PFLICHTEN DER VERWAHRSTELLE Musterklauseln

PFLICHTEN DER VERWAHRSTELLE. Die Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach Art. 59 AIFMG. Die Verwahrstelle ist verpflichtet, ⮚ auf einem Konto verbuchungsfähige und sonstige ihr übergebene Finanzinstrumente zu verwahren. Sie gewährleistet die Verbuchung verbuchungsfähiger Finanzinstrumente auf gesonderten, im Namen oder für Rechnung des AIF geführten Konten in einer Weise, dass diese eindeutig als solche des AIF identifiziert werden können; ⮚ bei allen anderen Vermögensgegenständen aufgrund von Informationen oder Unterlagen, die vom AIF oder von der Verwaltungsgesellschaft geliefert werden, die Rechtsinhaberschaft des AIF oder gegebenenfalls des für Rechnung des AIF tätigen AIFM zu prüfen und zu registrieren. Die Beurteilung der Rechtsinhaberschaft beruht, soweit verfügbar, auf externen Nachweisen. Die Verwahrstelle hält das Register der Vermögensgegenstände auf dem neuesten Stand; ⮚ allgemein sicherzustellen, dass o der Zahlungsverkehr des AIF ordnungsgemäss überwacht ist; o sämtliche Zahlungen aus der Anteilszeichnung von oder im Namen von Anlegern eingehen; und o flüssige Mittel des AIF auf Konten verbucht werden, die für Rechnung des AIF oder im Namen des AIFM oder der Verwahrstelle geführt werden. Die Verwahrstelle stellt ausserdem sicher, dass ⮚ der Verkauf, die Ausgabe, die Rücknahme, die Auszahlung und die Aufhebung von Anteilen des AIF den Bestimmungen des AIFMG und der konstituierenden Dokumente des AIF entsprechen; ⮚ die Berechnung des Wertes der Anteile des AIF nach den Bestimmungen des AIFMG und den konstituierenden Dokumenten des AIF sowie den Anforderungen an die Bewertung nach Art. 42 bis 45 AIFMG erfolgt; ⮚ die Weisungen des AIFM ausgeführt werden, soweit sie nicht gegen die Bestimmungen des AIFMG und die konstituierenden Dokumente des AIF verstossen; verstösst der AIFM gegen die Bestimmungen des AIFMG oder der konstituierenden Dokumente, ist unverzüglich der Wirtschaftsprüfer zu informieren; verstösst der AIFM in einer Weise, dass ein begründeter Verdacht für den Entzug der Zulassung nach Art. 26 und 51 AIFMG vorliegt, informiert die Verwahrstelle die FMA; ⮚ bei Transaktionen mit Vermögensgegenständen von AIF der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen übertragen wird; ⮚ die Erträge des AIF nach den Bestimmungen des AIFMG und der konstituierenden Dokumente des AIF verwendet werden.
PFLICHTEN DER VERWAHRSTELLE. Zu den Pflichten der Verwahrstelle gehören Aufsichtspflichten ebenso wie Pflichten in Verbindung mit der Verwahrung der Vermögenswerte des OGAW und der Überwachung der Cashflows des OGAW. Derartige Verantwortlichkeiten und Pflichten der Verwahrstelle entsprechen Art. 33 des UCITSG. Die Verwahrstelle hat vor allem sicherzustellen, dass: • der Verkauf, die Ausgabe, die Auszahlung und die Einziehung von Anteilen des Teilfonds den Bestimmungen des UCITSG und des Treuhandvertrags nachkommen; • die Bewertung der Anteile des Teilfonds gemäß den Vorschriften des UCITSG und des Treuhandvertrags erfolgt; • im Falle von Transaktionen mit Vermögenswerten der Teilfonds, der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an den Teilfonds überwiesen wird; • die Erlöse des Teilfonds gemäß den Vorschriften des UCITSG und des Treuhandvertrags verwendet werden und • die Cashflows der Teilfonds ordnungsgemäß überwacht werden und insbesondere, dass Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass alle von den Anlegern oder in deren Namen bei der Zeichnung von Anteilen eines Teilfonds geleisteten Zahlungen eingegangen sind und dass alle finanziellen Ressourcen des Teilfonds im Einklang mit den Vorschriften des UCITSG und des Treuhandvertrags verbucht wurden. Die Verwahrstelle führt im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft das Anteilsregister des OGAW. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass es Länder geben kann, in denen die Wirkung der grundsätzlich vorgeschriebenen Vermögenstrennung in Bezug auf Vermögenswerte, die im Konkursfall dem Zugriff dieses Landes unterliegen, nicht anerkannt wird. Die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle wirken zusammen darauf hin, die Verwahrung von Vermögenswerten in derartigen Rechtsordnungen zu vermeiden. Die Verwahrstelle erkennt die Bestimmungen des liechtensteinischen FATCA-Abkommens sowie die entsprechenden Durchführungsvorschriften im liechtensteinischen FATCA-Gesetz für sich an. Weitere Informationen und Details zur Verwahrstelle enthält Anhang A.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.