Sekretariat. (1) Das Sekretariat hat folgende Aufgaben: a) Es veranstaltet die in den Artikeln 15 und 17 vorgesehenen Tagungen und stellt die entsprechen- den Dienste bereit; b) es erarbeitet und übermittelt Berichte aufgrund der nach den Artikeln 3, 4, 6, 11 und 13 erhalte- nen Informationen, der Informationen, die von den Tagungen der nach Artikel 15 eingesetzten Nebenorgane stammen, sowie gegebenenfalls der Informationen, die von einschlägigen zwi- schenstaatlichen und nichtstaatlichen Stellen zur Verfügung gestellt werden; c) es erarbeitet Berichte über seine Tätigkeiten bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens und legt sie der Konferenz der Vertragsparteien vor; d) es sorgt für die notwendige Koordinierung mit einschlägigen internationalen Stellen und schließt insbesondere die für die wirksame Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen verwaltungsmäßigen und vertraglichen Vereinbarungen; e) es steht mit den nach Artikel 5 dieses Übereinkommens von den Vertragsparteien eingerichteten Anlaufstellen und zuständigen Behörden in Verbindung; f) es sammelt Informationen über genehmigte nationale Deponien und Anlagen von Vertragspar- teien, die für die Entsorgung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle zur Verfügung stehen, und leitet diese Informationen an die Vertragsparteien weiter; g) es nimmt Informationen von Vertragsparteien entgegen und übermittelt ihnen Informationen dar- über, wo • technische Hilfe und Ausbildung zu erhalten sind; • technische und wissenschaftliche Fachkenntnisse verfügbar sind; • Beratung und Sachkenntnis zu erhalten sind; • Ressourcen verfügbar sind, • um ihnen auf Ersuchen auf Gebieten wie etwa den folgenden zu helfen: • Handhabung des in diesem Übereinkommen vorgesehenen Notifikationssystems; • Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle; • umweltgerechte Technologien in bezug auf gefährliche Abfälle und andere Abfälle wie etwa abfallarme und abfallfreie Technologien; • Bewertung der Entsorgungsmöglichkeiten und Deponien; • Überwachung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle und • Gegenmaßnahmen in Notfällen; h) es stellt den Vertragsparteien auf Ersuchen Informationen über Berater oder Beratungsfirmen mit der erforderlichen technischen Eignung zur Verfügung, die ihnen helfen können, die Notifikation über eine grenzüberschreitende Verbringung, die Übereinstimmung einer Sendung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle mit der betreffenden Notifikation und/oder die Tatsache zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle oder andere Abfälle umwelt- gerecht sind, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass die betreffenden Abfälle nicht umweltgerecht behandelt werden. Eine Prüfung dieser Art ginge nicht zu Lasten des Sekretariats; i) es hilft den Vertragsparteien auf Ersuchen bei der Ermittlung von Fällen des unerlaubten Ver- kehrs und leitet den betreffenden Vertragsparteien sofort jede Information zu, die es über uner- laubten Verkehr erhalten hat; j) es arbeitet mit den Vertragsparteien und mit einschlägigen und zuständigen internationalen Orga- nisationen und Einrichtungen zusammen, um den Staaten in einem Notfall Sachverständige und Ausrüstung zum Zweck der raschen Hilfeleistung zur Verfügung zu stellen, und k) es nimmt sonstige Aufgaben im Rahmen des Übereinkommens wahr, die von der Konferenz der Vertragsparteien bestimmt werden. (2) Die Sekretariatsaufgaben werden bis zum Abschluss der ersten Tagung der Konferenz der Ver- tragsparteien, die nach Artikel 15 abgehalten wird, vorläufig vom UNEP wahrgenommen. (3) Auf ihrer ersten Tagung bestimmt die Konferenz der Vertragsparteien das Sekretariat aus der Reihe der bestehenden zuständigen zwischenstaatlichen Organisationen, welche ihre Bereitschaft bekun- det haben, die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Sekretariatsaufgaben wahrzunehmen. Auf dieser Tagung nimmt die Konferenz der Vertragsparteien auch eine Bewertung der Art und Weise vor, in der das vorläufige Sekretariat die ihm insbesondere in Absatz 1 übertragenen Aufgaben erfüllt hat, und be- schließt die für die Wahrnehmung dieser Aufgaben am besten geeigneten Strukturen.
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Samples: Basler Übereinkommen Über Die Kontrolle Der Grenzüberschreitenden Verbringung Gefährlicher Abfälle Und Ihrer Entsorgung, Basler Übereinkommen Über Die Kontrolle Der Grenzüberschreitenden Verbringung Gefährlicher Abfälle Und Ihrer Entsorgung
Sekretariat. (1) Hiermit wird ein Sekretariat eingerichtet.
