Sorgfaltspflicht des Mieters Musterklauseln

Sorgfaltspflicht des Mieters. Der Mieter hat für die Kontrolle von: Reifendruck –Kühlwasser –Motorölstand – allgemeine Betriebssicherheit zu sorgen und ggf. nachzufüllen. Schäden, die auf mangelnden Reifendruck, oder zu geringen Kühlwasser- oder Motorölstand zurückzuführen sind, gelten in jedem Fall als grob fahrlässig vom Mieter herbeigeführt. Der Mieter haftet für diese Schäden unbeschränkt.
Sorgfaltspflicht des Mieters. Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt samt Inventar mit aller Sorgfalt zu behandeln. Für die schuldhafte Beschäftigung von Einrichtungsgegenständen, Mieträumen oder des Gebäudes sowie der zu den Mieträumen oder dem Gebäude gehörenden An- lagen ist der Mieter ersatzpflichtig, wenn und insoweit sie von ihm oder seinen Begleitpersonen oder Besuchern schuldhaft ver- ursacht worden sind. Dies gilt insbesondere auch für die Verschmutzung der Bodenbeläge in den Schlafräumen (siehe unter 2.4. In den Mieträumen entstehende Schäden hat der Mieter, soweit er nicht selbst zur Beseitigung verpflichtet ist, unverzüglich dem Vermieter oder Xxxx Xxxxxxxxxxx anzuzeigen. Für die durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten Folgeschäden ist der Mieter ersatzpflichtig. In Spülen, Waschbecken und Toiletten dürfen keine Abfälle, Asche, schädliche Flüssigkeiten und dergleichen hineingeworfen oder gegossen werden. Treten wegen Nichtbeachtung dieser Bestimmungen Verstopfungen in den Abwasserrohren auf, so trägt der Verursacher die Kosten der Instandsetzung. Bei eventuell auftretenden Störungen an Anlagen und Einrichtungen des Mietobjektes ist der Mieter verpflichtet, selbst alles Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und den evtl. entstandenen Schaden gering zu halten. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter oder Xxxx Xxxxxxxxxxx über Mängel der Mietsache unverzüglich zu unterrichten. Unter- lässt der Mieter diese Meldung, so stehen ihm keine Ansprüche wegen Nichterfüllung der vertragsmäßigen Leistungen zu.
Sorgfaltspflicht des Mieters. Bei Fahrzeugen mit AdBlue muss auch dies bei Meldung eines niedrigen Füllstandes (Anzeige im Cockpit Display) nachgefullt werden. Wegen der ungewöhnlichen Größe des Fahrzeuges herrscht fur den Mieter besondere Achtsamkeit. Der Mieter ist verpflichtet, den Schaden am Mobil so gering wie möglich zu halten oder zu vermeiden. Das Fahrzeug dient nicht zu motorsportlichen Veranstaltungen. Das Weitervermieten ist dem Mieter strengstens untersagt. Ebenso dürfen keine Festivals mit dem Fahrzeug besucht werden. Es sind alle Fahrten in europäische Länder erlaubt, die von der Vollkaskoversicherung genehmigt sind. Diese kann man dem grunen Versicherungsschein entnehmen. Reisen in außereuropäische Länder, die nicht in den Versicherungsschutz fallen, bedurfen einer schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Fur Schäden, die außerhalb des Versicherungsschutzes entstehen haftet der Mieter voll. Der Mieter haftet fur Beschädigung, Zerstörung und Verlust der Mietsache, sofern dem Vermieter nicht von dritter Seite Ersatz geleistet wird. Fur die Schäden am Mobil werden bei Inanspruchnahme der Vollkasko sowie der Teilkasko die 0.000.- € Kaution einbehalten, bzw. 250.- € bei Abschluss des USP pro Schadensfall. Der Mieter haftet dagegen uneingeschränkt bei Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, Missachtung max. Durchfahrtshöhen u. -breiten, zurucksetzen des Mobils, im Besonderen aber bei falscher Betankung des Kraftstoffes, oder Tankens von Diesel im Frischwassertank. Ebenfalls haftet der Mieter voll, wenn er Unfallflucht begangen hat, oder der Schaden dadurch entsteht, dass eine nichtberechtigte Person das Fahrzeug zu verbotenen Zwecken nutzt, oder unsachgemäß behandelt. Der Mieter haftet auch fur Schadensnebenkosten, insbesondere Abschleppkosten, Kosten der Ersatzbeschaffung wie Ausgleich der Wertminderung. Ebenso wird in diesem Fall der Mietausfall berechnet, wegen entsprechender Reparatur.
