrahmen erforderlichen Schriftstücke verantwortlich zeichnen zu können.
Arbeitsgemeinschaften. Sofern eine Arbeitsgemeinschaft Auftragnehmer ist, übernimmt das mit der Vertretung beauftragte, im Vertrag genannte Mitglied die Federführung. Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem Auftraggeber gegenüber. Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam. Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch. Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber ausschließlich an den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
Arbeitsgemeinschaften. Für Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften gelten, unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Deckungssummen), folgende Bestimmungen: Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeitsgemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden. Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeitsgemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeitsgemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.
Arbeitsgemeinschaften. Die Schwerbehindertenvertretungen können sich im Bereich der Schulbehörde und des für Bildung zuständigen Ministeriums zu Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen, die sowohl schulart- als auch Ebenen übergreifend sein können.
Arbeitsgemeinschaften. 5.1. Solidarische Haftung:
5.2. Rechte des Bestellers:
Arbeitsgemeinschaften. 10.1 Arbeitsgemeinschaften haben einen Vertreter zu benennen, der alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft dem AG gegenüber vertritt. Beschränkungen der Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag ergeben, sind gegenüber dem AG unwirksam.
10.2 Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach der Auflösunggesamtschuldnerisch.
10.3 Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den AG ausschließlich an den Vertreter der Arbeitsgemeinschaft geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
Arbeitsgemeinschaften. (auch: Durchführung von versicherten Veranstaltungen mit anderen, vereinsfremden Organisationen): Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Ar- beits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaf- ten gelten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedin- gungen (insbesondere der Versicherungssummen) fol- gende Bestimmungen:
a) Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quo- te beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Lie- fergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheb- lich, welchem Partner die schaden verursachenden Personen oder Sachen angehören.
b) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzel- nen Partnern in die Arbeits- oder Liefergemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.
c) Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft unter- einander sowie Ansprüche der Arbeits- oder Liefer- gemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.
d) Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich in- nerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über a) hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinan- dersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
e) Versicherungsschutz im Rahmen der unter a) bis c) genannten Punkte besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.
Arbeitsgemeinschaften. Falls es sich bei dem AN um eine ARGE in der Rechtsform einer Gesellschaft handelt, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
13.1.1. Die ARGE-Partner haften für alle gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem AG persönlich, unbeschränkt und als Gesamtschuldner.
13.1.2. Jeder ARGE-Partner ist von dem/den anderen unwiderruflich und unter Befreiung von § 181 BGB bevollmächtigt, alle Erklärungen im Rahmen dieses Vertrages für den/die anderen abzugeben und entgegenzunehmen. Eine Erklärung, die einer der ARGE-Partner im Zusammenhang mit diesem Vertrag abgibt, gilt als im Namen aller ARGE-Partner abgegeben, wenn nicht der Erklärende ausdrücklich darauf hinweist, nur für sich selbst handeln zu wollen.
13.1.3. Zahlungen des AG können mit befreiender Wirkung an jedes Mitglied der ARGE geleistet werden. Dies gilt auch nach Auflösung der ARGE.
13.1.4. Ohne Zustimmung des AG darf kein ARGE-Partner die ARGE verlassen. Jede Änderung im Gesellschafterbestand der ARGE ist dem AG unverzüglich mitzuteilen. Auf Aufforderung des AG ist ein ARGE-Partner aus der ARGE auszuschließen, wenn in Bezug auf diesen ARGE-Partner Umstände vorliegen, die eine Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 648a BGB rechtfertigen würden.