(2) Das Sekretariat hat folgende Aufgaben:
a) Es veranstaltet die in den Artikeln 15 Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und 17 vorgesehenen Tagungen ihrer Nebenorgane und stellt die entsprechen- den erforderlichen Dienste bereit;
b) es erarbeitet und übermittelt Berichte aufgrund der nach den Artikeln 3erleichtert auf Ersuchen die Unterstützung von Vertragsparteien, 4, 6, 11 und 13 erhalte- nen Informationen, der Informationeninsbesondere von Vertragsparteien, die von den Tagungen Entwicklungsländer sind, und Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, bei der nach Artikel 15 eingesetzten Nebenorgane stammen, sowie gegebenenfalls der Informationen, die von einschlägigen zwi- schenstaatlichen und nichtstaatlichen Stellen zur Verfügung gestellt werdenDurchführung dieses Übereinkommens;
c) es erarbeitet Berichte über seine Tätigkeiten bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens stimmt sich gegebenenfalls mit den Sekretariaten einschlägiger internationaler Gremien ab, insbesondere mit denjenigen anderer Übereinkünfte betreffend Chemikalien und legt sie der Konferenz der Vertragsparteien vorAbfälle;
d) es sorgt für unterstützt die notwendige Koordinierung mit einschlägigen internationalen Stellen Vertragsparteien beim Informationsaustausch in Bezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens;
e) es erstellt in regelmäßigen Abständen Berichte auf der Grundlage von nach den Artikeln 15 und 21 erhaltenen sowie sonstigen verfügbaren Informationen und stellt sie den Vertragsparteien zur Verfügung;
f) es schließt insbesondere unter allgemeiner Aufsicht der Konferenz der Vertragsparteien die für die wirksame Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen verwaltungsmäßigen und vertraglichen Vereinbarungen;
e) es steht mit den nach Artikel 5 dieses Übereinkommens von den Vertragsparteien eingerichteten Anlaufstellen und zuständigen Behörden in Verbindung;
f) es sammelt Informationen über genehmigte nationale Deponien und Anlagen von Vertragspar- teien, die für die Entsorgung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle zur Verfügung stehen, und leitet diese Informationen an die Vertragsparteien weiter;
g) es nimmt Informationen von Vertragsparteien entgegen und übermittelt ihnen Informationen dar- über, wo • technische Hilfe und Ausbildung zu erhalten sind; • technische und wissenschaftliche Fachkenntnisse verfügbar sind; • Beratung und Sachkenntnis zu erhalten sind; • Ressourcen verfügbar sind, • um ihnen auf Ersuchen auf Gebieten wie etwa den folgenden zu helfen: • Handhabung des die anderen in diesem Übereinkommen vorgesehenen Notifikationssystems; • Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle; • umweltgerechte Technologien in bezug auf gefährliche Abfälle und andere Abfälle wie etwa abfallarme und abfallfreie Technologien; • Bewertung der Entsorgungsmöglichkeiten und Deponien; • Überwachung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle und • Gegenmaßnahmen in Notfällen;
h) es stellt den Vertragsparteien auf Ersuchen Informationen über Berater oder Beratungsfirmen mit der erforderlichen technischen Eignung zur Verfügung, die ihnen helfen können, die Notifikation über eine grenzüberschreitende Verbringung, die Übereinstimmung einer Sendung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle mit der betreffenden Notifikation und/oder die Tatsache zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle oder andere Abfälle umwelt- gerecht sind, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass die betreffenden Abfälle nicht umweltgerecht behandelt werden. Eine Prüfung dieser Art ginge nicht zu Lasten des Sekretariats;
i) es hilft den Vertragsparteien auf Ersuchen bei der Ermittlung von Fällen des unerlaubten Ver- kehrs und leitet den betreffenden Vertragsparteien sofort jede Information zu, die es über uner- laubten Verkehr erhalten hat;
j) es arbeitet mit den Vertragsparteien und mit einschlägigen und zuständigen internationalen Orga- nisationen und Einrichtungen zusammen, um den Staaten in einem Notfall Sachverständige und Ausrüstung zum Zweck der raschen Hilfeleistung zur Verfügung zu stellen, und
k) es nimmt Sekretariatsaufgaben sowie sonstige Aufgaben im Rahmen des Übereinkommens wahr, die von der Konferenz der Vertragsparteien bestimmt festgelegt werden.
(2) Die Sekretariatsaufgaben werden bis zum Abschluss der ersten Tagung der Konferenz der Ver- tragsparteien, die nach Artikel 15 abgehalten wird, vorläufig vom UNEP wahrgenommen.
