Sondervereinbarungen. In der Erkenntnis, dass die vertragschließenden Tarifpartner für die Durchführung von vertragli- chen und gesetzlichen Bestimmungen im Betrieb eine auf der Grundlage gegenseitiger Anerken- nung und Unabhängigkeit beruhende Mitverantwortung tragen, können Sondervereinbarungen abgeschlossen werden, die in der Form von Empfehlungen der vertragschließenden Arbeitgeber- verbände an ihre Mitgliedsunternehmen Probleme – wie die Tätigkeit gewerkschaftlicher Ver- trauensleute im Betrieb, die Freistellung zur Aus- und Weiterbildung von Mitgliedern der Mitbe- stimmungsorgane bzw. dafür vorgesehener Arbeitnehmer u. ä. – regeln. Diese Sondervereinbarungen können von diesem Manteltarifvertrag abweichende Laufzeiten und Kündigungsfristen enthalten. Bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages in Einzelarbeitsverträgen sowie in Vereinbarungen mit dem Betriebsrat enthaltene günstigere Lohn- und Arbeitsbedingungen werden durch die Bestim- mungen dieses Tarifvertrages nicht berührt Dieser Manteltarifvertrag gilt ab dem 01. Xxxx 2020 auf unbestimmte Zeit. Er kann mit 2-monati- ger Frist, jeweils zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Eine Teilkündigung der §§15 und 16 ist mit 2-monatiger Frist, jeweils zum Ende eines Kalender- jahres, möglich. Mit Rechtswirksamkeit dieses Tarifvertrages tritt der Manteltarifvertrag vom 30. Juni 2015 außer Kraft. Köln, 28. Februar 2020 Industrieverband Textil Service - intex - e.V. IG Metall Vorstand Frankfurt am Main Frankfurt am Main Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- schlossen:
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Sondervereinbarungen. (1) Die mit dieser Rechtsverordnung festgesetzten Be- förderungsentgelte dürfen nicht über- oder unterschrit- ten werden. Abweichend hiervon ist im Rahmen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 PBefG für das Pflichtfahrgebiet (§ 1 Abs. 2) der Abschluss von Sondervereinbarungen durch Taxiun- ternehmen zulässig. In solchen Vereinbarungen, deren Abschluss insbesondere mit Krankenversicherungsträ- gern, mit ärztlichen oder sonstigen gesundheits- dienstlichen Berufsvertretungen sowie mit Trägern des Rettungsdienstes, des Feuer-, des Katastrophen- oder des Zivilschutzes in Betracht kommen, ist ein bestimm- ter Geltungszeitraum festzulegen. Sie sind schriftlich zu vereinbaren und können außer besonderen Bestimmun- gen über die Beförderungsentgelte sonstige weitere Beförderungsbedingungen enthalten.
(2) Die Sondervereinbarungen dürfen die Ordnung des Verkehrs nicht stören. Sie sind vor ihrer erstmaligen An- wendung der ErkenntnisStadtverwaltung Gera durch Bekanntgabe ihres vollständigen Inhaltes schriftlich zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Sondervereinbarungen, die durch die Stadtverwal- tung Gera nicht genehmigt wurden, sind unwirksam.
