Sistierung, Stornierung Musterklauseln

Sistierung, Stornierung i) Sistierung: Der AN erklärt sich bereit, auf Verlangen des AG die Erfüllung/Ausführung des Liefer- und Leistungsumfanges für eine Gesamtdauer von bis zu 12 Monaten vorübergehend (ganz oder teilweise) zu unterbrechen, wobei die ersten 6 Monate der Sistierung kostenfrei sind und der AN diesbezüglich keinerlei Ansprüche gleich welcher Art gegen den AG geltend machen kann. Für den nicht kostenfreien Sistierungszeitraum sind vom AG angemessene, ausschließlich direkte Mehrkosten des AN (nicht jedoch entgangener Gewinn oder auch positive Schäden in Form von entgangenen Erlösen), welche ausschließlich durch die Sistierung verursacht worden sind, im Zuge der Endabrechnung des Geschäftsfalles zu ersetzen, insofern diese vom AN spätestens 4 Wochen nach Beendigung der Sistierung durch den AN ausreichend gegenüber dem AG nachgewiesen worden sind. Der AN ist verpflichtet, die aus der Sistierung resultierenden Kosten so gering wie möglich zu halten und nach Beendigung der Sistierung die Liefer- und Leistungserbringung umgehend fortzusetzen. ii) Stornierung: Der AG ist jederzeit und ohne Angabe von Gründen berechtigt, die Bestellung/den vereinbarten Liefer- und Leistungsumfang ganz oder teilweise zu stornieren. In diesem Falle hat der AG dem AN einen angemessenen, verhältnismäßigen Teil des vereinbarten Vertragspreises für die zum Zeitpunkt der Erklärung der Stornierung durch den AG bereits erfüllten/ausgeführten und übergebenen bzw. übergabebereiten Lieferungen/Leistungen Zug um Zug gegen Übergabe und Übertragung des uneingeschränkten Eigentums zu bezahlen. Darüber hinausgehende Ansprüche des AN sind ausgeschlossen.
Sistierung, Stornierung. 6.1. SIEMENS behält sich das Recht vor, jederzeit die Unterbrechung der weiteren Auftragsdurchführung zu verlangen. Im Falle einer Sistierung für eine Dauer von mehr als drei Monaten hat der AN SIEMENS die aus der über die Dauer von drei Monaten hinausgehenden Verzögerung resultierenden Kosten, nicht jedoch entgangenen Gewinn, detailliert darzustellen. Ausschließlich der Ersatz von solchen nachgewiesenen Kosten kann vom AN gefordert werden. Für die während der ersten drei Monate aufgelaufenen Kosten kann der AN keine Forderungen geltend machen. 6.2. SIEMENS behält sich vor, auch ohne Begründung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall ist der AN lediglich berechtigt, die nachweislich bis zum Zeitpunkt des Rücktritts ordnungsgemäß erbrachten Lieferungen und Leistungen zu verrechnen, wobei der AN alle denkbaren Verwertungs- und Einsparungsmöglichkeiten in Abzug bringen muss. 6.3. SIEMENS behält sich weiters vor, den Umfang der Lieferungen und Leistungen zu erweitern und/oder deren Inhalt zu ändern. Der AN ist dann berechtigt, die mehr und/oder geändert erbrachten Lieferungen und Leistungen aufgrund der ursprünglichen Preisbasis zu verrechnen.
Sistierung, Stornierung. 6.1. YUNEX behält sich das Recht vor, jederzeit die Unterbrechung der weiteren Auftragsdurchführung zu verlangen. Im Falle einer Sistierung für eine Dauer von mehr als drei Monaten hat der AN YUNEX die aus der über die Dauer von drei Monaten hinausgehenden Verzögerung resultierenden Kosten, nicht jedoch entgangenen Gewinn, detailliert darzustellen. Ausschließlich der Ersatz von solchen nachgewiesenen Kosten kann vom AN gefordert werden. Für die während der ersten drei Monate aufgelaufenen Kosten kann der AN keine Forderungen geltend machen. 6.2. YUNEX behält sich vor, auch ohne Begründung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall ist der AN lediglich berechtigt, die nachweislich bis zum Zeitpunkt des Rücktritts ordnungsgemäß erbrachten Lieferungen und Leistungen zu verrechnen, wobei der AN alle denkbaren Verwertungs- und Einsparungsmöglichkeiten in Abzug bringen muss. 6.3. YUNEX behält sich weiters vor, den Umfang der Lieferungen und Leistungen zu erweitern und/oder deren Inhalt zu ändern. Der AN ist dann berechtigt, die mehr und/oder geändert erbrachten Lieferungen und Leistungen aufgrund der ursprünglichen Preisbasis zu verrechnen. 6.4. Im Falle eines Insolvenzverfahrens des AN oder bei einer Änderung von dessen Eigentümerstruktur ist YUNEX, sofern nicht zwingende Bestimmungen der Insolvenzordnung dagegensprechen, berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der AN ist verpflichtet, XXXXXX über derartige Umstände sofort zu informieren.