(3) Auf ihrer ersten Tagung bestimmt Die Sekretariatsaufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens werden vom Exekutivdirektor des Umweltprogramms der Vereinten Nationen wahrgenommen, sofern die Konferenz der Vertragsparteien das Sekretariat aus nicht mit Dreiviertelmehrheit der Reihe der bestehenden zuständigen zwischenstaatlichen Organisationenanwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschließt, welche ihre Bereitschaft bekun- det haben, die in diesem Übereinkommen vorgesehenen eine oder mehrere andere internationale Organisationen mit den Sekretariatsaufgaben wahrzunehmen. Auf dieser Tagung nimmt die zu betrauen.
(4) Die Konferenz der Vertragsparteien auch kann in Absprache mit einschlägigen internationalen Gremien eine Bewertung verstärkte Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen dem Sekretariat und den Sekretariaten anderer Übereinkünfte betreffend Chemikalien und Abfälle vorsehen. Die Konferenz der Art und Weise vor, Vertragsparteien kann in der das vorläufige Sekretariat die ihm insbesondere in Absatz 1 übertragenen Aufgaben erfüllt hat, und be- schließt die für die Wahrnehmung dieser Aufgaben am besten geeigneten StrukturenAbsprache mit einschlägigen internationalen Gremien weitere diesbezügliche Leitlinien aufstellen.
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Samples: Minamata Convention on Mercury
Sekretariat. (1) Das Sekretariat hat folgende Aufgaben:
a) Es veranstaltet die in den Artikeln 15 und 17 vorgesehenen Tagungen und stellt die entsprechen- den entspre- chenden Dienste bereit;
b) es erarbeitet und übermittelt Berichte aufgrund der nach den Artikeln 3, 4, 6, 11 und 13 erhalte- nen erhal- tenen Informationen, der Informationen, die von den Tagungen der nach Artikel 15 eingesetzten eingesetz- ten Nebenorgane stammen, sowie gegebenenfalls der Informationen, die von einschlägigen zwi- schenstaatlichen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Stellen zur Verfügung gestellt werden;
c) es erarbeitet Berichte über seine Tätigkeiten bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen Rah- men dieses Übereinkommens und legt sie der Konferenz der Vertragsparteien vor;
d) es sorgt für die notwendige Koordinierung mit einschlägigen internationalen Stellen und schließt insbesondere die für die wirksame Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen verwaltungsmäßigen verwal- tungsmäßigen und vertraglichen Vereinbarungen;
e) es steht mit den nach Artikel 5 dieses Übereinkommens von den Vertragsparteien eingerichteten eingerich- teten Anlaufstellen und zuständigen Behörden in Verbindung;
f) es sammelt Informationen über genehmigte nationale Deponien und Anlagen von Vertragspar- teienVertrags- parteien, die für die Entsorgung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle zur Verfügung stehen, und leitet diese Informationen an die Vertragsparteien weiter;
g) es nimmt Informationen von Vertragsparteien entgegen und übermittelt ihnen Informationen dar- überdarüber, wo • technische Hilfe und Ausbildung zu erhalten sind; • technische und wissenschaftliche Fachkenntnisse verfügbar sind; • Beratung und Sachkenntnis zu erhalten sind; • Ressourcen verfügbar sind, • um ihnen auf Ersuchen auf Gebieten wie etwa den folgenden zu helfen: • Handhabung des in diesem Übereinkommen vorgesehenen Notifikationssystems; • Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle; • umweltgerechte Technologien in bezug Bezug auf gefährliche Abfälle und andere Abfälle wie etwa abfallarme und abfallfreie Technologien; • Bewertung der Entsorgungsmöglichkeiten und Deponien; • Überwachung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle und • Gegenmaßnahmen in Notfällen;
h) es stellt den Vertragsparteien auf Ersuchen Informationen über Berater oder Beratungsfirmen mit der erforderlichen technischen Eignung zur Verfügung, die ihnen helfen können, die Notifikation Noti- fikation über eine grenzüberschreitende Verbringung, die Übereinstimmung einer Sendung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle mit der betreffenden Notifikation und/oder die Tatsache Tatsa- che zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle oder andere an- dere Abfälle umwelt- gerecht umweltgerecht sind, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass die betreffenden betreffen- den Abfälle nicht umweltgerecht behandelt werden. Eine Prüfung dieser Art ginge nicht zu Lasten des Sekretariats;
i) es hilft den Vertragsparteien auf Ersuchen bei der Ermittlung von Fällen des unerlaubten Ver- kehrs und leitet den betreffenden Vertragsparteien sofort jede Information zu, die es über uner- laubten un- erlaubten Verkehr erhalten hat;
j) es arbeitet mit den Vertragsparteien und mit einschlägigen und zuständigen internationalen Orga- nisationen Organisationen und Einrichtungen zusammen, um den Staaten in einem Notfall Sachverständige Sachverstän- dige und Ausrüstung zum Zweck der raschen Hilfeleistung zur Verfügung zu stellen, und
k) es nimmt sonstige Aufgaben im Rahmen des Übereinkommens wahr, die von der Konferenz der Vertragsparteien bestimmt werden.
