Sonstige Schadenersatzansprüche Musterklauseln

Sonstige Schadenersatzansprüche. 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. 2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungs- gesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentli- cher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesent- licher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vor- stehenden Regelungen nicht verbunden. 3. Soweit dem Besteller nach diesem Art. XI Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjäh- rungsfrist gemäß Art. VIII Nr. 2. Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Pro- dukthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
Sonstige Schadenersatzansprüche. 1.) Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. 2.) Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 3.) Soweit dem Besteller nach dieser Vereinbarung Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. Art. VIII Ziff.3.) Bei Schadenersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
Sonstige Schadenersatzansprüche. 1. Soweit nicht anderweitig in diesen GL geregt, sind Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. 2. Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird: a) nach dem Produkthaftungsgesetz; b) bei Vorsatz; c) bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten; d) bei Arglist; e) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie; f) wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; oder g) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fällte vorliegt. 3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Sonstige Schadenersatzansprüche. 1. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden sind ausge- schlossen. Dies gilt nicht, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz oder im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. 2. Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, wenn der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Schadenersatz statt der Leistung den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. 3. Soweit nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unsere Schadenersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt diese Einschränkung auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung durch unsere Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Sonstige Schadenersatzansprüche a) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. 00000 Xxx-Xxx Tel. 0 71 53/93 95-0 Fax 0 71 53/3 86 63 Kommanditgesellschaft Sitz: Xxxxxxxxx – Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxx XXX 00000 Persönlich haftender Gesellschafter: Betonwerk Neu-Ulm Verwaltungs- b) Dieses gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. c) Soweit dem Kunden nach dieser Ziffer 8 Schadenersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziff.3 litt.b.
Sonstige Schadenersatzansprüche. 10.1 Wir haften allein nach den gesetzlichen Vor- schriften unter den nachfolgenden Bedingungen. 10.2 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. 10.3 Die Haftung für indirekte Schäden und Folge- schäden wie etwa Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, Schäden aus Betriebsunterbrechung und Finanzierungskosten ist ausgeschlossen. 10.4 Vorstehende Haftungsbeschränkungen (Ziffer 10.5 Soweit dem Besteller nach dieser Ziffer 10 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 8.3. 10.6 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Haftungsregelun- gen nicht verbunden.
Sonstige Schadenersatzansprüche. Sonstige Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, so weit zwingend gehaftet wird, zum Beispiel nach dem Produkthaftgesetz, den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, für Körperschäden, wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, so weit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für Körperschäden oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Sonstige Schadenersatzansprüche. Anderweitige Schadenersatzansprüche des Kunden aus positiver Forderungsverletzung, Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Diese Haftungsbegrenzung gilt für den Kunden entsprechend.
Sonstige Schadenersatzansprüche. 1. Für Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung unerlaubter Handlungen, Organisationsverschulden und Verschulden bei Vertragsabschluß haftet COCO nur, wenn ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. 2. Als Erfüllungshilfe im Sinne der Ziffer 1 dieser Bedingungen gelten nur leitende Angestellte von COCO, soweit für andere Erfüllungsgehilfen nicht zwingend gehaftet wird. 3. XXXX haftet nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn. 4. In jedem Schadensfall ist die Haftung auf das doppelte des Auftragswerts, höchstens jedoch € 50.000 begrenzt. 5. Schadensersatzansprüche gegen XXXX verjähren nach 6 Monaten. 6. Die Persönliche Haftung von Angestellten der Fa. COCO, die als Erfüllungsgehilfen von COCO tätig geworden sind, ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Sonstige Schadenersatzansprüche. Für sonstige Schadenersatzansprüche der Auftraggeberin aus diesem Vertrag - gleich aus welchem Rechtsgrund - gilt § 14 Nr. 3 d VOL/B entsprechend.