Sonstige Zuwendungsbestimmungen Musterklauseln

Sonstige Zuwendungsbestimmungen. Die Zuwendung wird je Antrag entweder auf Ausgaben- oder auf Kostenbasis gewährt. Mischformen sind unzulässig. Für Zuwendungen zur Projektförderung auf Ausgabenbasis gelten die NBest-EU. Für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis gelten die NBest-EU-Kosten.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen. Die Laufzeit der Projekte beginnt frühestens zum 1. Dezember 2020 und darf nicht später als am 31. Dezember 2021 enden. Das Vorhaben ist in Baden-Württemberg durchzuführen. Auf die Förderung durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg ist bei allen Veröffentlichungen und ggfs. anderen öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten in geeigneter Form und unter Verwendung der entsprechenden Logos hinzuweisen. Die Logos werden im Falle einer Förderung durch das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg bereitgestellt. Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg behält sich vor, die relevanten Förderdaten (insbesondere Name des geförderten Unternehmens, Projektbezeichnung und Fördersumme) zu veröffentlichen. Die verwaltungstechnische Abwicklung der geförderten Vorhaben (u. a. Auszahlung und Verwendungsnachweisprüfung) erfolgt durch die L-Bank, Bereich Finanzhilfen. Nicht förderfähig sind Projekte, die ganz oder teilweise im Auftrag Dritter durchgeführt werden, die im Rahmen anderer Förderprogramme des Bundes, der Länder (inkl. Baden-Württemberg) oder der Europäischen Union gefördert werden oder die bereits begonnen wurden. Die Europäische Kommission hat das Recht, die auf Grundlage dieses Förderaufrufes gewährten Zuwendungen zu überprüfen. Alle für die Förderung relevanten Unterlagen müssen für die Dauer von zehn Jahren ab Gewährung einer Zuwendung aufbewahrt werden (Artikel 12 AGVO). Wenn der Antragsteller kein KMU gemäß Anhang I AGVO ist, kann das Vorhaben nur gefördert werden, wenn es aufgrund der Förderung zu einer signifikanten Erweiterung des Gegenstands des Vorhabens oder einer signifikanten Zunahme der Gesamtausgaben für das Vorhaben oder einem signifikant beschleunigten Abschluss des betreffenden Vorhabens kommt.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen. 5.1 Abweichend von Nummer 1.4 Satz 1 und 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung darf mit dem Vorhaben begonnen werden, sobald der Antrag auf Förderung bei der Bewilligungsstelle eingegangen ist. Der Antragsteller trägt das Risiko, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt zu erhalten. Diese Regelungen gelten für Vorhaben, die ab dem 1. Januar 2021 begonnen wurden. Der Abschluss eines langfristig geschlossenen Vertrages (Dauerschuldverhältnis) oder eines Vertrages mit wiederkehrenden Leistungen oder der Einkauf von Lieferungen und Leistungen, die zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, durch den Zuwendungsempfänger, gilt, in Abweichung von Nummer 1.4.1 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, nicht als Beginn des Vorhabens, wenn der Vertragsgegenstand nicht alleiniger Zweck der Zuwendung ist. Ausgaben, die von dem Zuwendungsempfänger vor dem 1. Januar 2021 gezahlt wurden, kommen für die Förderung nicht in Betracht.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen. Die Antragstellung muss grundsätzlich vor Beginn des Vorhabens erfolgen. Ein Vorhabenbeginn ist dann gegeben, wenn bereits vor Antragstellung ohne Zustimmung der Beratungsstelle verbindliche Verpflichtungen eingegangen wurden. Es ist das Vorhabenziel, den etwaigen Abbruch einer Berufsausbildung bzw. einer Ausgleichsmaßnahme nach § 2.1
Sonstige Zuwendungsbestimmungen. Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendun- gen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Neben- bestimmungen für Zuwendungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98). Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis wer- den die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirt- schaft für FuE-Vorhaben (NKBF98). Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, während und auch nach Ablauf der Maßnahme bei der Evaluierung unentgeltlich mitzuwirken und dem Zuwendungsgeber die entsprechenden hierfür benötigten Angaben bis zum Ablauf von vier Jahren nach Ablauf der Maßnahme zur Verfügung zu stellen.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen. (1) Die unter Ziff. IV genannten Voraussetzungen werden als Auflagen Bestandteil des Zuwendungsvertrages.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen. 5.1 Abweichend von der niedersächsischen Vorschrift Nummer 7.2 VV-Gk wird der Mittelverwendungszeitraum auf drei Monate ab Auszahlung festgelegt.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen. Das Land wird gemäß Verwendungsnachweis nach Ziff. 8.2 nach vollständiger Flächenveräußerung an Gewinnen (auch „Mehrerlöse“ genannt) aus der Entwicklung mit 50 % beteiligt. Die Berechnung erfolgt dabei analog der Berechnung von eventuellen Mindererlösen. Die Maximalhöhe der Beteiligung am Mehrerlös entspricht dabei 10 % des Nominalbetrags des ausgereichten Darlehens.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen. Während der Durchführung der geförderten Maßnahme hat die Bewilligungsstelle jederzeit das Recht, Auskunft über den aktuellen Sachstand zu verlangen und sich die entspre- chenden Unterlagen vorlegen zu lassen.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen. 6.1 Die Zuwendungen sind nur für den bestätigten Zweck einzusetzen. Eine Änderung des Zuwendungszwecks ist nur mit Zustimmung des Zuwendungsgebers möglich. Anderenfalls ist die Zuwendung zurückzuzahlen. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet die Bewilligungsbehörde über jegliche Abweichungen zu den im Antrag gemachten Angaben zu informieren.