Common use of Schäden durch Kriegsmunition Clause in Contracts

Schäden durch Kriegsmunition. A 3.9.1 Abweichend von Nr. A 2.1 entschädigt der Versicherer auch für versicher- te Sachen, die A 3.9.1.1 im Zuge von Räumungs- bzw. Entschärfungsmaßnahmen an unent- deckter Kriegsmunition („Blindgänger“) oder A 3.9.1.2 durch spontane Explosion unentdeckter Kriegsmunition zerstört, beschä- digt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen. A 3.9.2 Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die Räumungs- und Entschärfungsmaßnahmen vom Kampfmittelräumdienst bzw. im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von einem Munitionsfachkundigen durchge- führt werden und die sprengtechnisch gebotenen Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden sind. A 3.9.3 Der Versicherungsschutz ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.

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Samples: Gewerbliche Inhalts Versicherung

Schäden durch Kriegsmunition. A 3.9.1 Abweichend von Nr. A 2.1 entschädigt der Versicherer auch für versicher- te versi- cherte Sachen, die A 3.9.1.1 im Zuge von Räumungs- bzw. Entschärfungsmaßnahmen an unent- deckter unentdeck- ter Kriegsmunition („Blindgänger“) oder A 3.9.1.2 durch spontane Explosion unentdeckter Kriegsmunition zerstört, beschä- digt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen. A 3.9.2 Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die Räumungs- und Entschärfungsmaßnahmen vom Kampfmittelräumdienst bzw. im Rahmen Rah- men der gesetzlichen Vorschriften von einem Munitionsfachkundigen durchge- führt durchgeführt werden und die sprengtechnisch gebotenen Sicherheitsvorkehrungen Sicherheitsvor- kehrungen getroffen worden sind. A 3.9.3 Der Versicherungsschutz ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Deutsch- land beschränkt.

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Samples: Gewerbliche Gebäude Versicherung

Schäden durch Kriegsmunition. A 3.9.1 Abweichend von Nr. A 2.1 entschädigt der Versicherer auch für versicher- te versicherte Sachen, die A 3.9.1.1 im Zuge von Räumungs- bzw. Entschärfungsmaßnahmen an unent- deckter unentdeckter Kriegsmunition („Blindgänger“) oder A 3.9.1.2 durch spontane Explosion unentdeckter Kriegsmunition zerstört, beschä- digt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen. A 3.9.2 Voraussetzung für die Entschädigung gemäß Nr. A 3.9.1.1 ist, dass die Räumungs- und Entschärfungsmaßnahmen vom Kampfmittelräumdienst bzw. im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von einem Munitionsfachkundigen durchge- führt Munitions- fachkundigen durchgeführt werden und die sprengtechnisch gebotenen Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden sind. A 3.9.3 Der Versicherungsschutz ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.

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Samples: Hausrat Und Glas Versicherung

Schäden durch Kriegsmunition. A 3.9.1 Abweichend von Nr. A 2.1 entschädigt der Versicherer auch für versicher- te versicherte Sachen, die A 3.9.1.1 im Zuge von Räumungs- bzw. Entschärfungsmaßnahmen an unent- deckter Kriegsmunition unentdeckter Kriegs- munition („Blindgänger“) oder) A 3.9.1.2 durch spontane Explosion unentdeckter Kriegsmunition zerstört, beschä- digt werden beschädigt wer- den oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen. A 3.9.2 Voraussetzung für die Entschädigung gemäß Nr. A 3.9.1.1 ist, dass die Räumungs- und Entschärfungsmaßnahmen vom Kampfmittelräumdienst bzw. im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von einem Munitionsfachkundigen durchge- führt werden und die sprengtechnisch gebotenen Sicherheitsvorkehrungen getroffen getrof- fen worden sind. A 3.9.3 Der Versicherungsschutz ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.

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Samples: Wohngebäude Und Glas Versicherung