Schwere Verbrechen von internationalem Belang Musterklauseln

Schwere Verbrechen von internationalem Belang. (1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass dies durch Maßnahmen auf nationaler und internationaler Ebene, auch unter Einbeziehung des Internationalen Strafgerichtshofs, gewährleistet werden muss. (2) Die Vertragsparteien vertreten die Auffassung, dass die Einrichtung und wirksame Arbeitsweise des Internationalen Strafgerichtshofs eine wichtige Entwicklung für Frieden und Gerechtigkeit weltweit darstellen. Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zur weiteren Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof durch die Umsetzung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs und der zugehörigen Instrumente, wobei sie der Wahrung seiner Integrität gebührende Aufmerksamkeit widmen.
Schwere Verbrechen von internationalem Belang. (1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass die schwersten Verbrechen, die der internationalen Gemeinschaft als Ganzer Sorge bereiten, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre Verfolgung durch Maßnahmen auf interner oder internationaler Ebene, gegebenenfalls unter Einbeziehung des Internationalen Strafgerichtshofs, gewährleistet sein sollte. (2) Die Vertragsparteien betonen erneut die Bedeutung der Zusammenarbeit mit den entsprechenden Gerichten, im Einklang mit den jeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien und den geltenden internationalen Verpflichtungen. (3) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Ziele und Grundsätze der VN-Charta und des Völkerrechts von wesentlicher Bedeutung für eine wirksame und gerechte internationale Strafgerichtsbarkeit ergänzend zu den nationalen Justizsystemen sind. (4) Die Vertragsparteien kommen überein, im Hinblick auf die Stärkung des rechtlichen Rahmens für die Prävention und die Bestrafung der schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, unter anderem durch den Austausch von Erfahrungen und den Aufbau von Kapazitäten in den gemeinsam vereinbarten Bereichen zusammenzuarbeiten.
Schwere Verbrechen von internationalem Belang. (1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass die schwersten Verbrechen, die der inter- nationalen Gemeinschaft als Ganzer Sorge bereiten, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre Verfolgung durch Maßnahmen auf interner oder internationaler Ebene, gegebenenfalls unter Einbeziehung des Internationalen Strafgerichtshofs, gewährleistet sein sollte. (2) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Einrichtung und die wirksame Arbeits- weise des Internationalen Strafgerichtshofs eine wichtige Entwicklung für weltweiten Frieden und Gerechtigkeit darstellen, und dass der Internationale Strafgerichtshof als Ergänzung zur einzel- staatlichen Strafgerichtsbarkeit ein wirksames Instrument zur Ermittlung und Verfolgung von Straftätern schwerster Verbrechen, die der internationalen Gemeinschaft als Ganzer Sorge bereiten, darstellt, wenn einzelstaatliche Gerichte nicht willens oder nicht in der Lage sind, dies zu tun. (3) Die Vertragsparteien vereinbaren, bei Förderung des Beitritts aller Staaten zum Römischen Statut zusammenzuarbeiten, indem sie a) weiterhin Schritte zur Durchführung des Römischen Statuts und zur Ratifizierung und Durchführung der damit zusammenhängenden Instrumente (darunter das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten für den Internationalen Strafgerichtshof) unternehmen, b) ihre Erfahrungen mit der Verabschiedung der für die Ratifizierung und Durchführung des Römischen Statuts erforderlichen rechtlichen Anpassungen mit regionalen Partnern austauschen und c) Maßnahmen zum Schutz der Integrität des Römischen Statuts ergreifen. (4) Jeder Staat kann souverän entscheiden, wann für ihn der geeignete Moment zum Beitritt zum Römischen Statut ist.
Schwere Verbrechen von internationalem Belang. Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass die schwersten Verbrechen, die für die internationale Gemeinschaft als Ganzes von Belang sind, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung gegebenenfalls durch Maßnahmen auf einzelstaatlicher oder internationaler Ebene und durch verstärkte internationale Zusammenarbeit im Einklang mit ihren jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gewährleistet werden muss.

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  • Versicherte Ereignisse A Die ERV gewährt Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person die ge- buchte Reiseleistung abbrechen, unterbrechen oder verlängern muss infolge eines der nachgenannten Ereignisse: a) unvorhersehbare schwere Krankheit, schwere Verletzung, schwere Schwan- gerschaftskomplikation oder Tod • einer versicherten Person, • einer mitreisenden Person, • einer nicht mitreisenden Person, die dem Versicherten sehr nahesteht, • des direkten Stellvertreters am Arbeitsplatz, sodass die Anwesenheit der versicherten Person dort unerlässlich ist; b) Streik (vorbehalten aktive Beteiligung) auf der geplanten Reiseroute im Ausland. Unruhen aller Art, Quarantäne, Epidemien oder Elementarereig- nisse an der Reisedestination, wenn diese das Leben und das Eigentum der versicherten Person konkret gefährden und deshalb die Fortsetzung der Reise oder des Aufenthaltes verunmöglichen oder unzumutbar machen; c) schwere Beeinträchtigung des Eigentums der versicherten Person an ih- rem Wohnort infolge Feuer-, Elementar-, Diebstahl- oder Wasserschaden, sodass ihre Anwesenheit zu Hause unerlässlich ist; d) Ausfall eines gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittels infolge technischen Defekts, sofern deswegen die programmgemässe Fortsetzung der Reise nicht gewährleistet ist. Verspätungen oder Um- wege der gebuchten oder benützten öffentlichen Transportmittel gelten nicht als Ausfall. Kein Anspruch besteht bei Pannen oder Unfällen von privaten Fahrzeugen, die für die Durchführung der Reise von der versi- cherten Person selbst gesteuert oder als Insasse benützt werden; e) kriegerische Ereignisse oder Terroranschläge während 14 Tagen nach deren erstmaligem Auftreten, sofern die versicherte Person davon im Ausland überrascht wird; f) Diebstahl von Fahrkarten, Reisepass oder Identitätskarte: Nur die Leis- tungen gemäss Ziff. 4.3 B e) sind versichert. B Ist die Person, welche den Abbruch, den Unterbruch oder die Verlängerung der Reise durch ein versichertes Ereignis auslöst, mit der versicherten Per- son weder verwandt noch verschwägert, so besteht ein Leistungsanspruch nur, wenn Letztere die Reise allein fortsetzen müsste. C Leidet eine versicherte Person an einer chronischen Krankheit, ohne dass deswegen die Reise bei Abschluss der Versicherung bzw. bei Buchung oder vor Antritt der Reise infrage gestellt erscheint, so zahlt die ERV die ent- stehenden versicherten Kosten, wenn die Reise wegen unvorhersehbarer, schwerer akuter Verschlimmerung dieser Krankheit unterbrochen, abgebro- chen oder verlängert werden muss oder als Folge der chronischen Krankheit der Tod eintritt (vorbehalten Ziff. 4.1).