Vorrechte und Immunitäten Musterklauseln

Vorrechte und Immunitäten. (48) Die Organisation besitzt im Hoheitsgebiet oder an jedem anderen Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines Vertragsstaats die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit und geniesst die dafür not- wendigen Vorrechte und Immunitäten.
Vorrechte und Immunitäten. (1) Art und Rechtspersönlichkeit der Stiftung sind in den Artikeln 2 und 4 definiert.
Vorrechte und Immunitäten. Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein wenden auf die Agentur und deren Personal die in Anhang II festgelegten Regeln über Vorrechte und Immunitäten an, die sich aus dem Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Union und auf dessen Grundlage erlassenen Vorschriften zu Personalangelegenheiten der Agentur ableiten.
Vorrechte und Immunitäten. (10) Jeder Vertragsstaat erteilt spätestens 30 Tage nach Bestätigung des Eingangs der Liste der Inspektoren und Inspektionsassistenten oder jeder Änderung derselben Visa für die mehrfache Einreise/Ausreise und/oder Durchreise und stellt alle sonsti- gen Dokumente aus, die jedem Inspektor oder Inspektionsassistenten die Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Vertragsstaats und den Aufenthalt dort zum Zweck der Durchführung von Inspektionstätigkeiten ermöglichen. Diese Dokumente haben eine Geltungsdauer von mindestens zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, zu dem sie dem Technischen Sekretariat übermittelt werden.
Vorrechte und Immunitäten. 1. Zur wirksamen Xxxxxxxxxxx seiner Aufgaben zum Zweck der Durchführung dieses Vertrags und nicht zu seinem persönlichen Nutzen werden dem nach Abschnitt I Absatz 1 benannten Personal die Vorrechte und lmmunitäten gewährt, die Diplomaten nach Artikel 29, Artikel 30 Absatz 2, Artikel 31 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 34 und Artikel 35 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, im folgenden als Wiener Übereinkommen bezeichnet, genießen. Außerdem werden dem benannten Personal die Vorrechte gewährt, die Diplomaten nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe B des Wiener Übereinkommens genießen, ausgenommen im Zusammenhang mit Gegenständen, deren Ein- oder Ausfuhr gesetzlich verboten oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist.
Vorrechte und Immunitäten. 1. Das DEZA-Büro oder die Zweigbüros und alle akkreditieren Vertreterinnen und Vertreter der DEZA sowie ihre Begleitpersonen verfügen über die im Wiener Über- einkommen vom 18. April 19612 über diplomatische Beziehungen gewährten Vor- rechte und Immunitäten.
Vorrechte und Immunitäten. (26) Nach Annahme der ersten in Absatz 18 vorgesehenen beziehungsweise später nach Absatz 19 geänderten Liste der Inspektoren und Inspektionsassistenten ist jeder Vertragsstaat verpflichtet, im Einklang mit seinen innerstaatlichen Verfahren und auf Antrag eines Inspektors oder Inspektionsassistenten Visa für die mehrfache Einreise und Ausreise und/oder Durchreise sowie sonstige entsprechende Dokumente auszustellen, die jedem Inspektor und Inspektionsassistenten die Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Vertragsstaats und den Aufenthalt dort zum alleinigen Zweck der Durchführung von Inspektionstätigkeiten ermöglichen. Jeder Vertragsstaat stellt zu diesem Zweck die erforderlichen Visa oder Reisedokumente spätestens 48 Stunden nach Eingang des Antrags aus oder sofort bei Ankunft des Inspektionsteams am Punkt der Einreise im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats. Die Dokumente müssen so lange gültig sein, wie es für den Aufenthalt des Inspektors oder des Inspektionsassistenten zum alleinigen Zweck der Durchführung von Inspektionstätigkeiten im Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats erforderlich ist.
Vorrechte und Immunitäten. (1) Genießt die gesuchte Person im Vollstreckungsstaat ein Vorrecht oder eine Strafverfolgungs- oder -vollstreckungs- immunität, so beginnen die Fristen nach Artikel 20 nur zu lau- fen, wenn die vollstreckende Justizbehörde davon unterrichtet worden ist, dass das Vorrecht oder die Immunität aufgehoben wurde; in diesem Fall beginnt die Frist am Tag der Unterrichtung.
Vorrechte und Immunitäten. (1) Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie ge- richtliche Verfahren durchzuführen.
Vorrechte und Immunitäten. Um der Behörde die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, werden ihr im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats die in diesem Unterabschnitt vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten gewährt. Die Vorrechte und Immunitäten, die sich auf das Unternehmen beziehen, sind in Anlage IV Artikel 13 vorgesehen.