Sonstige Zuwendungsbestimmungen Musterklauseln

Sonstige Zuwendungsbestimmungen. (1) Nachweispflichten der beantragenden Zuwendungsempfänger*innen sind entsprechend dieser Richtlinie, den Angaben im Antrag sowie ggf. dem jeweiligen Zuwendungsbescheid einzuhalten. (2) Die Gewährung einer Förderung nach dieser Richtlinie ist subsidiär. Sofern für die Maßnahmen eine anderweitige Förderung durch einen anderen Zuwendungsgeber erfolgt, ist eine Förderung nach dieser Richtlinie grundsätzlich zu versagen. Sie kann in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden, soweit dies rechtlich zulässig ist. (3) Die Bewilligung der Zuwendung aus Zuweisungen nach dem Entflechtungsgesetz und/oder aus Regionalisierungsmitteln erfolgt unter der auflösenden Bedingung der Gewährung entsprechender Mittel durch den Bund an das Land Nordrhein-Westfalen und vom Land Nordrhein-Westfalen an den NWL und seine Mitgliedszweckverbände. (4) Die Zuwendungen dürfen unter Beachtung der jeweils geltenden beihilferechtlichen Regelungen kumuliert werden. (5) Die Zuwendungen dürfen nicht als Eigenanteil im Rahmen einer Förderung nach §§ 12 oder 13 ÖPNVG NRW eingesetzt bzw. mit Mitteln nach den §§ 12 oder 13 ÖPNVG NRW kumuliert werden. (6) Die Zuwendungsempfänger*innen haben bei der Weiterleitung der Fördermittel dafür Sorge zu tragen, dass auch die unmittelbaren Zuwendungsempfänger die Inhalte dieser Förderrichtlinie beachten und umsetzen und bei der Verwendung die jeweils gültigen vergaberechtlichen, beihilferechtlichen sowie haushaltsrechtlichen Vorgaben einhalten.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen. 5.1 Abweichend von der niedersächsischen Vorschrift Nummer 7.2 VV-Gk wird der Mittelverwendungszeitraum auf drei Monate ab Auszahlung festgelegt. 5.2 Abweichend von der schleswig-holsteinischen Vorschrift Nummer 8.8 VV-K zu § 44 ist von einer Rückforderung regelmäßig abzusehen, wenn der zurückzufordernde Betrag 1.000 Euro nicht übersteigt. 5.3 Abweichend von den VV und VV-K, VV-Gk und VV-K zu § 44 dürfen bei mehrjährigen länderübergreifenden Leitprojekten die bewilligten Zuwendungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in Teilbeträgen zu bestimmten Zeitpunkten ausgezahlt werden, ohne dass es darauf ankommt, ob die Zuwendungen innerhalb von drei Monaten für fällige Zahlungen benötigt werden. 5.4 Geförderte Projekte unterliegen folgenden Zweckbindungsfristen ab Fertigstellung: - Bauliche Anlagen 15 Jahre, - Technische Einrichtungen, Geräte und sonstige Gegenstände fünf Jahre. 5.5 Bei Kooperationsprojekten gemäß Nummer 3.5 ist eine vollständige oder teilweise Weiterleitung der Zuwendungen durch die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger an Dritte zur Umsetzung des Zuwendungszwecks mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid möglich. Abweichend von der mecklenburg-vorpommerischen Vorschrift Nummer 12.1 VV, der niedersächsischen Vorschrift Nummer 12.1 VV-LHO und der schleswig- holsteinischen Vorschrift Nummer 12 VV-K zu § 44 stellt die zweckbestimmte Weitergabe der Zuwendungen nicht bereits die Erfüllung des Zuwendungszwecks dar. 5.6 Bei P+R- und B+R-Anlagen dürfen die Einnahmen innerhalb des Zweckbindungszeitraums die Unterhaltungsausgaben nicht übersteigen. 5.7 Für Projekte des Vereins „Projektbüro Metropolregion Hamburg“ e.V. finden die unter Nummer 1.2 genannten Vorschriften entsprechend Anwendung.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen a) Die Zuwendung wird je Antrag entweder auf Ausgaben- oder auf Kostenbasis gewährt. Mischformen sind unzulässig. Für Zuwendungen zur Projektförderung auf Ausgabenbasis gelten die NBest-EU. Für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis gelten die NBest- EU-Kosten. b) Forschungsdaten und Ergebnisse von über diese Richtlinie geförderten Vorhaben sind auf nichtausschließlicher und nichtdiskriminierender Basis, zum Beispiel durch Lehre, frei zugängliche Datenbanken, allgemein zugängliche Veröffentlichungen oder offene Software zu verbreiten.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen. Die Zuwendung wird je Antrag entweder auf Ausgaben- oder auf Kostenbasis gewährt. Mischformen sind unzulässig. Für Zuwendungen zur Projektförderung auf Ausgabenbasis gelten die NBest-EU. Für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis gelten die NBest-EU-Kosten.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen. 6.1 Die Zuwendungen sind nur für den bestätigten Zweck einzusetzen. Eine Änderung des Zuwendungszwecks ist nur mit Zustimmung des Zuwendungsgebers möglich. Anderenfalls ist die Zuwendung zurückzuzahlen. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet die Bewilligungsbehörde über jegliche Abweichungen zu den im Antrag gemachten Angaben zu informieren. 