Common use of Seebeförderung Clause in Contracts

Seebeförderung. Gemäß § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist vereinbart, dass der Auftragnehmer in seiner Stellung als Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, jedoch nicht bei der Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder Explosion an Bord eines Schiffes entstanden ist.

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Samples: www.stuetzle-spaeth.de, www.dbschenker.com

Seebeförderung. Gemäß § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist vereinbart, dass der Auftragnehmer AuGragnehmer in seiner Stellung als Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, jedoch nicht bei der Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder Explosion an Bord eines Schiffes entstanden ist.

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Samples: www.auto-klug.de

Seebeförderung. Gemäß § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist vereinbart, dass der Auftragnehmer in seiner Stellung als Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung Bedie- nung des Schiffes, jedoch nicht bei der Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder Explosion an Bord eines Schiffes entstanden ist.

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Samples: otto-hattendorf.de

Seebeförderung. Gemäß § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist vereinbart, dass der Auftragnehmer in seiner Stellung als Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung Schitfsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des SchiffesSchitfes, jedoch nicht bei der Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der Ladung getroffen getrotfen wurden, oder durch Feuer oder Explosion an Bord eines Schiffes Schitfes entstanden ist.

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Samples: www.wimmer-maschinentransporte.de

Seebeförderung. Gemäß § 512 Abs. 2 Nr. 1 HGB ist vereinbart, dass der Auftragnehmer in seiner Stellung als Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten ver- treten hat, wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung oder der sonstigen Bedienung des Schiffes, jedoch nicht bei der Durchführung von Maßnahmen, die überwiegend über- wiegend im Interesse der Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder Explosion an Bord eines Schiffes entstanden ist.

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Samples: www.kurth-autokrane.de