Sistierung, Stornierung. 6.1.SCHULTE behält sich das Recht vor, jederzeit die Unterbrechung der weiteren Auftragsdurchführung zu verlangen. Im Falle einer Sis- tierung für eine Dauer von mehr als drei Monaten hat der Auftrag- nehmer SCHULTE die aus der über die Dauer von drei Monaten hin- ausgehenden Verzögerung resultierenden Kosten, nicht jedoch den entgangenen Gewinn, detailliert darzustellen. Ausschließlich der Er- satz von solchen nachgewiesenen Kosten kann vom Auftragnehmer gefordert werden. In allen anderen Fällen der Unterbrechung kann der Auftragnehmer keine Forderungen geltend machen. 6.2.SCHULTE behält sich vor, auch ohne Verschulden des Auftrag- nehmers ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer lediglich berechtigt, seine sämtli- xxxx bis zum Tag des Rücktritts nachweislich erbrachten Lieferungen und Leistungen zu berechnen.
Sistierung, Stornierung. 6.1. FCC CEE behält sich das Recht vor, jederzeit die Unterbrechung der weiteren Auftragsdurchführung zu verlangen. Im Falle einer Sistierung für eine Dauer von mehr als drei Monaten hat der AN FCC CEE die aus der über die Dauer von drei Monaten hinausgehenden Verzögerung resultierenden Kosten, nicht jedoch entgangenen Gewinn, detailliert darzustellen. Ausschließlich der Ersatz von solchen nachgewiesenen Kosten kann vom AN gefordert werden. Für die während der ersten drei Monate aufgelaufenen Kosten kann der AN keine Forderungen geltend machen. 6.2. FCC CEE behält sich vor, auch ohne Begründung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall ist der AN lediglich berechtigt, die nachweislich bis zum Zeitpunkt des Rücktritts ordnungsgemäß erbrachten Lieferungen und Leistungen zu verrechnen, wobei der AN alle denkbaren Verwertungs- und Einsparungsmöglichkeiten in Abzug brin- gen muss. 6.3. FCC CEE behält sich weiters vor, den Umfang der Lieferungen und Leistungen zu erweitern und/oder deren Inhalt zu ändern. Der AN ist dann berechtigt, die mehr und/oder geändert erbrachten Lieferungen und Leistungen aufgrund der ursprünglichen Preisbasis zu verrechnen. 6.4. Im Falle eines Insolvenzverfahrens des AN oder bei einer Änderung von dessen Eigentümerstruktur ist FCC CEE, sofern nicht zwingende Bestimmungen der Insolvenzordnung dagegensprechen, berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der AN ist verpflichtet, FCC CEE über derartige Umstände sofort zu informieren.