(2) Die Sekretariatsaufgaben werden bis zum Abschluss der ersten Tagung der Konferenz der Ver- tragsparteien, die nach Artikel 15 abgehalten wird, vorläufig vom UNEP wahrgenommen.
(3) Auf ihrer ersten Tagung bestimmt die Konferenz der Vertragsparteien das Sekretariat aus der Reihe der bestehenden zuständigen zwischenstaatlichen Organisationen, welche ihre Bereitschaft bekun- det be- kundet haben, die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Sekretariatsaufgaben wahrzunehmen. Auf dieser Tagung nimmt die Konferenz der Vertragsparteien auch eine Bewertung der Art und Weise vor, in der das vorläufige Sekretariat die ihm insbesondere in Absatz 1 übertragenen Aufgaben erfüllt hat, und be- schließt beschließt die für die Wahrnehmung dieser Aufgaben am besten geeigneten Strukturen.
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Sekretariat. (1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird ein Sekretariat eingerichtet.
(2) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens stellt der Exekutivdirektor des Umweltprogramms der Vereinten Nationen das Sekretariat. In dem Ausmass und in der Weise, die er für angebracht hält, kann er durch geeignete zwischenstaatliche oder nichtstaatliche4 internationale oder nationale Organisationen und Gremien, die auf dem Gebiet des Schutzes, der Erhaltung und des Managements wildlebender Tiere fachlich qualifiziert sind, unterstützt werden.
(3) Falls das Umweltprogramm der Vereinten Nationen nicht mehr in der Lage ist, das Sekretariat zu stellen, trifft die Konferenz der Vertragsparteien Vorkehrungen, um in anderer Weise für das Sekretariat zu sorgen.
(4) Das Sekretariat hat folgende Aufgaben:
a) Es veranstaltet die in den Artikeln 15 organisiert und 17 vorgesehenen Tagungen und stellt die entsprechen- den Dienste bereitbetreut Tagungen
i) der Konferenz der Vertragsparteien und
ii) des Wissenschaftlichen Rates;
b) es erarbeitet hält Verbindung mit und übermittelt Berichte aufgrund der nach fördert die Verbindung zwischen den Artikeln 3Vertrags- parteien, 4, 6, 11 den im Rahmen von Abkommen eingesetzten ständigen Gremien und 13 erhalte- nen Informationen, der Informationenanderen internationalen Organisationen, die von den Tagungen der nach Artikel 15 eingesetzten Nebenorgane stammen, sowie gegebenenfalls der Informationen, die von einschlägigen zwi- schenstaatlichen und nichtstaatlichen Stellen zur Verfügung gestellt werdenmit wandernden Arten be- fasst sind;
c) es erarbeitet holt von jeder geeigneten Quelle Berichte über seine Tätigkeiten bei und andere Informationen ein, die den Zielen und der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens förderlich sind, und legt sie der Konferenz der Vertragsparteien vorsorgt für eine angemessene Verbreitung dieser Informationen;
d) es sorgt für macht die notwendige Koordinierung Konferenz der Vertragsparteien auf alle Angelegenheiten auf- merksam, die mit einschlägigen internationalen Stellen und schließt insbesondere die für die wirksame Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen verwaltungsmäßigen und vertraglichen Vereinbarungenden Zielen dieses Übereinkommens im Zusammenhang stehen;
e) es steht mit den nach Artikel 5 arbeitet für die Konferenz der Vertragsparteien Berichte über die Arbeit des Sekretariats und die Durchführung dieses Übereinkommens von den Vertragsparteien eingerichteten Anlaufstellen und zuständigen Behörden in Verbindungaus;
f) es sammelt Informationen über genehmigte nationale Deponien führt und Anlagen von Vertragspar- teienveröffentlicht ein Verzeichnis der Arealstaaten aller wandernden Arten, die für die Entsorgung gefährlicher Abfälle in den Anhängen 1 und anderer Abfälle zur Verfügung stehen, und leitet diese Informationen an die Vertragsparteien weiter11 aufgeführt sind;