Sorgfaltspflicht des Mieters. Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt samt Inventar mit aller Sorgfalt zu behandeln. Für die schuldhafte Beschädigung von Einrich- tungsgegenständen, Mieträumen oder des Gebäudes sowie der zu den Mieträumen oder dem Gebäude gehörenden Anlagen ist der Mieter ersatzpflichtig, wenn und insoweit sie von ihm oder seinen Begleitpersonen oder Besuchern schuldhaft verursacht worden sind. Dies gilt insbesondere auch für die Verschmutzung der Bodenbeläge in den Schlafräumen (siehe unter 2.4. „Betreten der Schlafräume“). In den Mieträumen entstehende Schäden hat der Mieter, soweit er nicht selbst zur Beseitigung verpflichtet ist, unverzüglich dem Ver- mieter anzuzeigen. Für die durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten Folgeschäden ist der Mieter ersatzpflichtig. In Spülen, Waschbecken und Toiletten dürfen keine Abfälle, Asche, schädliche Flüssigkeiten und dergleichen hineingeworfen oder gegos- sen werden. Treten wegen Nichtbeachtung dieser Bestimmungen Verstopfungen in den Abwasserrohren auf, so trägt der Verursacher die Kosten der Instandsetzung. Bei eventuell auftretenden Störungen an Anlagen und Einrichtungen des Mietobjektes ist der Mieter verpflichtet, selbst alles Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und den evtl. entstandenen Schaden gering zu halten. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter über Mängel der Mietsache unverzüglich zu unterrichten. Unterlässt der Mieter diese Meldung, so stehen ihm keine Ansprüche wegen Nichterfüllung der vertragsmäßigen Leistungen zu.
Sorgfaltspflicht des Mieters. Der Mieter hat für die Kontrolle des Reifendrucks, Kühlwasser und Ölstandes zu sorgen und ggf. nachzufüllen. Der Mieter verpflichtet sich, für die Betten, Bettwäsche zu verwenden. Der Mieter verpflichtet sich zur Einhaltung der Mautbestimmungen und der Straßenverkehrsordnung des jeweiligen Reiselandes. Der Mieter informiert sich im Vorfeld der Reise selbst über die entsprechenden Gegebenheiten im Reiseland. Kosten die durch Fehlverhalten oder nicht Einhaltung der jeweiligen Landesbestimmungen entstehen sind vom Mieter zu tragen.
Sorgfaltspflicht des Mieters. Der Mieter verpflichtet sich, das Wohnmobil schonend und sachgemäß zu behandeln sowie alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln, insbesondere solche der im Wohnmobil befindlichen Betriebsanleitungen/Handbücher und Erläuterungen des Vermieters im Rahmen der Fahrzeugeinweisung, zu beachten. Darüber hinaus hat er sich mit der maximalen Zuladung und den speziellen Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite, Länge) vertraut zu machen und Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit des Wohnmobils zu kontrollieren. Hierzu gehören u.a. die regelmäßige Kontrolle (mindestens alle 1.000 Kilometer) von: · Kühlwasser · Motoröl · Luftdruck Reifen sowie Reifenbeschaffenheit · Verkehrssicherheit (Licht, Blinker, Bremsleuchten) · Ad Blue Der Mieter hat evtl. erscheinenden Warnhinweisen im bzw. am Fahrzeug nachzugehen. Wartungsintervalle sind einzuhalten. Das Fahren ist nur mit gesicherten und geschlossenen Gasflaschen erlaubt. Bei Wohnmobilen, die mit Duo Control ausgerüstet sind, ist dies nicht zwingend. Auf die Gefahren im Umgang mit Flüssiggas wird ausdrücklich hingewiesen. Die Gefahrenhinweise in den übergebe- nen Betriebsanleitungen sind strikt zu beachten. Kommt der Mieter diesen Verpflichtungen nicht nach, haftet er für alle aus der Unterlassung/Nichtbeachtung entstehenden Folgen (s.a. Ziffer 27).
