Sicherungspflichten. Wird das versicherte E-Bike nicht zur Fortbewegung genutzt und abgestellt, ist Folgendes zu beachten: 1) Das versicherte E-Bike ist mit einem Schloss mit einem Mindestpreis von 29 EUR an einen ortsgebundenen und unbeweglichen Gegenstand anzuschließen. Bei einem Kaufpreis/Versicherungswert des E-Bikes von über 1.000 EUR muss der Kaufpreis des Schlosses mindestens 49 EUR betragen. Alternativ genügt auch eine Zertifizierung des Schlosses nach ADFC oder VdS. Bei Abschluss der Versicherung darf das Schloss nicht älter als zwei Jahre sein. 2) Ist das versicherte E-Bike in einem ausschließlich selbst genutzten abgeschlossenen Raum, Gebäude oder Schuppen unter- gebracht, entfallen die Obliegenheiten nach Punkt 1. Bei einer Unterbringung in gemeinschaftlich genutzten, abschließbaren Räumen bleibt die Sicherung des E-Bikes nach Punkt 1 bestehen. 3) Befindet sich das versicherte E-Bike in einem Kfz, ist das Kfz zu jederzeit fest ver- bzw. abgeschlossen zu halten. 4) Wird das versicherte E-Bike auf einem Fahrradträger befestigt, muss der Fahrradträger mit einem Verschluss gesichert werden. Zusätzlich muss das E-Bike gesondert mit einem separaten Schloss fest mit dem Fahrradträger verbunden werden.
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Sicherungspflichten. Wird das versicherte E-Bike nicht zur Fortbewegung genutzt und abgestellt, ist Folgendes zu beachten:: BD 1316_G01V05
1) Das versicherte E-Bike ist mit einem Schloss mit einem Mindestpreis von 29 EUR an einen ortsgebundenen und unbeweglichen Gegenstand anzuschließen. Bei einem Kaufpreis/Versicherungswert des E-Bikes von über 1.000 EUR muss der Kaufpreis des Schlosses mindestens 49 EUR betragen. Alternativ genügt auch eine Zertifizierung des Schlosses nach ADFC oder VdS. Bei Abschluss der Versicherung darf das Schloss nicht älter als zwei Jahre sein.
2) Ist das versicherte E-Bike in einem ausschließlich selbst genutzten abgeschlossenen Raum, Gebäude oder Schuppen unter- gebracht, entfallen die Obliegenheiten nach Punkt 1. Bei einer Unterbringung in gemeinschaftlich genutzten, abschließbaren Räumen bleibt die Sicherung des E-Bikes nach Punkt 1 bestehen.
3) Befindet sich das versicherte E-Bike in einem Kfz, ist das Kfz zu jederzeit fest ver- bzw. abgeschlossen zu halten.
4) Wird das versicherte E-Bike auf einem Fahrradträger befestigt, muss der Fahrradträger mit einem Verschluss gesichert werden. Zusätzlich muss das E-Bike gesondert mit einem separaten Schloss fest mit dem Fahrradträger verbunden werden.
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Samples: Widerrufsbelehrung
Sicherungspflichten. Wird das versicherte E-Bike nicht zur Fortbewegung genutzt und abgestellt, ist Folgendes zu beachten:: BD 1316_G01V04
1) Das versicherte E-Bike ist mit einem Schloss mit einem Mindestpreis von 29 EUR an einen ortsgebundenen und unbeweglichen Gegenstand anzuschließen. Bei einem Kaufpreis/Versicherungswert des E-Bikes von über 1.000 EUR muss der Kaufpreis des Schlosses mindestens 49 EUR betragen. Alternativ genügt auch eine Zertifizierung des Schlosses nach ADFC oder VdS. Bei Abschluss der Versicherung darf das Schloss nicht älter als zwei Jahre sein.
2) Ist das versicherte E-Bike in einem ausschließlich selbst genutzten abgeschlossenen Raum, Gebäude oder Schuppen unter- gebracht, entfallen die Obliegenheiten nach Punkt 1. Bei einer Unterbringung in gemeinschaftlich genutzten, abschließbaren Räumen bleibt die Sicherung des E-Bikes nach Punkt 1 bestehen.
3) Befindet sich das versicherte E-Bike in einem Kfz, ist das Kfz zu jederzeit fest ver- bzw. abgeschlossen zu halten.
4) Wird das versicherte E-Bike auf einem Fahrradträger befestigt, muss der Fahrradträger mit einem Verschluss gesichert werden. Zusätzlich muss das E-Bike gesondert mit einem separaten Schloss fest mit dem Fahrradträger verbunden werden.
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Samples: Widerrufsbelehrung