Sonstige delegierte Aufgaben Musterklauseln

Sonstige delegierte Aufgaben. Zum Zwecke der effizienteren Geschäftsführung hat die Verwaltungsgesellschaft folgende Tätigkeiten, welche nicht mit der Anlageentscheidung für den Fonds Avantgarde Klassik, jedoch zur Aufrechterhaltung des konzessi- onierten Geschäftsumfangs der Verwaltungsgesellschaft notwendig sind, delegiert: EDV-Infrastruktur (Infotech EDV-Systeme GmbH, Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 00, 0000 Xxxx xx Xxxxxxxx) • Telefoninfrastruktur (Bankhaus Xxxx Xxxxxxxx & Co. Aktiengesellschaft, Xxxxxxxxxxxxx 0, 0000 Xxxxxxxx) • Logistik (Bankhaus Carl Späng- ler & Co. Aktiengesellschaft, Xxxxxxxxxxxxx 0, 0000 Xxxxxxxx) • interne Revision (BDO Austria GmbH Wirtschaftsprü- fungs- und Steuerberatungsgesellschaft, Xxxxxxxxx 0-00, 0000 Xxxx) • Personalverwaltung und Lohnverrechnung (Hübner & Hübner Lohn Company Steuerberatung GmbH & Co KG, Xxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 0000 Xxxx) • Unter- stützung bei Compliance- und Geldwäsche-Agenden (Bankhaus Xxxx Xxxxxxxx & Co. Aktiengesellschaft, Xxxxxxx- xxxxxx 0, 0000 Xxxxxxxx) • rechtsfreundliche Vertretung im Rahmen von Wertpapierrechtsklagen und der Durchset- zung von Ansprüchen aus Wertpapierrechtsverletzungen in den USA, Europa und Middle East (Battea - Class Action Services, LLC, 000 Xxxxxxx Xx., Xxxxx 0, Xxx Xxxxxxxxx, XX 00000, XXX) • Durchführung von EMIR-Transaktionsmel- dungen (Bankhaus Xxxx Xxxxxxxx & Co. Aktiengesellschaft, Xxxxxxxxxxxxx 0, 0000 Xxxxxxxx; Erste Group Bank AG, Xxxxxx 00, 0000 Xxxx) • Lieferung von Daten für die Grenzprüfung (Erste Group Bank AG, Xxxxxx 00, 0000 Xxxx) Den Anteilsinhabern entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten. Seitens der Verwaltungsgesellschaft wurden im Hinblick auf von ihr an Dritte übertragene Aufgaben potentielle Interessenskonflikte identifiziert. Nähere Informationen dazu finden Sie unter xxx.xxxx.xxx/xxxxxxxxx, Thema: Allgemeine Dokumente, Dokument: Angaben der Spängler IQAM Invest GmbH. Die Pflichten bei den sonstigen delegierten Aufgaben wurden in den jeweiligen Verträgen zwischen den Dienst- leistern und der Verwaltungsgesellschaft festgelegt. Nähere Informationen zu den Pflichten der Dienstleister kön- nen Sie jederzeit bei der Verwaltungsgesellschaft unter xxxxxx@xxxx.xxx erfragen.
Sonstige delegierte Aufgaben. Zum Zwecke der effizienteren Geschäftsführung hat die Kapitalanlagegesellschaft folgende Tätigkeiten, welche nicht mit der Anlageentscheidung für den Fonds Spängler IQAM Bond 3-5 y, jedoch zur Aufrechterhaltung des konzessionierten Geschäftsumfangs der Kapitalanlagegesellschaft notwendig sind, delegiert: EDV- und Telefoninfrastruktur • Logistik • interne Revision • Compliance- und Geldwäschereibeauftragter • Perso- nalverwaltung und Lohnverrechnung • rechtsfreundliche Vertretung im Rahmen von Wertpapierrechtsklagen und der Durchsetzung von Ansprüchen aus Wertpapierrechtsverletzungen in den USA, Europa und Middle East Den Anteilsinhabern entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten. Depotbank ist die Die Raiffeisen Bank International AG (vormals Raiffeisen Zentralbank Österreich AG), Wien, hat gemäß Bescheid der Finanzmarktaufsicht vom 29. Juli 2002 unter GZ 25 5572/1-FMA-I/3/02 für den Fonds Spängler IQAM Bond 3-5 y (BondPortfolio Euro 3-5 y.) die Funktion der Depotbank übernommen. Der Depotbank obliegt gemäß Investmentfondsgesetz die Verwahrung der Vermögenswerte des Kapitalanlage- fonds sowie die Führung der Konten und Depots des Fonds und sie hat dabei insbesondere zu gewährleisten, dass ihr bei Geschäften, die sich auf das Vermögen des Investmentfonds beziehen, der Gegenwert unverzüglich über- tragen wird und die Erträge des Investmentfonds gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den Fondsbestimmungen verwendet werden. Weiters werden folgende Aufgaben von der Depotbank übernommen: ▪ Bewertung und Preisfestsetzung (einschließlich Steuererklärungen) ▪ Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften ▪ Gewinnausschüttung auf Basis der Beschlussfassung der Verwaltungsgesellschaft ▪ Ausgabe und Rücknahme von Anteilen ▪ Kontraktabrechnungen (einschließlich Versand der Zertifikate) Die der Kapitalanlagegesellschaft nach den Fondsbestimmungen für die Verwaltung zustehende Vergütung und der Ersatz für die mit der Verwaltung zusammenhängenden Aufwendungen sind von der Depotbank zu Lasten der für den Fonds geführten Konten zu bezahlen. Die Depotbank darf die ihr für die Verwahrung der Wertpapiere des Fonds und für die Kontenführung zustehende Vergütung dem Fonds anlasten. Bei diesen Maßnahmen kann die Depotbank nur auf Grund eines Auftrages der Kapitalanlagegesellschaft handeln. Die Depotbank ist ein Kreditinstitut nach österreichischem Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und Kreditgeschäft sowie das Wertpapiergeschäft. Die Bestellung und...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.