Sonderregelungen: Anspruche aus Umweltschutzrecht. Anspruche der Kauferin gegen die Verkaufer im Zusammenhang mit offentlich-rechtlichen umweltschutzenden Vorschriften konnen nur binnen einer Frist von drei Jahren nach dem Stichtag geltend gemacht werden und sind spatestens 30 Tage nach Kenntnis von der drohenden Inanspruchnahme schriftlich anzuzeigen