Vorrechte und Immunitäten. Die Organisation besitzt im Hoheitsgebiet oder an jedem anderen Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines Vertragsstaats die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit und geniesst die dafür not- wendigen Vorrechte und Immunitäten.
Vorrechte und Immunitäten. Jeder Vertragsstaat erteilt spätestens 30 Tage nach Bestätigung des Eingangs der Liste der Inspektoren und Inspektionsassistenten oder jeder Änderung derselben Visa für die mehrfache Einreise/Ausreise und/oder Durchreise und stellt alle sonsti- gen Dokumente aus, die jedem Inspektor oder Inspektionsassistenten die Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Vertragsstaats und den Aufenthalt dort zum Zweck der Durchführung von Inspektionstätigkeiten ermöglichen. Diese Dokumente haben eine Geltungsdauer von mindestens zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, zu dem sie dem Technischen Sekretariat übermittelt werden.
Vorrechte und Immunitäten. Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein wenden auf die Agentur und deren Personal die in Anhang II festgelegten Regeln über Vorrechte und Immunitäten an, die sich aus dem Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Union und auf dessen Grundlage erlassenen Vorschriften zu Personalangelegenheiten der Agentur ableiten.
Vorrechte und Immunitäten. (1) Art und Rechtspersönlichkeit der Stiftung sind in den Artikeln 2 und 4 definiert.
(2) Die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten der Stiftung, des Stiftungsrats, des Präsidenten, des Geschäftsführenden Direktors, der Bediensteten sowie der Vertreter der Mitglieder im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden durch ein Sitzabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Stiftung geregelt.
(3) Das in Absatz 2 genannte Sitzabkommen ist von diesem Übereinkommen unabhängig.
(4) Die Stiftung kann mit einem oder mehreren lateinamerikanischen oder karibischen Staaten oder EU- Mitgliedstaaten andere vom Stiftungsrat zu genehmigende Übereinkünfte über derartige Vorrechte und Immunitäten schließen, soweit das für die Funktionsfähigkeit der Stiftung in den jeweiligen Hoheitsgebieten erforderlich ist.
(5) Die Stiftung, ihr Guthaben, ihre Einkünfte und ihre sonstigen Vermögensgegenstände sind im Rahmen der offiziellen Tätigkeit der Stiftung von jeder direkten Steuer befreit. Die Stiftung ist nicht von der Vergütung von Dienstleistungen befreit.
(6) Der Geschäftsführende Direktor und die Bediensteten der Stiftung sind von den nationalen Steuern auf die von der Stiftung gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge befreit.
(7) Bedienstete der Stiftung sind alle vom Geschäftsführenden Direktor ernannten Mitarbeiter, mit Ausnahme vor Ort eingestellter und nach Stunden bezahlter Personen.
Vorrechte und Immunitäten. 1. Zur wirksamen Xxxxxxxxxxx seiner Aufgaben zum Zweck der Durchführung dieses Vertrags und nicht zu seinem persönlichen Nutzen werden dem nach Abschnitt I Absatz 1 benannten Personal die Vorrechte und Immunitäten gewährt, die Diplomaten nach Artikel 29, Artikel 30 Absatz 2, Artikel 31 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 34 und Artikel 35 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen, im folgenden als Wiener Übereinkommen bezeichnet, genießen. Außerdem werden dem benannten Personal die Vorrechte gewährt, die Diplomaten nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b des Wiener Übereinkommens genießen, ausgenommen im Zusammenhang mit Gegenständen, deren Ein- oder Ausfuhr gesetzlich verboten oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist.
2. Diese Vorrechte und Immunitäten werden dem benannten Personal für die gesamte Zeit zwischen dem Eintreffen im Hoheitsgebiet des beobachteten Vertragsstaats und der Abreise von dort sowie in der Folgezeit in bezug auf die in Ausübung seiner amtlichen Aufgaben vorher vorgenommenen Handlungen gewährt. Außerdem werden dem Personal während der Durchreise durch das Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten die Vorrechte und Immunitäten gewährt, die Diplomaten nach Artikel 40 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens genießen.
3. Der beobachtende Vertragsstaat kann auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit in den Fällen verzichten, in denen sie verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge getan wird, und in denen auf sie verzichtet werden kann, ohne daß dieser Vertrag beeinträchtigt wird. Auf die Immunität von Personal, das nicht die Staatsangehörigkeit des beobachtenden Vertragsstaats besitzt, kann nur von den Vertragsstaaten verzichtet werden, deren Staatsangehörigkeit dieses Personal besitzt. Der Verzicht muß stets ausdrücklich erklärt werden.
4. Unbeschadet der Vorrechte und Immunitäten des Personals oder der in diesem Vertrag festgelegten Rechte des beobachtenden Vertragsstaats ist das benannte Personal verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Vorschriften des beobachteten Vertragsstaats zu beachten.
