Sicherheitsmängel Musterklauseln

Sicherheitsmängel. Werden Mängel, die die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, an der Kundenanlage festgestellt, so ist das Fernwärmeversorgungsunternehmen gemäß § 14 AVBFernwärmeV dazu berechtigt, den Anschluss und die Versorgung bis zur Behebung dieser Mängel zu verweigern; bei Gefahr für Leib und Leben ist das Fernwärmeversorgungsunternehmen hierzu sogar verpflichtet.