Sicherung der Meinungsvielfalt Musterklauseln

Sicherung der Meinungsvielfalt. 59 Meinungsvielfalt, regionale Fenster § 60 Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen § 61 Bestimmung der Zuschaueranteile § 62 Zurechnung von Programmen § 63 Veränderung von Beteiligungsverhältnissen § 64 Vielfaltssichernde Maßnahmen § 65 Sendezeit für unabhängige Dritte § 66 Programmbeirat § 67 Richtlinien § 68 Sendezeit für Dritte
Sicherung der Meinungsvielfalt. 25 Meinungsvielfalt, regionale Fenster (1) Im privaten Rundfunk ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck zu brin- gen. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichti- gen. Die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt. (2) Ein einzelnes Programm darf die Bildung der öf- fentlichen Meinung nicht in hohem Maße ungleichge- wichtig beeinflussen. (3) Im Rahmen des Zulassungsverfahrens soll die Lan- desmedienanstalt darauf hinwirken, dass an dem Ver- anstalter auch Interessenten mit kulturellen Programm- beiträgen beteiligt werden. Ein Rechtsanspruch auf Beteiligung besteht nicht. (4) In den beiden bundesweit verbreiteten reich- weitenstärksten Fernsehvollprogrammen sind mindes- tens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum 1. Juli 2002 nach Maß- gabe des jeweiligen Landesrechts Fensterprogramme zur aktuellen und authentischen Darstellung der Ereig- nisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in dem jeweiligen Land aufzuneh- men. Der Hauptprogrammveranstalter hat organisato- risch sicherzustellen, dass die redaktionelle Unabhän- gigkeit des Fensterprogrammveranstalters gewährleis- tet ist. Dem Fensterprogrammveranstalter ist eine ge- sonderte Zulassung zu erteilen. Fensterprogrammver- anstalter und Hauptprogrammveranstalter sollen zu- einander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unter- nehmens nach § 28 stehen, es sei denn, zum 31. De- zember 2009 bestehende landesrechtliche Regelungen stellen die Unabhängigkeit in anderer Weise sicher. Zum 31. Dezember 2009 bestehende Zulassungen bleiben unberührt. Eine Verlängerung ist zulässig. Mit der Organisation der Fensterprogramme ist zugleich deren Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstal- ter sicherzustellen. Die Landesmedienanstalten stimmen die Organisation der Fensterprogramme in zeitlicher und technischer Hinsicht unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Veranstalter ab. (1) Ein Unternehmen (natürliche oder juristische Per- son oder Personenvereinigung) darf in der Bundesre- publik Deutschland selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen bundesweit im Fernsehen eine unbe- grenzte Anzahl von Programmen veranstalten, es sei denn, es erlangt dadurch vorherrschende Meinungs- macht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmun- gen. (2) E...
Sicherung der Meinungsvielfalt. 25 Meinungsvielfalt, regionale Fenster § 26 Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernse- hen § 27 Bestimmung der Zuschaueranteile § 28 Zurechnung von Programmen § 29 Veränderung von Beteiligungsverhältnis- sen § 30 Vielfaltssichernde Maßnahmen § 31 Sendezeit für unabhängige Dritte § 32 Programmbeirat § 33 Richtlinien § 34 Übergangsbestimmung
Sicherung der Meinungsvielfalt. 25 Meinungsvielfalt, regionale Fenster (1) Im privaten Rundfunk ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im wesentlichen zum Ausdruck zu bringen. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. Die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt. (…)
Sicherung der Meinungsvielfalt. Ein Antragsteller darf im Hörfunk und im Fernsehen jeweils ein analoges Rundfunkpro- gramm mit einer unmittelbaren oder mittelba- ren Beteiligung von mehr als 50 Prozent der Ka- pital- oder Stimmrechte veranstalten. Zusätz- lich darf er sich jeweils an einem analogen Pro- gramm mit bis zu 50 sowie jeweils an einem weiteren analogen Programm mit bis zu 25 Pro- zent der Kapital- oder Stimmrechte unmittel- bar oder mittelbar beteiligen. Dabei sind Fens- terprogramme im Sinne von § 59 Absatz 4 des Medienstaatsvertrages und andere lokale oder regionale Programme nicht einzubeziehen. Für die Zurechenbarkeit von Programmen gilt § 62 des Medienstaatsvertrages entsprechend. Ein Antragsteller, der eine Veranstaltergemein- schaft ist, die aus mindestens drei voneinander unabhängigen Beteiligten besteht, von denen keiner 50 Prozent oder mehr der Kapital- oder Stimmrechte innehat oder sonst einen ver- gleichbaren vorherrschenden Einfluss ausübt, darf, ohne die Beschränkungen nach den Sät- zen 1 und 2, im Hörfunk und im Fernsehen je- weils bis zu drei analoge Rundfunkprogramme veranstalten.
Sicherung der Meinungsvielfalt. 59 Meinungsvielfalt, regionale Fenster § 25 Meinungsvielfalt, regionale Fenster § 60 Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen § 26 Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen § 61 Bestimmung der Zuschaueranteile § 27 Bestimmung der Zuschaueranteile § 62 Zurechnung von Programmen § 28 Zurechnung von Programmen § 63 Veränderung von Beteiligungsverhältnissen § 29 Veränderung von Beteiligungsverhältnissen § 64 Vielfaltssichernde Maßnahmen § 30 Vielfaltssichernde Maßnahmen § 65 Sendezeit für unabhängige Dritte § 31 Sendezeit für unabhängige Dritte § 66 Programmbeirat § 32 Programmbeirat § 67 Richtlinien § 33 Richtlinien § 68 Sendezeit für Dritte § 42 Sendezeit für Dritte