Sistierung, Stornierung. 6.1. GFM behält sich das Recht vor, jederzeit die Unterbrechung der weiteren Auftragsdurchführung zu verlangen. Im Falle einer Sistierung für eine Dauer von mehr als drei Monaten hat der AN GFM die aus der über die Dauer von drei Monaten hinausgehenden Verzögerung resultierenden Kosten, nicht jedoch entgangenen Gewinn, detailliert darzustellen. Ausschließlich der Ersatz von solchen nachgewiesenen Kosten kann vom AN gefordert werden. Für die während der ersten drei Monate aufgelaufenen Kosten kann der AN keine Forderungen geltend machen. 6.2. GFM behält sich vor, auch ohne Begründung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall ist der AN lediglich berechtigt, die nachweislich bis zum Zeitpunkt des Rücktritts ordnungsgemäß erbrachten Lieferungen und Leistungen zu verrechnen, wobei der AN alle denkbaren Verwertungs- und Einsparungsmöglichkeiten in Abzug bringen muss. 6.3. GFM behält sich weiters vor, den Umfang der Lieferungen und Leistungen zu erweitern und/oder deren Inhalt zu ändern. Der AN ist dann berechtigt, die mehr und/oder geändert erbrachten Lieferungen und Leistungen aufgrund der ursprünglichen Preisbasis zu verrechnen. 6.4. Im Falle eines Insolvenzverfahrens des AN oder bei einer Änderung von dessen Eigentümerstruktur ist GFM, sofern nicht zwingende Bestimmungen der Insolvenzordnung dagegensprechen, berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der AN ist verpflichtet, GFM über derartige Umstände sofort zu informieren.
Sistierung, Stornierung. 6.1 ROCHE behält sich das Recht vor, jederzeit die Unterbrechung der weiteren Auftragsdurchführung zu verlangen („Sistierung“) oder auch ohne Verschulden des Lieferanten ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten („Stornierung“). 6.2 Im Falle einer Sistierung für eine Dauer von mehr als drei Monaten kann der Lieferant Ersatz der ihm bis zum Sistierungszeitpunkt tatsächlich erwachsenen und nachgewiesenen externen Kosten, nicht aber entgangenen Gewinn, begehren. Für den Kostenersatz hat der Lieferant bei sonstigem Anspruchsverlust die aus der Verzögerung resultierenden externen Kosten detailliert darzustellen und zu belegen. Im Falle einer kürzeren Dauer (und im Falle einer längeren Dauer für die während der ersten drei Monate aufgelaufenen Kosten) kann der Lieferant keine Forderungen gegen ROCHE geltend machen. 6.3 Im Falle der Stornierung ist der Lieferant berechtigt, die ihm bis zum Tag des Rücktritts nachweislich erbrachten Leistungen/Lieferungen in Rechnung zu stellen, nicht aber entgangenen Gewinn. Über darüberhinausgehende, von ROCHE allenfalls bereits geleistete Zahlungen ist binnen einer Woche eine Gutschrift an ROCHE auszustellen.

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  • Stornierung Sollte die Zahlung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich durchgeführt werden (z.B. keine ausreichende Kreditkarten- oder Kontodeckung, Rückbuchung-Zahlungsverzug bei Raten), ist der Club berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu streichen bzw. die entsprechenden Tickets elektronisch zu sperren; die entsprechenden Tickets verlieren ihre Gültigkeit. Entstandene Mehrkosten sind vom Kunden zu erstatten. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt dem Club vorbehalten.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Preisänderung 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

  • Stornierungen 4.1. Kann ein Nutzer das gebuchte Fahrzeug nicht nutzen, kann eine Stornierung erfolgen. 4.2. Der Anbieter behält sich vor, die Vorabreservierungszeit zu ändern. Der Nutzungsvertrag kommt mit Abschluss der Buchung des jeweiligen Fahrzeugs zustande. 4.3. Bei einer Stornierung vor dem geplanten Fahrtantritt sowie nach dem geplanten Fahrtantritt wird eine Gebühr gemäß Preis- und Gebührenliste berechnet. Verkürzungen von Buchungen werden wie Stornierungen des verkürzten Zeitraumes behandelt.

  • Finanzierung 4.1 Jede Xxxxx regelt ihre Finanzierung selbst. Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) – mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v.H. – wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt. Im Tarifgebiet West verbleibt es bei den von den Arbeitnehmern bei Zusatzversor- gungskassen geleisteten Beiträgen. 4.2 Für die VBL-West gilt: Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45 v.H. Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180 DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45 v.H. und steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2,0 v.H., die zur Deckung eines Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen. Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41 v.H. 4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeber- verband bzw. bei Verbandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushalts- mäßig im Wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft einbe- zogen. Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, sind zur Feststellung der Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Ver- hältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des Aus- gegliederten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 01.11.2001 entspricht. 4.4 Bei abnehmendem Finanzierungsbedarf für die laufenden Ausgaben werden die übersteigenden Einnahmen – getrennt und individualisierbar – zum Aufbau einer Kapitaldeckung eingesetzt.