6.2 In begründeten Einzelfällen ist auf Antrag ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn möglich. 6.3 Es können weitere Unterlagen, die zur Beurteilung der Maßnahme erforderlich sind, angefordert werden. 6.4 Bei Veröffentlichungen und Verlautbarungen aller Art, ist in geeigneter Weise auf die Förderung der Maßnahme durch den Landkreis Märkisch-Oderland hinzuweisen.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen. Die Antragstellung muss grundsätzlich vor Beginn des Vorhabens erfolgen. Ein Vorhabenbeginn ist dann gegeben, wenn bereits vor Antragstellung ohne Zustimmung der Beratungsstelle verbindliche Verpflichtungen eingegangen wurden. Es ist das Vorhabenziel, den etwaigen Abbruch einer Berufsausbildung bzw. einer Ausgleichsmaßnahme nach § 2.1
Sonstige Zuwendungsbestimmungen. Das Land wird gemäß Verwendungsnachweis nach Ziff. 8.2 nach vollständiger Flächenveräußerung an Gewinnen (auch „Mehrerlöse“ genannt) aus der Entwicklung mit 50 % beteiligt. Die Berechnung erfolgt dabei analog der Berechnung von eventuellen Mindererlösen. Die Maximalhöhe der Beteiligung am Mehrerlös entspricht dabei 10 % des Nominalbetrags des ausgereichten Darlehens.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen. Die Laufzeit der Projekte beginnt frühestens zum 1. Dezember 2020 und darf nicht später als am 31. Dezember 2021 enden. Das Vorhaben ist in Baden-Württemberg durchzuführen. Auf die Förderung durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg ist bei allen Veröffentlichungen und ggfs. anderen öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten in geeigneter Form und unter Verwendung der entsprechenden Logos hinzuweisen. Die Logos werden im Falle einer Förderung durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg bereitgestellt. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg behält sich vor, die relevanten Förderdaten (insbesondere Name des geförderten Unternehmens, Projektbezeichnung und Fördersumme) zu veröffentlichen. Die verwaltungstechnische Abwicklung der geförderten Vorhaben (u. a. Auszahlung und Verwendungsnachweisprüfung) erfolgt durch die L-Bank, Bereich Finanzhilfen. Nicht förderfähig sind Projekte, die ganz oder teilweise im Auftrag Dritter durchgeführt werden, die im Rahmen anderer Förderprogramme des Bundes, der Länder (inkl. Baden-Württemberg) oder der Europäischen Union gefördert werden oder die bereits begonnen wurden. Die Europäische Kommission hat das Recht, die auf Grundlage dieses Förderaufrufes gewährten Zuwendungen zu überprüfen. Alle für die Förderung relevanten Unterlagen müssen für die Dauer von zehn Jahren ab Gewährung einer Zuwendung aufbewahrt werden (Artikel 12 AGVO). Wenn der Antragsteller kein KMU gemäß Anhang I AGVO ist, kann das Vorhaben nur gefördert werden, wenn es aufgrund der Förderung zu einer signifikanten Erweiterung des Gegenstands des Vorhabens oder einer signifikanten Zunahme der Gesamtausgaben für das Vorhaben oder einem signifikant beschleunigten Abschluss des betreffenden Vorhabens kommt.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen. Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendun- gen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Neben- bestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98). Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis wer- den die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirt- schaft für FuE-Vorhaben (NKBF98). Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, während und auch nach Ablauf der Maßnahme bei der Evaluierung unentgeltlich mitzuwirken und dem Zuwendungsgeber die entsprechenden hierfür benötigten Angaben bis zum Ablauf von vier Jahren nach Ablauf der Maßnahme zur Verfügung zu stellen.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen. Die Zusammenarbeit mit Partnern (z.B. Kunstproduktion, Verlagen) in operativen Projekten bedarf der schriftlichen Antragstellung und Bewilligung durch die Stiftung. Die Stiftung behält sich vor, die für die Zusammenarbeit notwendigen Regeln vertraglich zu vereinbaren. Der Zeitraum zur Durch- führung einer Zusammenarbeit mit Partner muss daher mit ausreichend Vorlauf geplant werden. Hilfsmittel zur Erstellung der Kunstwerke (technische Geräte, bewegliche Objekte, etc.), die mit den bewilligten Mitteln erworben werden, gehen in der Regel in das Eigentum der Geförderten über. Die sachgemäße Lagerung und Verwahrung sowie ggf. Wartung der Geräte ist sicherzustellen. Die laufenden Kosten der Geräte (Betriebskosten) wie Wartung, Reparatur, Ersatzteile usw. werden nur im Rahmen des genehmigten Kostenplans des Projektvorhabens übernommen. Einzelheiten sind mit der Stiftung Berliner Leben abzustimmen .