Sorgfaltspflicht des Mieters. Der Mieter ist verpflichtet, nach jedem Tanken, den Ölstand, Wasserstand und Reifendruck zu prüfen. Bei Fahrzeugen mit Add Blue muss auch dies bei Anzeige nachgefüllt werden. Wegen der ungewöhnlichen Größe des Fahrzeuges herrscht für den Mieter besondere Achtsamkeit. Der Mieter ist verpflichtet, den Schaden am Fahrzeug so gering wie möglich zu halten oder gar zu vermeiden. Das Fahrzeug dient nicht zu motorsportlichen Veranstaltungen. Das Weitervermieten ist dem Mieter strengstens untersagt.
Sorgfaltspflicht des Mieters. Der Mieter ist verpflichtet nach dem Tanken (alle 2 bis 3 Tankstopps) den Ölstand, Wasserstand und Reifendruck zu prüfen. Bei Fahrzeugen mit Ad Blue muss auch dies bei Aufleuchten der Anzeige nachgefüllt werden. Wegen der ungewohnten Abmessungen des Fahrzeuges muss der Mieter mit besonderer Achtsamkeit fahren. Der Mieter ist verpflichtet, Schäden am Mobil so gering wie möglich zu halten oder ganz zu vermeiden. Das Fahrzeug dient nicht zu motorsportlichen Aktivitäten. Das Weitervermieten an Dritte ist dem Mieter untersagt. Der Mieter ist verpflichtet, bei Auftreten eines technischen Problems unverzüglich eine Vertragswerkstatt aufzusuchen. Während der Geschäftszeiten ist die Bosch Car Service + Caravan Spezialisten Marpingen GmbH der erste Ansprechpartner. Außerhalb dieser Zeiten hilft die jeweilige Assistance Versicherung des Herstellers. Der Mieter muss eine Reparaturzeit von 24 Stunden akzeptieren. Die anfallenden Hotelkosten werden nach Absprache übernommen. Auch die Übernahme eines Ersatzfahrzeuges muss von Bosch Car Service + Caravan Spezialisten Marpingen GmbH bzw. der Assistance freigegeben werden.

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  • Sorgfaltspflicht Die Lernenden tragen dafür Sorge, das Leihgerät pfleglich zu behandeln. Eine Weitergabe des Leihgeräts an Dritte ist nicht zulässig. Falls vorhanden, sind die Leihgeräte mit der ausgehändigten Schutzhülle zu nutzen und aufzubewahren. Diese fängt kleinere Stöße und Stürze ab. Die Lernenden haben dafür Sorge zu tragen, dass das Leihgerät funktionsfähig, der Akku aufgeladen, ist. Das Leihgerät ist in ordnungsgemäßem Zustand unter Berücksichtigung normaler Abnutzung inklusive allem Zubehör nach Ablauf der Vertragslaufzeit gemäß Ziffer 3 zurückzugeben.

  • Sorgfaltspflichten Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Gleiches gilt für andere geschäftsmäßig angebotene, journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien, in denen regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen enthalten sind und die nicht unter Satz 1 fallen. Nachrichten sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.

