Arbeitsgemeinschaften Musterklauseln

Arbeitsgemeinschaften. Werden versicherte Veranstaltungen gemeinsam mit nicht versicherten Organisationen durchgeführt, so werden diese wie Arbeitsgemeinschaften behandelt. Für Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Arbeitsge- meinschaften gelten, unbeschadet der sonstigen Vertrags- bedingungen (insbesondere der Deckungssummen), folgen- de Bestimmungen:
Arbeitsgemeinschaften. Versicherungsschutz besteht auch für die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften (ARGE). Dies gilt auch, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeitsgemeinschaft selbst richtet. Sind Aufgaben im Innenverhältnis aufgeteilt, besteht Versicherungsschutz für Schäden aus einer von den Versicherten übernommenen Aufgabe, ansonsten für den Teil der prozentualen Beteiligung der Versicherten an der Arbeitsgemeinschaft.
Arbeitsgemeinschaften. Die Bildung einer Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft ist in halber Angebotsfrist dem Ausschreiber bekanntzugeben. Die Haftung aller Partner einer Arbeitsgemeinschaft erfolgt dem AG gegenüber zur ungeteilten Hand. Eine Einschränkung oder Aufteilung der Haftung auf einzelne Partner ist unzulässig. Der Bauleiter einer ARGE ist ausdrücklich mit der Befugnis auszustatten, alle den Bauablauf bzw. das Baugeschehen betreffenden Entscheidungen und Dispositionen treffen zu können, sowie für alle im Baustellenrahmen erforderlichen Schriftstücke verantwortlich zeichnen zu können.
Arbeitsgemeinschaften. Ist der Auftragnehmer eine Arbeitsgemeinschaft, so übernimmt dasjenige Mitglied die Federführung, welches vertragsgemäß mit der Vertretung beauftragt ist. Es vertritt alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft und die Arbeitsgemeinschaft selbst gegenüber dem Auftraggeber. Ein Wechsel in der Vertretungsbefugnis ist dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen. Beschränkungen in der Vertretungsbefugnis, die sich aus dem Vertrag der Arbeitsgemeinschaft ergeben, sind gegenüber dem Auftraggeber unwirksam. Für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen haftet dem Auftraggeber gegenüber jedes Mitglied der Arbeitsgemeinschaft auch nach deren Auflösung gesamtschuldnerisch. Die Zahlungen werden mit befreiender Wirkung für den Auftraggeber an den im Vertrag genannten Vertreter der Arbeitsgemeinschaft oder nach dessen schriftlicher Weisung geleistet. Dies gilt auch nach Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
Arbeitsgemeinschaften. Für Haftpflichtansprüche aus der Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften gelten, unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Deckungssummen), folgende Bestimmungen: Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeitsgemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeitsgemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden. Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeitsgemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeitsgemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.
Arbeitsgemeinschaften. Bei Aufträgen, die HEAT 11 an Arbeitsgemeinschaften vergibt, haften die einzelnen Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft als Gesamtschuldner; sie sind auch Gesamtgläubiger.
Arbeitsgemeinschaften. 2.2.1 Angebote im Namen einer Arbeitsgemeinschaft dürfen nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Bauherrn und unter Offenlegung des Leistungsumfangs der beteiligten Unternehmer eingereicht wer- den. 28
Arbeitsgemeinschaften. Sollte eine Arbeitsgemeinschaft die beauftragte Leistung ausführen, so haftet jeder der einzelnen Arge- Partner für das gesamte an die Arbeitsgemeinschaft beauftragte Auftrags- und Ausführungsvolumen. Eine Haftungsteilung im Verhältnis der Arge-Beteiligung wird seitens des Arbeitgebers abgelehnt.
Arbeitsgemeinschaften. 14.1 Arbeitsgemeinschaften haben ein Mitglied der Arbeitsgemeinschaft zu benennen, das feder- führend und von den anderen Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft bevollmächtigt ist, für die Arbeitsgemeinschaft Erklärungen abzugeben und Zahlungen anzuweisen sowie für die Ar- beitsgemeinschaft Erklärungen und Zahlungen anzunehmen.
Arbeitsgemeinschaften. Bei Arbeitsgemeinschaften hat das bevollmächtigte Mitglied der Arge (siehe Angebotserklärung Punkt 3) auch den Koordinator der Maßnahme im Sinne von ZTV-Ing, Nr. 1.2 (9) zu stellen. Ergänzend zur ZTV-Ing, Nr. 1.2 (9) obliegt dem Koordinator auch die Überprüfung und Abstimmung der Bau- termine mit den im gleichen Baubereich tätigen sonstigen Unternehmen.