Arbeitsgemeinschaften Musterklauseln

Arbeitsgemeinschaften. Werden versicherte Veranstaltungen gemeinsam mit nicht versicherten Organisationen durchgeführt, so werden diese wie Arbeitsgemeinschaften behandelt. Für Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Arbeitsge- meinschaften gelten, unbeschadet der sonstigen Vertrags- bedingungen (insbesondere der Deckungssummen), folgen- de Bestimmungen: 2.9.1 Die Ersatzpflicht der ARAG bleibt auf die Quote be- schränkt, welche der prozentualen Beteiligung der ver- sicherten Organisationen an der Arbeitsgemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Organisa- tion die schadenverursachenden Personen oder Sachen angehören. 2.9.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haft- pflichtansprüche wegen Schäden an den von den ein- zelnen Organisationen in die Arbeitsgemeinschaft ein- gebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft be- schafften Sachen, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden. 2.9.3 Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeitsgemeinschaft untereinander sowie Ansprü- che der Arbeitsgemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.
Arbeitsgemeinschaften. Versicherungsschutz besteht auch für die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften (ARGE). Dies gilt auch, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeitsgemeinschaft selbst richtet. Sind Aufgaben im Innenverhältnis aufgeteilt, besteht Versicherungsschutz für Schäden aus einer von den Versicherten übernommenen Aufgabe, ansonsten für den Teil der prozentualen Beteiligung der Versicherten an der Arbeitsgemeinschaft.
Arbeitsgemeinschaften. Die Bildung einer Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft ist in halber Angebotsfrist dem Ausschreiber bekanntzugeben. Die Haftung aller Partner einer Arbeitsgemeinschaft erfolgt dem AG gegenüber zur ungeteilten Hand. Eine Einschränkung oder Aufteilung der Haftung auf einzelne Partner ist unzulässig. Der Bauleiter einer ARGE ist ausdrücklich mit der Befugnis auszustatten, alle den Bauablauf bzw. das Baugeschehen betreffenden Entscheidungen und Dispositionen treffen zu können, sowie für alle im Baustellenrahmen erforderlichen Schriftstücke verantwortlich zeichnen zu können.
Arbeitsgemeinschaften. Ist der Auftragnehmer eine Arbeitsgemeinschaft, so übernimmt dasjenige Mitglied die Federführung, welches vertragsgemäß mit der Vertretung beauftragt ist. Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft und die Ar- beitsgemeinschaft selbst gegenüber dem Auftraggeber. Ein Wechsel in der Vertretungsbefugnis ist dem Auftrag- geber schriftlich anzuzeigen. Beschränkungen in der Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Vertrag der Arbeits- gemeinschaft ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam. Für die Erfüllung der vertraglichen Ver- pflichtungen haftet dem Auftraggeber gegenüber jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflö- sung gesamtschuldnerisch. Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den im Ver- trag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
Arbeitsgemeinschaften. Für Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften gelten, unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Deckungssummen), folgende Bestimmungen: Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeitsgemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden. Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeitsgemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeitsgemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.
Arbeitsgemeinschaften. Die Schwerbehindertenvertreter können sich im Bereich der Schulbehörde und des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur zu Arbeitsgemeinschaften zusammenschlie- ßen, die sowohl schulart- als auch ebenenübergreifend sein können.
Arbeitsgemeinschaften. Nicht versichert ist in Ergänzung von Art. 7 AVB die Haftpflicht aus der Ausführung von Arbeiten im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften (Konsortien), an denen der Versicherungsnehmer beteiligt ist. Diese Bestimmung entfällt, wenn eine Arbeitsge- meinschaft den Versicherungsvertrag selbst ab- schliesst. In diesem Fall gilt Folgendes: a. Art. 7 lit. a AVB wird wie folgt ersetzt: Versichert sind auch Ansprüche der einzel- nen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft aus Personen- und Sachschäden, die ihnen von einem anderen Mitglied der Arbeitsgemein- schaft bzw. dessen Arbeitnehmern und Hilfspersonen zugefügt werden. Ausgeschlossen ist jedoch bei Ansprüchen eines geschädigten Mitglieds der Arbeitsge- meinschaft gegenüber der Arbeitsgemein- schaft derjenige Teil des Schadens, welcher das geschädigte Mitglied im Innenverhältnis der Arbeitsgemeinschaft zu tragen hat. Nicht versichert sind in Ergänzung von Art. 7 AVB Ansprüche der Arbeitsgemeinschaft selbst gegen- über einem seiner Mitglieder;
Arbeitsgemeinschaften. Die Bestimmungen gemäß Teil A, Ziff. 4.8 dieses Vertrages finden entspre- chend Anwendung.
Arbeitsgemeinschaften. Sollte eine Arbeitsgemeinschaft die beauftragte Leistung ausführen, so haftet jeder der einzelnen Arge- Partner für das gesamte an die Arbeitsgemeinschaft beauftragte Auftrags- und Ausführungsvolumen. Eine Haftungsteilung im Verhältnis der Arge-Beteiligung wird seitens des Arbeitgebers abgelehnt.
Arbeitsgemeinschaften. 1. Wird ein Vertrag mit mehreren Auftragnehmern (Arbeitsgemeinschaft) geschlossen, haften sie auch nach Auflösung des Gemeinschaftsverhältnisses als Gesamtschuldner. 2. Wird ein Auftragnehmer innerhalb der Arbeitsgemeinschaft als federführend bezeichnet, gilt er als Bevollmächtigter der anderen Auftragnehmer. Zahlungen können an ihn mit befreiender Wirkung gegenüber allen Vollmachtgebern geleistet werden.