g) es nimmt Informationen fördert unter Leitung der Konferenz der Vertragsparteien den Abschluss von Vertragsparteien entgegen und übermittelt ihnen Informationen dar- über, wo • technische Hilfe und Ausbildung zu erhalten sind; • technische und wissenschaftliche Fachkenntnisse verfügbar sind; • Beratung und Sachkenntnis zu erhalten sind; • Ressourcen verfügbar sind, • um ihnen auf Ersuchen auf Gebieten wie etwa den folgenden zu helfen: • Handhabung des in diesem Übereinkommen vorgesehenen Notifikationssystems; • Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle; • umweltgerechte Technologien in bezug auf gefährliche Abfälle und andere Abfälle wie etwa abfallarme und abfallfreie Technologien; • Bewertung der Entsorgungsmöglichkeiten und Deponien; • Überwachung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle und • Gegenmaßnahmen in NotfällenAbkommen;
h) es stellt den führt ein Verzeichnis der Abkommen, das es allen Vertragsparteien zur Verfügung stellt, und liefert auf Ersuchen Verlangen der Konferenz der Vertragspar- teien Informationen über Berater oder Beratungsfirmen mit der erforderlichen technischen Eignung zur Verfügung, die ihnen helfen können, die Notifikation über eine grenzüberschreitende Verbringung, die Übereinstimmung einer Sendung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle mit der betreffenden Notifikation und/oder die Tatsache zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle oder andere Abfälle umwelt- gerecht sind, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass die betreffenden Abfälle nicht umweltgerecht behandelt werden. Eine Prüfung dieser Art ginge nicht zu Lasten des Sekretariatsdiese Abkommen;
i) es hilft den Vertragsparteien auf Ersuchen bei führt und veröffentlicht ein Verzeichnis der Ermittlung von Fällen des unerlaubten Ver- kehrs und leitet den betreffenden Vertragsparteien sofort jede Information zuEmpfehlungen, die es über uner- laubten Verkehr erhalten hat;von der Konferenz der Vertragsparteien nach Artikel VII Absatz 5 Buchstaben e, f und g abgegeben, oder der Beschlüsse, die nach Buchstabe h des genannten Absatzes gefasst wurden; 4 AS 2004 1039
j) es arbeitet mit den Vertragsparteien unterrichtet die Öffentlichkeit über dieses Übereinkommen und mit einschlägigen und zuständigen internationalen Orga- nisationen und Einrichtungen zusammen, um den Staaten in einem Notfall Sachverständige und Ausrüstung zum Zweck der raschen Hilfeleistung zur Verfügung zu stellenseine Zie- le, und
k) es nimmt sonstige alle sonstigen Aufgaben wahr, die ihm im Rahmen des Übereinkommens wahr, die dieses Über- einkommens oder von der Konferenz der Vertragsparteien bestimmt werdenübertragen wer- den.
(2) Die Sekretariatsaufgaben werden bis zum Abschluss der ersten Tagung der Konferenz der Ver- tragsparteien, die nach Artikel 15 abgehalten wird, vorläufig vom UNEP wahrgenommen.
(3) Auf ihrer ersten Tagung bestimmt die Konferenz der Vertragsparteien das Sekretariat aus der Reihe der bestehenden zuständigen zwischenstaatlichen Organisationen, welche ihre Bereitschaft bekun- det haben, die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Sekretariatsaufgaben wahrzunehmen. Auf dieser Tagung nimmt die Konferenz der Vertragsparteien auch eine Bewertung der Art und Weise vor, in der das vorläufige Sekretariat die ihm insbesondere in Absatz 1 übertragenen Aufgaben erfüllt hat, und be- schließt die für die Wahrnehmung dieser Aufgaben am besten geeigneten Strukturen.
