Sonstige Betriebskosten Musterklauseln

Sonstige Betriebskosten. Das sind die in den Nr. 1-16 nicht genannten Betriebskosten, namentlich die Betriebskosten von Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtungen.
Sonstige Betriebskosten. Das sind Materialien, Bedarfsmittel etc., die projektbezogen entstehen und bei der Entwicklung verbraucht werden, zum Beispiel für den Bau eines Prototypen.
Sonstige Betriebskosten. Sonstige Betriebskosten werden gemäß § 2 der Betriebskostenverordnung abgerechnet, sofern im Einzelvertrag nichts anderes geregelt ist. 4.
Sonstige Betriebskosten. Kosten des Stromes für Tiefgarage - Kosten des Stromes für SAT- und Kläranlage - Kosten der TV - Versorgung - Wartungskosten der Rauchmeldeanlage - Wartungskosten der Lüftungsanlage - Wartung des Rolltores Garage - Wartung der Kläranlage - Wartung der Feuerlöscher - Wartung der Brandmeldeanlage Eine Konkretisierung der Umlageschlüssel erfolgt im Anhang Nr. 1. monatliche Vorauszahlung auf die Gesamtbetriebskosten: € in Worten: - …. - €
Sonstige Betriebskosten. Das sind die in den Nr. 1-16 nicht genannten Betriebskosten, namentlich die Betriebskosten von Nebengebäu- den, Anlagen und Einrichtungen. Ort, Datum Ort, Datum Vermieter Mieter Wer als Berufstätiger die Wohnung morgens verlässt, sollte den Heizkörper nicht etwa abdrehen, sondern das Heizungsventil so regulieren, dass die Temperatur nicht unter 18-20 Grad Celsius absinkt, denn anderenfalls kann nach Feierabend die Wohnung nur dann rasch auf behagliche Temperatur gebracht werden, wenn sehr kräftig aufgeheizt wird, um die tagsüber eingetretene Auskühlung der Wände zu kompensieren. Letztlich ist dieses aber teurer als ein relativ gleichmäßiges Durchheizen. Hierzu sollten Möbelstücke, besonders solche auf geschlossenem Sockel, nicht zu dicht an der Wand stehen. Erst ein Abstand von 10 cm und mehr ermöglicht das notwendige Zirkulieren der Raumluft. Kleine Holzleisten zwischen Wand und Rückseite des Möbelstücks erleichtern das Einhalten eines solchen Abstandes. Das am Heizkörper angebrachte "Mess"-Gerät registriert nämlich trotzdem einen Wärmeverbrauch. So zah- len Sie unnötig hohe Heizkosten. Die Unsitte, etwa von der Küche aus andere Räume durch offene Türen mit zu beheizen, führt dazu, dass mit der wärmeren Luft auch zu viel Feuchtigkeit in die kühleren Räume mit eindringt. Dann setzt der schon ge- schilderte Effekt ein, dass die Feuchtigkeit sich an den Wänden niederschlägt. Aus den gleichen Überlegun- gen sind größere Pflanzen am besten in voll beheizten Räumen untergebracht. Es wird nicht nur verbrauchte Luft durch frische ersetzt, vor allem wird dampfförmiges Wasser durch den Luftaustausch nach draußen transportiert. Je nach Nutzungsart und Wohnungsgröße ist eine Wassermenge von zwanzig oder gar dreißig Litern pro Tag zu bewältigen. Dies muss jedoch im Interesse eines gesunden Raumklimas und zum Schutz des Baukörpers hingenommen werden. Entscheidend ist, diesen Wärmeverlust trotz ausreichenden Luftwechsels gering zu halten. Das ge- lingt am ehesten, wenn man den vollständigen Luftaustausch so rasch wie möglich ablaufen lässt. Dazu ist es am besten, Durchzug zu schaffen. Nach fünf, allenfalls zehn Minuten haben Sie dann die verbrauchte feuchte Raumluft durch trockene Frischluft ersetzt. Diese kann nach ihrer anschließenden Erwärmung wiederum viel Wasserdampf aufnehmen. Der große Vorteil dieser sogenannten Stoßlüftung liegt darin, dass - wegen der ziemlich kurzen Zeitdauer - nur wenig Wärme nach draußen entweicht. Die in den Wänden und im Mobiliar gespeiche...
Sonstige Betriebskosten. Die Zahlung von Betriebskosten kann als Pauschale oder Vorauszahlung nach BGB § 556 Abs. 2 vereinbart werden, vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften. Um eine Pauschale handelt es sich, wenn im Mietvertrag für die Betriebskosten ein bestimmter Betrag vereinbart ist, den der Mieter unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch bzw. den tatsächlich angefallenen Kosten zu bezahlen hat. Eine Vorauszahlung liegt vor, wenn der Mieter die konkret angefallenen Kosten auf der Grundlage einer späteren Abrechnung tragen soll und auf diese Abrechnung einen be- stimmten Betrag im Voraus zu zahlen hat. Bei fehlenden Vereinbarungen über den Abrechnungsmaßstab ist nach der Mietrechts- reform ab 01.09.2001 nach BGB § 556a der Flächenmaßstab (Wohnfläche) gesetzlich als Umlageschlüssel festgelegt. Bisher konnte der Vermieter den Abrechnungsmaßstab einseitig nach billigem Ermessen bestimmen. Dies ist nun nicht mehr zulässig. In BGB 560 ist nunmehr die Erhöhung der Betriebskosten geregelt. Danach gilt ab 01.09.2001 Folgendes: Bei Betriebskostenpauschalen können Betriebskostenerhöhungen nur dann auf den Mieter umgelegt werden, wenn im Mietvertrag entsprechendes vereinbart wurde (BGB § 560 Abs. 1). Fehlt solch eine Vereinbarung, kann ohne Zustimmung des Mieters die Erhöhung von Betriebskosten nicht vorgenommen werden. Bei Bruttomietverträgen können Betriebskostenerhöhungen nur im Rahmen einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete durchgeführt werden (BGB § 558). Das Erhöhungsverlangen vereinbarter Betriebskosten muss schriftlich erfolgen. Die Erhöhungsbegründung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und für den Mieter nachvollziehbar erläutert wird (BGB § 560 Abs. 1). Die erhöhte Betriebskostenpauschale schuldet der Mieter mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats. Ermäßigen sich die Betriebskosten, muss die Betriebskostenpauschale vom Zeitpunkt der Ermäßigung an herabgesetzt werden. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter die Ermäßigung unverzüglich mitzuteilen (BGB § 560 Abs. 1). Mieter wie Vermieter können Betriebskostenvorauszahlungen durch einseitige schriftliche Erklärung auf eine angemessene Höhe vornehmen (BGB § 560 Abs. 4). Der Vermieter ist nach den BGB §§ 556 Abs. 3 und 560 Abs. 4 angehalten, bei den Betriebskosten den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.
Sonstige Betriebskosten a) Brandschutzanlagen
Sonstige Betriebskosten. Das sind die in den Nummern 1 bis 20 nicht genannten Betriebskosten, die mit der Bewirtschaftung des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit unmittelbar zusam- menhängen, namentlich die Betriebskosten von Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtungen.
Sonstige Betriebskosten. Hierzu gehören namentlich . Anlage 2 zum Mietvertrag vom
Sonstige Betriebskosten. Das sind die in den Nummern 1 bis 16 nicht genannten Betriebskosten, namentlich die Betriebskosten von Neben- gebäuden, Anlagen und Einrichtungen. Hierzu gehören insbesondere die Kosten für die Reinigung der Dachrinnen und der sonstigen Dachentwässerung.