Common use of Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel Clause in Contracts

Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel. P.7.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch - dieselbe Umwelteinwirkung, - mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhenden Umwelteinwirkungen, - mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. Ziffer 3.2 Satz 3 der Haftpflichtversicherungsbedingungen wird gestrichen. P.7.2 Der Versicherungsnehmer/die versicherte Person hat bei jedem Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Selbstbeteiligung genannt ist) selbst zu tragen. Dies gilt nicht, soweit der festgestellte Schaden infolge von Brand oder Explosion eingetreten ist. P.7.3 Beruhen mehrere Versicherungsfälle - auf derselben Ursache oder - auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz - nach der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/oder einer Umweltschadensversicherung, - nach dieser Umwelthaftpflicht-Basisversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle nach einer Umweltschadensversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbeitrag aus beiden Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in der Betriebs- und Berufshaftpflicht-, der Umwelthaftpflichtversicherung bzw. der Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Betriebshaftpflicht gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist. Bestehen für den Versicherungsnehmer/die versicherte Person bei dem Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften mehrere Haftpflichtversicherungen (Einzelverträge), so finden die vorstehenden Bestimmungen entsprechend Anwendung.

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Samples: R+v Privatkunden Verbraucherinformation, Condorprivatschutz Insurance Policy, R+v Privatkunden Verbraucherinformation

Serienschadenklausel/Selbstbeteiligung/Kumulklausel. P.7.1 6.11.1 Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene vereinbarte Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt. Sämtliche Kosten gemäß 6.5 werden auf die Versicherungssumme angerechnet. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch - dieselbe UmwelteinwirkungEinwirkung auf die Umwelt, - mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhenden Umwelteinwirkungenberuhende Einwirkungen auf die Umwelt, - mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungenberuhende Einwirkungen auf die Umwelt, wenn zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, besteht oder - Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. 6.11.2 Selbstbeteiligung siehe Leistungsübersicht. Ziffer 3.2 Satz 3 Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der Haftpflichtversicherungsbedingungen wird gestrichen. P.7.2 Der Versicherungsnehmer/gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet. 6.11.3 Falls die versicherte Person von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat bei jedem Versicherungsfall der Versicherer für den von der Schadenersatzleistung (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Selbstbeteiligung genannt ist) selbst zu tragen. Dies gilt nicht, soweit der festgestellte Schaden infolge von Brand oder Explosion eingetreten ist. P.7.3 Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß 6.5 und Zinsen nicht aufzukommen. 6.11.4 Beruhen mehrere Versicherungsfälle - auf derselben Ursache oder - auf gleichen Ursachen, zwischen denen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, und besteht für einen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz - nach der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung oder Umwelthaftpflichtversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle Versicherungsschutz nach einer Umwelthaftpflichtversicherung und/oder einer Umweltschadensversicherung, - nach dieser Umwelthaftpflicht-Basisversicherung und für den anderen Teil dieser Versicherungsfälle nach einer UmweltschadensversicherungUmweltschadenbasisversicherung bzw. Umweltschadenanlagenversicherung, so steht für diese Versicherungsfälle nicht der Gesamtbeitrag Gesamtbetrag aus beiden allen Versicherungssummen, sondern bei gleichen Versicherungssummen höchstens eine Versicherungssumme, ansonsten maximal die höhere höchste Versicherungssumme zur Verfügung. Sofern die in der Betriebs- und Berufshaftpflicht-, der Umwelthaftpflichtversicherung Berufshaftpflichtversicherung bzw. der Umwelthaftpflichtversicherung oder Umweltschadensversicherung gedeckten Versicherungsfälle in unterschiedliche Versicherungsjahre fallen, ist für die Bestimmung der maximalen Versicherungssumme für diese Versicherungsfälle das Versicherungsjahr maßgeblich, in dem der erste im Rahmen der Umwelthaftpflicht oder Betriebshaftpflicht gedeckte Versicherungsfall eingetreten ist. Bestehen für den Versicherungsnehmer/die versicherte Person bei dem Versicherer oder seiner Konzerngesellschaften mehrere Haftpflichtversicherungen (Einzelverträge), so finden die vorstehenden Bestimmungen entsprechend Anwendung.

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