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Samples: Convention on the Conservation of Migratory Species of Wild Animals
Sekretariat. (1) Das Sekretariat hat folgende Aufgaben:
a) Es veranstaltet die in den Artikeln 15 und 17 vorgesehenen Tagungen und stellt die entsprechen- den entsprechenden Dienste bereit;
b) es erarbeitet und übermittelt Berichte aufgrund der nach den Artikeln 3, 4, 5, 6, 11 und 13 erhalte- nen erhaltenen Informationen, der Informationen, die von den Tagungen Ta- gungen der nach Artikel 15 eingesetzten Nebenorgane stammen, sowie gegebenenfalls gege- benenfalls der Informationen, die von einschlägigen zwi- schenstaatlichen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Stellen zur Verfügung gestellt werden;
c) es erarbeitet Berichte über seine Tätigkeiten bei der Durchführung seiner Aufgaben Auf- gaben im Rahmen dieses Übereinkommens und legt sie der Konferenz der Vertragsparteien vor;
d) es sorgt für die notwendige Koordinierung mit einschlägigen internationalen Stellen und schließt schliesst insbesondere die für die wirksame Erfüllung seiner Aufgaben Auf- gaben notwendigen verwaltungsmäßigen verwaltungsmässigen und vertraglichen Vereinbarungen;
e) es steht mit den nach Artikel 5 dieses Übereinkommens von den Vertragsparteien Vertragspar- teien eingerichteten Anlaufstellen und zuständigen Behörden in Verbindung;
f) es sammelt Informationen über genehmigte nationale Deponien und Anlagen von Vertragspar- teienVertragsparteien, die für die Entsorgung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle zur Verfügung stehen, und leitet diese Informationen an die Vertragsparteien Vertrags- parteien weiter;
g) es nimmt Informationen von Vertragsparteien entgegen und übermittelt ihnen Informationen dar- überdarüber, wo • wo: – technische Hilfe und Ausbildung zu erhalten sind; • sind – technische und wissenschaftliche Fachkenntnisse verfügbar sind; • sind – Beratung und Sachkenntnis zu erhalten sind; • sind – Ressourcen verfügbar sind, • um ihnen auf Ersuchen auf Gebieten wie etwa den folgenden zu helfen: • – Handhabung des in diesem Übereinkommen vorgesehenen Notifikationssystems; • Notifikati- onssystems – Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle; • Abfälle – umweltgerechte Technologien in bezug Bezug auf gefährliche Abfälle und andere an- dere Abfälle wie etwa abfallarme und abfallfreie Technologien; • Technologien – Bewertung der Entsorgungsmöglichkeiten und Deponien; • Deponien – Überwachung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle und • Gegenmaßnahmen – Gegenmassnahmen in Notfällen;
h) es stellt den Vertragsparteien auf Ersuchen Informationen über Berater oder Beratungsfirmen mit der erforderlichen technischen Eignung zur Verfügung, die ihnen helfen können, die Notifikation über eine grenzüberschreitende VerbringungVer- bringung, die Übereinstimmung einer Sendung gefährlicher Abfälle und anderer an- derer Abfälle mit der betreffenden Notifikation und/oder die Tatsache zu prüfenprü- fen, ob die vorgeschlagenen Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle oder andere Abfälle umwelt- gerecht umweltgerecht sind, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass die betreffenden Abfälle nicht umweltgerecht behandelt werden. Eine Prüfung dieser Art ginge nicht zu Lasten des Sekretariats;
i) es hilft den Vertragsparteien auf Ersuchen bei der Ermittlung von Fällen des unerlaubten Ver- kehrs Verkehrs und leitet den betreffenden Vertragsparteien sofort jede Information zu, die es über uner- laubten unerlaubten Verkehr erhalten hat;
j) es arbeitet mit den Vertragsparteien und mit einschlägigen und zuständigen internationalen Orga- nisationen Organisationen und Einrichtungen zusammen, um den Staaten in einem Notfall Sachverständige und Ausrüstung zum Zweck der raschen Hilfeleistung zur Verfügung zu stellen, ; und
k) es nimmt sonstige Aufgaben im Rahmen des Übereinkommens wahr, die von der Konferenz der Vertragsparteien bestimmt werden.
(2) Die Sekretariatsaufgaben werden bis zum Abschluss der ersten Tagung der Konferenz Kon- ferenz der Ver- tragsparteienVertragsparteien, die nach Artikel 15 abgehalten wird, vorläufig vom UNEP wahrgenommen.
(3) Auf ihrer ersten Tagung bestimmt die Konferenz der Vertragsparteien das Sekretariat Sekre- tariat aus der Reihe der bestehenden zuständigen zwischenstaatlichen Organisationen, welche ihre Bereitschaft bekun- det bekundet haben, die in diesem Übereinkommen vorgesehenen vorgesehe- nen Sekretariatsaufgaben wahrzunehmen. Auf dieser Tagung nimmt die Konferenz der Vertragsparteien auch eine Bewertung der Art und Weise vor, in der das vorläufige vorläu- fige Sekretariat die ihm insbesondere in Absatz 1 übertragenen Aufgaben erfüllt hat, und be- schließt beschliesst die für die Wahrnehmung dieser Aufgaben am besten geeigneten Strukturen.
