Sicherheit und Gesundheitsschutz. Es gelten das Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeits- gesetz) sowie die Bestimmungen der Verordnung über die Sicherheit und den Ge- sundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz. Insbesondere gilt: 1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemes- sen sind. Er hat im Weiteren die erforderlichen Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der Arbeitnehmer vorzusehen gemäss den geltenden Verordnungen. 2. Für den Gesundheitsschutz hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zur Mitwir- kung heranzuziehen. 3. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über den Gesundheitsschutz zu unterstützen. 4. Die Arbeitnehmer haben insbesondere Gesundheits- und Sicherheitsmassnah- men richtig anzuwenden und dürfen sie ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder entfernen noch ändern.
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Sicherheit und Gesundheitsschutz. Es gelten das Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeits- gesetzArbeitsgesetz) sowie die Bestimmungen der Verordnung über die Sicherheit und den Ge- sundheitsschutz Gesundheits- schutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz. Insbesondere gilt:
1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemes- sen angemessen sind. Er hat im Weiteren die erforderlichen Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der Arbeitnehmer vorzusehen gemäss den geltenden Verordnungen.
2. Für den Gesundheitsschutz hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zur Mitwir- kung Mitwirkung heranzuziehen.
3. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften Vor- schriften über den Gesundheitsschutz zu unterstützen.
4. Die Arbeitnehmer haben insbesondere Gesundheits- und Sicherheitsmassnah- men Sicherheitsmassnahmen richtig anzuwenden und dürfen sie ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder entfernen noch ändern.
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Sicherheit und Gesundheitsschutz. Es gelten das Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeits- gesetzArbeitsge- setz) sowie die Bestimmungen der Verordnung über die Sicherheit und den Ge- sundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz. Insbesondere gilt:
1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemes- sen sind. Er hat im Weiteren die erforderlichen Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der Arbeitnehmer vorzusehen gemäss den geltenden Verordnungen.
2. Für den Gesundheitsschutz hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zur Mitwir- kung heranzuziehen.
3. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über den Gesundheitsschutz zu unterstützen.
4. Die Arbeitnehmer haben insbesondere Gesundheits- und Sicherheitsmassnah- men Sicherheitsmass- nahmen richtig anzuwenden und dürfen sie ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder entfernen noch ändern.
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Sicherheit und Gesundheitsschutz. Es gelten das Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeits- gesetzArbeitsgesetz) sowie die Bestimmungen der Verordnung über die Sicherheit und den Ge- sundheitsschutz Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz. Insbesondere gilt:
1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemes- sen angemessen sind. Er hat im Weiteren die erforderlichen Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der Arbeitnehmer vorzusehen gemäss den geltenden Verordnungen.
2. Für den Gesundheitsschutz hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zur Mitwir- kung Mitwirkung heranzuziehen.
3. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über den Gesundheitsschutz zu unterstützen.
4. Die Arbeitnehmer haben insbesondere Gesundheits- und Sicherheitsmassnah- men Sicherheitsmassnahmen richtig anzuwenden und dürfen sie ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder entfernen noch ändern.
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Sicherheit und Gesundheitsschutz. Es gelten das Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeits- gesetzArbeitsgesetz) sowie die Bestimmungen der Verordnung über die Sicherheit und den Ge- sundheitsschutz Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz. Insbesondere gilt:
1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer Arbeit- nehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemes- sen angemessen sind. Er hat im Weiteren weiteren die erforderlichen Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der Arbeitnehmer vorzusehen gemäss den geltenden Verordnungen.
2. Für den Gesundheitsschutz hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zur Mitwir- kung Mit- wirkung heranzuziehen.
3. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über den Gesundheitsschutz zu unterstützen.
4. Die Arbeitnehmer haben insbesondere Gesundheits- und Sicherheitsmassnah- men Sicherheitsmassnahmen richtig anzuwenden und dürfen sie ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder entfernen noch ändern.
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Sicherheit und Gesundheitsschutz. Es gelten das Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeits- gesetzAr- beitsgesetz) sowie die Bestimmungen der Verordnung über die Sicherheit und den Ge- sundheitsschutz Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz. Insbesondere gilt:
1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer Arbeit- nehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemes- sen Betrie- bes angemessen sind. Er hat im Weiteren die erforderlichen Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der Arbeitnehmer vorzusehen gemäss ge- mäss den geltenden Verordnungen.
2. Für den Gesundheitsschutz hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zur Mitwir- kung Mit- wirkung heranzuziehen.
3. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften über den Gesundheitsschutz zu unterstützen.
4. Die Arbeitnehmer haben insbesondere Gesundheits- und Sicherheitsmassnah- men Sicherheitsmass- nahmen richtig anzuwenden und dürfen sie ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder entfernen noch ändern.
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Sicherheit und Gesundheitsschutz. Es gelten das Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeits- gesetzArbeitsge- setz) sowie die Bestimmungen der Verordnung über die Sicherheit und den Ge- sundheitsschutz Gesund- heitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz. Insbesondere gilt:
1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemes- sen angemessen sind. Er hat im Weiteren die erforderlichen Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der Arbeitnehmer vorzusehen gemäss den geltenden Verordnungen.
2. Für den Gesundheitsschutz hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zur Mitwir- kung Mitwirkung heranzuziehen.
3. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, den Arbeitgeber in der Durchführung der Vorschriften Vor- schriften über den Gesundheitsschutz zu unterstützen.
4. Die Arbeitnehmer haben insbesondere Gesundheits- und Sicherheitsmassnah- men richtig anzuwenden und dürfen sie ohne Erlaubnis des Arbeitgebers weder entfernen noch ändern.
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