(4) Sondervereinbarungen, die den vorstehenden Be- stimmungen nicht entsprechen, insbesondere Abspra- chen über ermäßigte Beförderungsentgelte von Fall zu Fall, sind nichtig. (§§ 51 Abs. 1, 39 Abs. 3 Satz 2 PBefG) Bei Fahrten über das Pflichtfahrgebiet hinaus hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass die vertragschließenden Tarifpartner das Beförderungsentgelt für die Durchführung ge- samte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für das Pflichtfahr gebiet festgesetzten Beförderungsentgelte gemäß § 37 Abs. 3 der Verordnung über den Betrieb von vertragli- chen und gesetzlichen Bestimmungen Kraftfahr- unternehmen im Betrieb eine auf der Grundlage gegenseitiger Anerken- nung und Unabhängigkeit beruhende Mitverantwortung tragen, können Sondervereinbarungen abgeschlossen werden, die in der Form von Empfehlungen der vertragschließenden Arbeitgeber- verbände an ihre Mitgliedsunternehmen Probleme – wie die Tätigkeit gewerkschaftlicher Ver- trauensleute im Betrieb, die Freistellung zur Aus- und Weiterbildung von Mitgliedern der Mitbe- stimmungsorgane bzw. dafür vorgesehener Arbeitnehmer u. ä. – regeln. Diese Sondervereinbarungen können von diesem Manteltarifvertrag abweichende Laufzeiten und Kündigungsfristen enthalten. Bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages in Einzelarbeitsverträgen sowie in Vereinbarungen mit dem Betriebsrat enthaltene günstigere Lohn- und Arbeitsbedingungen werden durch die Bestim- mungen dieses Tarifvertrages nicht berührt Dieser Manteltarifvertrag gilt ab dem 01. Xxxx 2020 auf unbestimmte Zeit. Er kann mit 2-monati- ger Frist, jeweils zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Eine Teilkündigung der §§15 und 16 ist mit 2-monatiger Frist, jeweils zum Ende eines Kalender- jahres, möglich. Mit Rechtswirksamkeit dieses Tarifvertrages tritt der Manteltarifvertrag Personenverkehr (BOKraft) vom 3021. Juni 2015 außer Kraft1975 (BGBl. KölnI.S. 1573), 28zuletzt geändert durch Artikel 2 der Fünften Verordnung zur Änderung personenbeförde- rungsrechtlicher Vorschriften vom 8. Februar 2020 Industrieverband Textil Service - intex - e.V. IG Metall Vorstand Frankfurt am Main Frankfurt am Main Der Bundestag hat das folgende Gesetz be- schlossen:November 2007 (BGBl I Nr. 57 S. 2569) als vereinbart.
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Sondervereinbarungen. In der Erkenntnis, dass die vertragschließenden Tarifpartner für die Durchführung von vertragli- chen vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen im Betrieb eine auf der Grundlage gegenseitiger Anerken- nung Anerkennung und Unabhängigkeit beruhende Mitverantwortung tragen, können Sondervereinbarungen abgeschlossen werden, die in der Form von Empfehlungen der vertragschließenden Arbeitgeber- verbände Arbeitgeberverbände an ihre Mitgliedsunternehmen Mit- gliedsunternehmen Probleme – wie die Tätigkeit gewerkschaftlicher Ver- trauensleute Vertrauensleute im Betrieb, die Freistellung zur Aus- und Weiterbildung von Mitgliedern der Mitbe- stimmungsorgane Mitbestimmungsorgane bzw. dafür vorgesehener Arbeitnehmer vorge- sehener Arbeitnehmer*innen u. ä. – regeln. Diese Sondervereinbarungen können von diesem Manteltarifvertrag abweichende Laufzeiten und Kündigungsfristen Kün- digungsfristen enthalten. Bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages in Einzelarbeitsverträgen sowie in Vereinbarungen mit dem Betriebsrat Be- triebsrat enthaltene günstigere Lohn- und Arbeitsbedingungen werden durch die Bestim- mungen dieses Bestimmungen die- ses Tarifvertrages nicht berührt Dieser Manteltarifvertrag gilt ab dem 01. Xxxx 2020 Juli 2021 auf unbestimmte Zeit. Er kann mit 2-monati- ger monatiger Frist, jeweils zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Eine Teilkündigung der §§§ 15 und 16 ist mit 2-monatiger Frist, jeweils zum Ende eines Kalender- jahresKalenderjahres, möglich. Mit Rechtswirksamkeit dieses Tarifvertrages tritt der Manteltarifvertrag vom 3027. Juni 2015 Xxxx 2020 außer Kraft. Köln, 2829. Februar 2020 April 2021 Industrieverband Textil Service - intex - e.V. IG Metall Vorstand Frankfurt am Main Frankfurt am Main Der Bundestag hat das Xxxxxxxx xxx Xxxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx Xxxxxxx - xxxxx x. X., Xxxxxxxxx xx Xxxx sowie der IG Metall, Vorstand, Frankfurt am Main wird folgende Gesetz be- schlossenProtokollnotiz vereinbart: Die Überführung in eine bundesweit einheitlich 37-Stunden-Woche gemäß Mantel- tarifvertrag vom 29. April 2021 § 2 Ziffer 1.1 (regelmäßige tarifliche Wochenarbeits- zeit) erfolgt in folgenden Schritten:
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