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Sekretariat. (1) Das Sekretariat hat folgende Aufgaben:
a) Es veranstaltet die in den Artikeln 15 und 17 vorgesehenen Tagungen und stellt die entsprechen- den entsprechenden Dienste bereit;
b) es erarbeitet und übermittelt Berichte aufgrund der nach den Artikeln 3, 4, 5, 6, 11 und 13 erhalte- nen erhaltenen Informationen, der Informationen, die von den Tagungen der nach Artikel 15 eingesetzten Nebenorgane stammen, sowie gegebenenfalls der Informationen, die von einschlägigen zwi- schenstaatlichen zwischenstaat- lichen und nichtstaatlichen Stellen zur Verfügung gestellt werden;
c) es erarbeitet Berichte über seine Tätigkeiten bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens und legt sie der Konferenz der Vertragsparteien vor;
d) es sorgt für die notwendige Koordinierung mit einschlägigen internationalen Stellen und schließt schliesst insbesondere die für die wirksame Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen verwaltungsmäßigen verwaltungsmässigen und vertraglichen VereinbarungenVerein- barungen;
e) es steht mit den nach Artikel 5 dieses Übereinkommens von den Vertragsparteien Vertrags- parteien eingerichteten Anlaufstellen und zuständigen Behörden in VerbindungVerbin- dung;
f) es sammelt Informationen über genehmigte nationale Deponien und Anlagen von Vertragspar- teienVertragsparteien, die für die Entsorgung gefährlicher Abfälle und anderer ande- rer Abfälle zur Verfügung stehen, und leitet diese Informationen an die Vertragsparteien Ver- tragsparteien weiter;
g) es nimmt Informationen von Vertragsparteien entgegen und übermittelt ihnen Informationen dar- überdarüber, wo • – technische Hilfe und Ausbildung zu erhalten sind; • – technische und wissenschaftliche Fachkenntnisse verfügbar sind; • – Beratung und Sachkenntnis zu erhalten sind; • – Ressourcen verfügbar sind, • um ihnen auf Ersuchen auf Gebieten wie etwa den folgenden zu helfen: • – Handhabung des in diesem Übereinkommen vorgesehenen NotifikationssystemsNotifika- tionssystems; • – Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle; • – umweltgerechte Technologien in bezug Bezug auf gefährliche Abfälle und andere Abfälle wie etwa abfallarme und abfallfreie Technologien; • – Bewertung der Entsorgungsmöglichkeiten und Deponien; • – Überwachung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle und • Gegenmaßnahmen – Gegenmassnahmen in Notfällen;
h) es stellt den Vertragsparteien auf Ersuchen Informationen über Berater oder Beratungsfirmen mit der erforderlichen technischen Eignung zur Verfügung, die ihnen helfen können, die Notifikation über eine grenzüberschreitende Verbringung, die Übereinstimmung einer Sendung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle mit der betreffenden Notifikation und/oder die Tatsache zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle oder andere Abfälle umwelt- gerecht umweltgerecht sind, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass die betreffenden Abfälle nicht umweltgerecht behandelt werden. Eine Prüfung dieser Art ginge nicht zu Lasten des Sekretariats;
i) es hilft den Vertragsparteien auf Ersuchen bei der Ermittlung von Fällen des unerlaubten Ver- kehrs Verkehrs und leitet den betreffenden Vertragsparteien sofort jede Information zu, die es über uner- laubten unerlaubten Verkehr erhalten hat;
j) es arbeitet mit den Vertragsparteien und mit einschlägigen und zuständigen internationalen Orga- nisationen Organisationen und Einrichtungen zusammen, um den Staaten Staa- ten in einem Notfall Sachverständige und Ausrüstung zum Zweck der raschen Hilfeleistung zur Verfügung zu stellen, und
k) es nimmt sonstige Aufgaben im Rahmen des Übereinkommens wahr, die von der Konferenz der Vertragsparteien bestimmt werden.
(2) Die Sekretariatsaufgaben werden bis zum Abschluss der ersten Tagung der Konferenz der Ver- tragsparteienVertragsparteien, die nach Artikel 15 abgehalten wird, vorläufig vom UNEP wahrgenommen.
(3) Auf ihrer ersten Tagung bestimmt die Konferenz der Vertragsparteien das Sekretariat Sek- retariat aus der Reihe der bestehenden zuständigen zwischenstaatlichen OrganisationenOrganisa- tionen, welche ihre Bereitschaft bekun- det bekundet haben, die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Sekretariatsaufgaben wahrzunehmen. Auf dieser Tagung nimmt die Konferenz der Vertragsparteien auch eine Bewertung der Art und Weise vor, in der das vorläufige Sekretariat die ihm insbesondere in Absatz 1 übertragenen Aufgaben erfüllt hat, und be- schließt beschliesst die für die Wahrnehmung dieser Aufgaben am besten geeigneten Strukturen.
