Schäden durch Gefälligkeitshandlungen. Führen fremder Kraftfahrzeuge im Ausland
Schäden durch Gefälligkeitshandlungen. Sachschäden, die vom Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person bei einer unentgeltlichen Hilfeleis- tung für Dritte verursacht werden, werden auf Wunsch des Versicherungsnehmers zugunsten des geschädigten Dritten auch dann ersetzt, wenn keine gesetzliche Haftung besteht, weil dem Verursacher nur leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, und der Dritte ganz oder teilweise nicht auf andere Wei- se Ersatz zu erlangen vermag. Die Versicherungssumme je Versicherungsfall für derartige Schäden beträgt 100.000 Euro. Es erfolgt eine Anrechnung je Versicherungsfall auf die Ver- sicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden bzw. auf die Pauschalversicherungssumme des Vertrages sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung (siehe Ziffer 1.6.1 und 1.6.2). Ziffer 1.6.3 wird gestrichen.
Schäden durch Gefälligkeitshandlungen. A1-6.22 Schäden durch Nothelfer
Schäden durch Gefälligkeitshandlungen. Für Xxxxxxx, die Sie einem Dritten bei einer Gefälligkeitshandlung (z. B. Umzugshilfe) zufügen, gilt: Wir berufen uns dem Geschädigten gegen- über nicht auf einen Haftungsverzicht für einfache Fahrlässigkeit. Diese Leistung hat folgende Voraussetzungen: – Sie wünschen, dass wir die Leistung erbringen; – ein anderer Versicherer (z. B. Wohngebäude-, Hausrat- oder Glasver- sicherung des Geschädigten) ist nicht zur Leistung verpflichtet.
Schäden durch Gefälligkeitshandlungen. Im Falle der fehlenden Haftung wegen Gefälligkeitshand- lung (z. B. Nachbarschaftshilfe) wird sich auf Wunsch des Versicherungsnehmers der Versicherer gegenüber dem Geschädigten hierauf nicht berufen. Dieser Verzicht auf den Einwand der fehlenden Haftung er- folgt bei Schäden bis 100.000 Euro, wobei die Entschädi- gungsleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres auf insgesamt 200.000 Euro begrenzt ist. Ansonsten erfolgt die Regulierung nach Sach- und Rechts- lage. Zahlungen erfolgen jeweils ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, soweit ein anderer Versicherer (auch Sozialversicherungsträger) leis- tungspflichtig ist. und
Schäden durch Gefälligkeitshandlungen. Verursacht eine versicherte Person im Rahmen einer Gefälligkeitsleistung einen Schaden bei Dritten, wird sich der Versi- cherer nicht auf einen eventuellen still- schweigenden Haftungsverzicht (Gefäl- ligkeitshaftung) berufen, soweit der Versi- cherungsnehmer dies wünscht. Dies gilt nicht, wenn und soweit der Ge- schädigte Ersatzseines Schadens von ei- nem anderen Schadenversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger er- langen kann. Der Versicherer behält sich Xxxxxxxxxxxx- sprüche wegen seiner Aufwendungen ge- gen schadenersatzpflichtige Dritte, soweit sie nicht Versicherte dieses Vertrages sind, vor. Die Versicherungssumme für Schäden durch Gefälligkeitshandlungen beträgt je Versicherungsfall 25.000 EUR. Die Höchstersatzleistung für alle Versiche- rungsfälle eines Versicherungsjahres be- trägt 50.000 EUR. Es erfolgt eine Anrech- nung auf die Pauschal-Versicherungs- summe je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung. Selbstbeteiligung des Versicherungsneh- mers: 250 EUR.
Schäden durch Gefälligkeitshandlungen. Welche Leistungen bieten wir bei Änderungen des versicherten Risikos und bei neu hinzukommenden Risiken? 11
Schäden durch Gefälligkeitshandlungen. Für Schäden aus Anlass einer Gefälligkeitshandlung gilt:
3.1 Der Versicherer wird sich nicht auf einen stillschweigenden Haftungsausschluss bei Gefälligkeitshandlungen des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Personen berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet.
3.2 Berufliche Tätigkeiten des Versicherungsnehmers und Tätigkeiten, die der Versicherungsnehmer gegen Entgelt ausübt, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
3.3 Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sach- schäden je Versicherungsfall 10.000 €.
Schäden durch Gefälligkeitshandlungen. Für Schäden aus Anlass einer Gefälligkeitshandlung gilt:
4.1 Der Versicherer wird sich nicht auf einen stillschweigenden Haftungsausschluss bei Gefälligkeitshandlungen des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Personen berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht und ein anderer Versicherer (z. B. Kaskoversicherer) nicht leistungspflichtig ist. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird angerechnet.
4.2 Berufliche Tätigkeiten des Versicherungsnehmers und Tätigkeiten, die der Versicherungsnehmer gegen Entgelt ausübt, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Schäden durch Gefälligkeitshandlungen. Der Versicherer wird sich nicht auf den Einwand der Gefälligkeit berufen, wenn der Versicherungsnehmer es wünscht und an- derweitig kein Versicherungsschutz besteht. Eine Leistung erfolgt – in teilweiser Abweichung von Ziffer 1.1 und Ziffer 5.1 AHB 2007 – auch ohne Vorliegen einer gesetzli- chen Haftung. Ein Mitverschulden des Geschädigten wird bei der Leistung berücksichtigt.