Sicherung der Meinungsvielfalt. 1 - Eine marktbeherrschende Stellung im audiovisuellen Bereich, die ein Anbieter von audiovisuellen und auditiven Mediendiensten hat oder mehrere solche Anbieter haben, die durch denselben Aktieninhaber kontrolliert werden, darf die Freiheit des Publikums, Zugang auf ein pluralistisches Angebot an audiovisuellen Mediendiensten zu haben, nicht beeinträchtigen. Unter ″pluralistisches Angebot″ versteht man ein Medienangebot, das durch eine Vielzahl von unabhängigen und eigenständigen Medien, die die breiteste Meinungsvielfalt widerspiegeln, gekennzeichnet ist. @ 2 - Stellt der Medienrat fest, dass ein Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung hat, untersucht er die Vielfalt des Angebots in den audiovisuellen Mediendiensten der in @ 1 genannten Anbieter. Eine marktbeherrschende Stellung wird vermutet, wenn insbesondere: 1. eine natürliche oder juristische Person, die mit mehr als 24 % am Kapital eines Anbieters audiovisueller Mediendienste beteiligt ist, mit mittelbar oder unmittelbar mehr als 24 % am Kapital eines anderen Anbieters audiovisueller Mediendienste der Deutschsprachigen Gemeinschaft beteiligt ist; 2. eine natürliche oder juristische Person, die mit mehr als 24 % am Kapital eines Anbieters auditiver Mediendienste beteiligt ist, mit mittelbar oder unmittelbar mehr als 24 % am Kapital eines anderen Anbieters auditiver Mediendienste der Deutschsprachigen Gemeinschaft beteiligt ist; 3. der Zuschaueranteil von mehreren Anbietern audiovisueller Mediendienste 20 % der Zuschauer sämtlicher Anbieter audiovisueller Mediendienste der Deutschsprachigen Gemeinschaft erreicht und eine einzige natürliche oder juristische Person an diesen Anbietern audiovisueller Mediendienste mittelbar oder unmittelbar, mehrheitlich oder minderheitlich beteiligt ist; 4. ein Anbieter audiovisueller Mediendienste mehr als ein Viertel der für private lineare audiovisuelle Mediendienste vorgesehenen Funkfrequenzen nutzt; 5. der Zuhöreranteil von mehreren Anbietern auditiver Mediendienste 20 % der Zuhörer sämtlicher Anbieter auditiver Mediendienste der Deutschsprachigen Gemeinschaft erreicht und eine einzige natürliche oder juristische Person an diesen Anbietern auditiver Mediendienste mittelbar oder unmittelbar, mehrheitlich oder minderheitlich beteiligt ist; 6. ein Anbieter auditiver Mediendienste mehr als ein Viertel der für auditive Mediendienste vorgesehenen Funkfrequenzen nutzt. @ 3 - Stellt der Medienrat fest, dass die Freiheit des Publikums, Zugang auf ein pluralistisches A...

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  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.

  • Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung a) Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Bedingungen sind den Ihnen ausgehändigten Unterlagen beigefügt. Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. b) Angaben über die Art, den Umfang, die Fälligkeit und die Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten sowie in den Allgemeinen Bedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

  • Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls 6.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, – nach einer Störung des Betriebs oder – aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherten Vermögens- schadens. Die Feststellung der Störung des Betriebs oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. 6.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der Ziffer 6.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. 6.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 6.3.1 dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebs oder eine behördliche Anord- nung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder 6.3.2 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. 6.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer 6 vereinbarten Gesamtbetrags nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 6.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmer entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6.5 Aufwendungen werden im Rahmen der vereinbarten Deckungssumme und der Jahres- höchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 100.000 Euro je Störung des Betriebs oder behördlicher Anordnung, pro Versicherungsjahr jedoch nur bis 200.000 Euro, ersetzt. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Deckungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahrs die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. 6.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer 6.1 decken – zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 versicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.