Sekretariat. 1. Die Vertragsparteien bestimmen hiermit die folgenden zuständigen Stellen als ihre jeweiligen Sekretariate für die Belange dieses Abkommens: (a) für Korea: das Aussen- und Handelsministerium; und (b) für die EFTA-Staaten: das EFTA-Sekretariat. 2. Unbeschadet von Artikel 10.7 und sofern von den Vertragsparteien nicht anders vereinbart oder in diesem Abkommen festgehalten, werden für die Belange dieses Abkommens alle Mitteilungen oder Notifikationen an eine oder von einer Vertrags- partei via ihr Sekretariat gemacht.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Sekretariat. 1. Die Vertragsparteien bestimmen hiermit die folgenden zuständigen Stellen als ihre jeweiligen Sekretariate für die Belange dieses Abkommens:
(a) für Korea: das Aussen- und Handelsministerium; und
(b) für die EFTA-Staaten: das EFTA-Sekretariat.
2. Unbeschadet von Artikel 10.7 und sofern von den Vertragsparteien nicht anders vereinbart oder in diesem Abkommen festgehalten, werden für die Belange dieses Abkommens alle Mitteilungen oder Notifikationen an eine oder von einer Vertrags- partei Vertragspartei via ihr Sekretariat gemacht.
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