5. Die Beförderungsmittel des Personals genießen dieselben Immunitäten von jeder Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung wie die einer diplomatischen Mission nach Artikel 22 Absatz 3 des Wiener Übereinkommens, sofern der vorliegende Vertrag nichts anderes vorsieht.
Vorrechte und Immunitäten. (1) Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie ge- richtliche Verfahren durchzuführen.
(2) Die Rechtsstellung, die Vorrechte und Immunitäten der Organisation, ihres Exekutivdirektors, ihres Personals und ihrer Sachverständigen sowie der Vertreter der Mitglieder werden für die Zeit, in der sie sich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs Großbri- tannien und Nordirland aufhalten, weiterhin durch das am 28. Mai 1969 zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (im folgenden als „Gastregierung“ bezeichnet) und der Organisation geschlossene Sitzstaatabkommen geregelt.
(3) Das in Absatz 2 genannte Sitzabkommen ist von diesem Übereinkommen unabhängig. Es tritt jedoch außer Kraft,
a) wenn dies zwischen der Gastregierung und der Organisation vereinbart wird;
b) wenn der Sitz der Organisation aus dem Hoheitsgebiet der Gastregierung verlegt wird oder
c) wenn die Organisation aufhört zu bestehen.
(4) Die Organisation kann mit einem oder mehreren Mitgliedern vom Rat zu genehmigende Über- einkünfte über die Vorrechte und Immunitäten schließen, die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind. 6 100 der Beilagen
(5) Die Regierungen der Mitgliedsländer mit Ausnahme der Gastregierung gewähren der Organi- sation dieselben Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- und Devisenbeschränkungen, der Unter- haltung von Bankkonten und der Überweisung von Geldern, wie sie den Sonderorganisationen der Vereinten Nationen gewährt werden.
Vorrechte und Immunitäten. Um der Behörde die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen, werden ihr im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats die in diesem Unterabschnitt vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten gewährt. Die Vorrechte und Immunitäten, die sich auf das Unternehmen beziehen, sind in Anlage IV Artikel 13 vorgesehen.
Vorrechte und Immunitäten. (54) Die Organisation besitzt im Hoheitsgebiet oder an jedem anderen Ort unter der Hoheitsgewalt oder Kontrolle eines Vertragsstaats die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit und genießt die dafür notwendigen Vorrechte und Immunitäten.
(55) Die Delegierten der Vertragsstaaten mit ihren Stellvertretern und Beratern, die Vertreter der in den Exekutivrat gewählten Mitglieder mit ihren Stellvertretern und Beratern, der Generaldirektor, die Inspektoren, die Inspektionsassistenten und die Mitglieder des Personals der Organisation genießen die für die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation erforderlichen Vorrechte und Immunitäten.
(56) Die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die Vorrechte und Immunitäten, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, werden in Übereinkommen zwischen der Organisation und den Vertragsstaaten sowie in einem Abkommen zwischen der Organisation und dem Staat, in dem sich der Sitz der Organisation befindet, festgelegt. Solche Übereinkünfte werden in Übereinstimmung mit Absatz 26 Buchstaben h und i geprüft und genehmigt.
(57) Unbeschadet der Absätze 54 und 55 genießen der Generaldirektor, die Inspektoren, die Inspektionsassistenten und die Mitglieder des Personals des Technischen Sekretariats während der Durchführung von Verifikationstätigkeiten die im Protokoll genannten Vorrechte und Immunitäten.
Vorrechte und Immunitäten. Nach Annahme der ersten in Absatz 18 vorgesehenen beziehungsweise später nach Absatz 19 geänderten Liste der Inspektoren und Inspektionsassistenten ist jeder Vertragsstaat verpflichtet, im Einklang mit seinen innerstaatlichen Verfahren und auf Antrag eines Inspektors oder Inspektionsassistenten Visa für die mehrfache Einreise und Ausreise und/oder Durchreise sowie sonstige entsprechende Dokumente auszustellen, die jedem Inspektor und Inspektionsassistenten die Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Vertragsstaats und den Aufenthalt dort zum alleinigen Zweck der Durchführung von Inspektionstätigkeiten ermöglichen. Jeder Vertragsstaat stellt zu diesem Zweck die erforderlichen Visa oder Reisedokumente spätestens 48 Stunden nach Eingang des Antrags aus oder sofort bei Ankunft des Inspektionsteams am Punkt der Einreise im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats. Die Dokumente müssen so lange gültig sein, wie es für den Aufenthalt des Inspektors oder des Inspektionsassistenten zum alleinigen Zweck der Durchführung von Inspektionstätigkeiten im Hoheitsgebiet des inspizierten Vertragsstaats erforderlich ist.
Vorrechte und Immunitäten. Die Räumlichkeiten und Gebäude der Agentur sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden. Die Vermögensgegenstände und Guthaben der Agentur dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofes nicht Gegenstand von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.