Sicherung der Meinungsvielfalt Musterklauseln

Sicherung der Meinungsvielfalt. 59 Meinungsvielfalt, regionale Fenster § 60 Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen § 61 Bestimmung der Zuschaueranteile § 62 Zurechnung von Programmen § 63 Veränderung von Beteiligungsverhältnissen § 64 Vielfaltssichernde Maßnahmen § 65 Sendezeit für unabhängige Dritte § 66 Programmbeirat § 67 Richtlinien § 68 Sendezeit für Dritte
Sicherung der Meinungsvielfalt. 25 Meinungsvielfalt, regionale Fenster § 26 Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen § 27 Bestimmung der Zuschaueranteile § 28 Zurechnung von Programmen § 29 Veränderung von Beteiligungsverhältnissen § 30
Sicherung der Meinungsvielfalt. 25 Meinungsvielfalt, regionale Fenster
Sicherung der Meinungsvielfalt. 25 Meinungsvielfalt, regionale Fenster § 26 Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernse- hen § 27 Bestimmung der Zuschaueranteile § 28 Zurechnung von Programmen § 29 Veränderung von Beteiligungsverhältnis- sen § 30 Vielfaltssichernde Maßnahmen § 31 Sendezeit für unabhängige Dritte § 32 Programmbeirat § 33 Richtlinien § 34 Übergangsbestimmung
Sicherung der Meinungsvielfalt. 25 Meinungsvielfalt, regionale Fenster § 26 Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen § 27 Bestimmung der Zuschaueranteile § 28 Zurechnung von Programmen § 29 Veränderung von Beteiligungs- verhältnissen § 30 Vielfaltssichernde Maßnahmen § 31 Sendezeit für unabhängige Dritte § 32 Programmbeirat § 33 Richtlinien § 34 Übergangsbestimmung § 35 Aufsicht im Rahmen der Sicherung der Meinungsvielfalt § 36 Zuständigkeit § 37 Verfahren bei der Zulassung und Aufsicht § 38 Aufsicht in sonstigen Angelegenheiten § 39 Anwendungsbereich § 39a Zusammenarbeit § 40 Finanzierung besonderer Aufgaben § 41 Programmgrundsätze § 42 Sendezeit für Dritte
Sicherung der Meinungsvielfalt. 1 - Eine marktbeherrschende Stellung im audiovisuellen Bereich, die ein Anbieter von audiovisuellen und auditiven Mediendiensten hat oder mehrere solche Anbieter haben, die durch denselben Aktieninhaber kontrolliert werden, darf die Freiheit des Publikums, Zugang auf ein pluralistisches Angebot an audiovisuellen Mediendiensten zu haben, nicht beeinträchtigen. Unter ″pluralistisches Angebot″ versteht man ein Medienangebot, das durch eine Vielzahl von unabhängigen und eigenständigen Medien, die die breiteste Meinungsvielfalt widerspiegeln, gekennzeichnet ist. @ 2 - Stellt der Medienrat fest, dass ein Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung hat, untersucht er die Vielfalt des Angebots in den audiovisuellen Mediendiensten der in @ 1 genannten Anbieter. Eine marktbeherrschende Stellung wird vermutet, wenn insbesondere:
Sicherung der Meinungsvielfalt. 59 Meinungsvielfalt, regionale Fenster § 65 Sendezeit für unabhängige Dritte
Sicherung der Meinungsvielfalt. (1) Ein Antragsteller darf im Hörfunk und im Fernsehen jeweils ein analoges Rundfunkpro- gramm mit einer unmittelbaren oder mittelba- ren Beteiligung von mehr als 50 Prozent der Ka- pital- oder Stimmrechte veranstalten. Zusätz- lich darf er sich jeweils an einem analogen Pro- gramm mit bis zu 50 sowie jeweils an einem weiteren analogen Programm mit bis zu 25 Pro- zent der Kapital- oder Stimmrechte unmittel- bar oder mittelbar beteiligen. Dabei sind Fens- terprogramme im Sinne von § 59 Absatz 4 des Medienstaatsvertrages und andere lokale oder regionale Programme nicht einzubeziehen. Für die Zurechenbarkeit von Programmen gilt § 62 des Medienstaatsvertrages entsprechend. Ein Antragsteller, der eine Veranstaltergemein- schaft ist, die aus mindestens drei voneinander unabhängigen Beteiligten besteht, von denen keiner 50 Prozent oder mehr der Kapital- oder Stimmrechte innehat oder sonst einen ver- gleichbaren vorherrschenden Einfluss ausübt, darf, ohne die Beschränkungen nach den Sät- zen 1 und 2, im Hörfunk und im Fernsehen je- weils bis zu drei analoge Rundfunkprogramme veranstalten.
Sicherung der Meinungsvielfalt. 59 § 60 § 61 § 62 § 63 § 64 § 65 § 66 § 67 § 68