Einzuhaltende Vorschriften Musterklauseln

Einzuhaltende Vorschriften. Planende und ausführende Firmen sind gem. § 12 AVBFernwärmeV vom Kunden auf die Einhaltung der gesetzlichen und technischen Vorschriften sowie dieser TAB bei allen Arbeiten zur Errichtung, Erweiterung und Änderung der Kundenanlage zu verpflichten. Insbesondere sind alle bestehenden amtlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, Bestimmungen und Richtlinien sowie DIN- und DINEN- Normen in der jeweiligen neuesten Fassung, die sich auf die Berechnung und Herstellung von Heizungsanlagen, Fernwärmeanschlüssen/- Übergabestationen und die dazugehörigen Apparate und Bauelemente beziehen, mindestens einzuhalten. Gleiches gilt für die betreffenden sicherheitstechnischen Vorschriften und Verordnungen sowie Unfallverhütungsvorschriften.
Einzuhaltende Vorschriften. Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei der Ausführung seiner Leistungen den jeweils gültigen ge- setzlichen und polizeilichen Vorschriften, insbesondere den Vorschriften und Anordnungen der Bau- ordnungsbehörde, des TÜV, des Gewerbeaufsichtsamtes und der Berufsgenossenschaft nachzukom- men. Den Hinweisen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators ist Folge zu leisten. Die vom Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator erlassene Baustellenordnung ist Vertragsbe- standteil. Der Vertragspartner haftet bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften allein für alle sich hieraus ergebenden Strafen, sowie Personen- und Sachschäden auch nach Übergabe des Objektes an den AG. Er stellt den AG von allen aus seinem Fehlverhalten resultierenden Ansprüchen frei.
Einzuhaltende Vorschriften. 9.1. Lieferungen und Leistungen müssen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Si- cherheits- und Umweltschutzbestimmungen einschließlich der Verordnung über gefährliche Stoffe, dem ElektroG und den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Fachgre- mien oder Fachverbände, z.B. VDE, VDI, DIN, entsprechen. Einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeugnisse und Nachweise sind kostenlos mitzuliefern.
Einzuhaltende Vorschriften. 12.1. Lieferungen und Leistungen müssen den gesetzlichen Best- immungen, insbesondere den Sicherheits- und Umweltschutzbe- stimmungen einschließlich der Verordnung über gefährliche Stoffe, dem ElektroG und den Sicherheitsempfehlungen der zuständigen deutschen Fachgremien oder Fachverbände, z.B. VDE, VDI, DIN, ent- sprechen. Entsprechende einschlägige Bescheinigungen, Prüfzeug- nisse und Nachweise sind kostenlos mitzuliefern.
Einzuhaltende Vorschriften. Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei der Ausführung seiner Leistungen den jeweils gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, insbesondere den Vorschrif- ten und Anordnungen der Bauordnungs- behörde, des TÜV, des Gewerbeauf- sichtsamtes und der Berufsgenossen- schaft nachzukommen. Den Hinweisen des Sicherheits- und Ge- sundheitsschutzkoordinators ist Folge zu leisten. Die vom Sicherheits- und Gesund- heitsschutzkoordinator erlassene Baustel- lenordnung ist Vertragsbestandteil. Der Vertragspartner haftet bei Nichtbeach- tung dieser Vorschriften für alle sich hie- raus ergebenden Strafen sowie Personen- und Sachschäden auch nach Übergabe des Objektes an VW FS. Er stellt VW FS von allen aus seinem Fehlverhalten resul- tierenden Ansprüchen frei. Der Vertragspartner ist verpflichtet, VW FS von allen Ansprüchen seiner Arbeitneh- mer, der Arbeitnehmer seiner Subunter- nehmer und allen Arbeitnehmern aller wei- teren nachgeordneten Subunternehmer und etwaiger Verleiher und der Sozialkas- sen gemäß § 1 Arbeitnehmerentsendege- setz (AEntG) freizustellen. Ferner ist der Vertragspartner zur Einhal- tung der Vorgaben aus dem Mindestlohn- gesetz (MiLoG) verpflichtet. Verstößt der Vertragspartner gegen seine Verpflichtungen aus dem AEntG oder Mi- LoG, berechtigt dies VW FS zur Kündi- gung aus wichtigem Grund. Das gleiche gilt, wenn ein Subunternehmer des Ver- tragspartners wiederholt gegen seine Ver- pflichtungen aus dem AEntG oder MiLoG verstößt.