Appears in 1 contract
Sekretariat. (1) Das Sekretariat hat folgende Aufgaben:
a) Es veranstaltet die in den Artikeln 15 und 17 vorgesehenen Tagungen und stellt die entsprechen- den entsprechenden Dienste bereit;
b) es erarbeitet und übermittelt Berichte aufgrund der nach den Artikeln 3, 4, 5, 6, 11 und 13 erhalte- nen erhaltenen Informationen, der Informationen, die von den Tagungen Ta- gungen der nach Artikel 15 eingesetzten Nebenorgane stammen, sowie gegebenenfalls ge- gebenenfalls der Informationen, die von einschlägigen zwi- schenstaatlichen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Stellen zur Verfügung gestellt werden;
c) es erarbeitet Berichte über seine Tätigkeiten bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens und legt sie der Konferenz der Vertragsparteien vor;
d) es sorgt für die notwendige Koordinierung mit einschlägigen internationalen Stellen und schließt schliesst insbesondere die für die wirksame Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen verwaltungsmäßigen verwaltungsmässigen und vertraglichen VereinbarungenVereinba- rungen;
e) es steht mit den nach Artikel 5 dieses Übereinkommens von den Vertragsparteien Vertrags- parteien eingerichteten Anlaufstellen und zuständigen Behörden in VerbindungVerbin- dung;
f) es sammelt Informationen über genehmigte nationale Deponien und Anlagen von Vertragspar- teienVertragsparteien, die für die Entsorgung gefährlicher Abfälle und anderer ande- rer Abfälle zur Verfügung stehen, und leitet diese Informationen an die Vertragsparteien Ver- tragsparteien weiter;
g) es nimmt Informationen von Vertragsparteien entgegen und übermittelt ihnen ih- nen Informationen dar- überdarüber, wo • – technische Hilfe und Ausbildung zu erhalten sind; • – technische und wissenschaftliche Fachkenntnisse verfügbar sind; • – Beratung und Sachkenntnis zu erhalten sind; • – Ressourcen verfügbar sind, • um ihnen auf Ersuchen auf Gebieten wie etwa den folgenden zu helfen: • – Handhabung des in diesem Übereinkommen vorgesehenen NotifikationssystemsNotifika- tionssystems; • – Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle; • – umweltgerechte Technologien in bezug Bezug auf gefährliche Abfälle und andere an- dere Abfälle wie etwa abfallarme und abfallfreie Technologien; • – Bewertung der Entsorgungsmöglichkeiten und Deponien; • – Überwachung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle und • Gegenmaßnahmen – Gegenmassnahmen in Notfällen;
h) es stellt den Vertragsparteien auf Ersuchen Informationen über Berater oder Beratungsfirmen mit der erforderlichen technischen Eignung zur Verfügung, die ihnen helfen können, die Notifikation über eine grenzüberschreitende Verbringung, die Übereinstimmung einer Sendung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle mit der betreffenden Notifikation und/oder die Tatsache zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle oder andere Abfälle umwelt- gerecht umweltgerecht sind, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass die betreffenden Abfälle nicht umweltgerecht behandelt werden. Eine Prüfung dieser Art ginge nicht zu Lasten des Sekretariats;
i) es hilft den Vertragsparteien auf Ersuchen bei der Ermittlung von Fällen des unerlaubten Ver- kehrs Verkehrs und leitet den betreffenden Vertragsparteien sofort jede je- de Information zu, die es über uner- laubten unerlaubten Verkehr erhalten hat;
j) es arbeitet mit den Vertragsparteien und mit einschlägigen und zuständigen internationalen Orga- nisationen Organisationen und Einrichtungen zusammen, um den Staaten Staa- ten in einem Notfall Sachverständige und Ausrüstung zum Zweck der raschen ra- schen Hilfeleistung zur Verfügung zu stellen, und
k) es nimmt sonstige Aufgaben im Rahmen des Übereinkommens wahr, die von der Konferenz der Vertragsparteien bestimmt werden.
(2) Die Sekretariatsaufgaben werden bis zum Abschluss der ersten Tagung der Konferenz der Ver- tragsparteienVertragsparteien, die nach Artikel 15 abgehalten wird, vorläufig vom UNEP wahrgenommen.
(3) Auf ihrer ersten Tagung bestimmt die Konferenz der Vertragsparteien das Sekretariat Sek- retariat aus der Reihe der bestehenden zuständigen zwischenstaatlichen OrganisationenOrganisa- tionen, welche ihre Bereitschaft bekun- det bekundet haben, die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Sekretariatsaufgaben wahrzunehmen. Auf dieser Tagung nimmt die Konferenz der Vertragsparteien auch eine Bewertung der Art und Weise vor, in der das vorläufige Sekretariat die ihm insbesondere in Absatz 1 übertragenen Aufgaben erfüllt hat, und be- schließt beschliesst die für die Wahrnehmung dieser Aufgaben am besten geeigneten Strukturen.
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