  • Pflichten des Mieters 1. Der Mieter muss alle gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit dem Betrieb des Mietgegenstands sowie etwaiger Ersatzfahrzeuge insbesondere aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrsordnung, der Straßenverkehrszulassungsordnung, des Güterkraftverkehrsgesetzes und der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn erfüllen. 2. Bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen hat der Mieter für die vollständige und rechtzeitige Entrichtung der anfallenden Straßennutzungsgebühren zu sorgen. Der Mieter stellt den Vermieter in voller Höhe von diesen Straßennutzungsgebühren frei. Alternativ kann der Vermieter beim Mieter in voller Höhe Rückgriff nehmen. Für die Bearbeitung von nicht entrichteten Mautgebühren fällt bei dem Vermieter ein Verwaltungsaufwand an, für den der Mieter 10 Euro für jeden Fall als Aufwandspauschale zu zahlen hat. Der Mieter ist jedoch berechtigt, den Nachweis zu erbringen, dass kein oder nur ein niedrigerer Schaden entstanden ist. 3. Der Mieter wird dafür sorgen, dass der Mietgegenstand nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers behandelt wird. Der Mietgegenstand ist vom Mieter wie sein Eigentum zu behandeln, was eine regelmäßige Reinigung innen sowie außen mit sich zieht. Der Mietgegenstand ist im Rahmen des vertraglichen Verwendungszweckes schonend zu behandeln und vor Schäden zu schützen. Insbesondere sind die Einfahrvorschriften und die Einhaltung der vorgeschriebenen maximalen Drehzahl und Geschwindigkeit zu beachten. Der Mieter stellt sicher, dass der Mietgegenstand nur in verkehrs- und betriebssicherem Zustand genutzt wird. 4. Der Mieter muss die laufenden Kontroll- und Wartungsmaßnahmen gemäß Betriebsanleitung, wie Prüfen und Ergänzen von Motoröl, Kühlmittel, Bremsflüssigkeit, Frostschutz, Fließfett, Scheibenreiniger und Reifendruck durchführen. 5. Den Kraftstoff stellt der Mieter. Der Mietgegenstand wird mit mindestens ¼ voller Tankfüllung übergeben und ist mindestens ¼ voll wieder zurückzugeben. Für AdBlue® Tanks gilt diese Regelung analog. Es erfolgt keine Gutschrift für eine Übertankung. Abweichend hiervon wird die V-Klasse mit vollem Tank übergeben und ist mit vollem Tank (1/1) zurückzugeben. Ist der Mietgegenstand bei Rückgabe nicht ordnungsgemäß betankt, so wird der Vermieter die Fehlmenge ausgleichen und dem Mieter die Kosten für die Betankung zum tagesgültigen Kraftstoff- bzw. AdBlue® Preis, zuzüglich einer Servicegebühr von 20 Euro in Rechnung stellen. 6. Der Mieter wird den Mietgegenstand dem Vermieter so rechtzeitig zur Durchführung der Arbeiten gemäß Abschnitt X. Xxxxxx 1 und 2 zur Verfügung stellen bzw. den Mietgegenstand in die vom Vermieter benannte Werkstatt bringen, dass die erforderlichen Wartungen und Verschleißreparaturen gemäß dem vom Vermieter festgelegten Betreuungskonzept sowie die Untersuchungen und Prüfungen des Mietgegenstands aufgrund gesetzlicher Vorschriften ordnungsgemäß durchgeführt werden können.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Haftpflichtansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziffer 7.5 benannten Personen gegen die Mitversi- cherten, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben, verpflichtet. Er ist auch während der Vertragslaufzeit verpflichtet, dem Makler unverzüglich alle Risikoänderungen mitzuteilen.

  • Sorgfalts Und Mitwirkungspflichten Des Karteninhabers 4.1 Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass kein Dritter zur Durchführung von Internet-Zahlungen Zugang zu seinem für das Verfahren genutzten Endgerät er- langt. Die App ist gegen unberechtigte Freigaben – z. B. durch ein sicheres Passwort – zu schützen. Das Endgerät ist vor Verlust und Diebstahl zu sichern. Im Fall von Verlust oder Diebstahl des Endgerätes ist nach Möglichkeit die App per Fernzugriff zu löschen und die SIM-Karte des Endgerätes sperren zu lassen. Zugangsdaten zur App dürfen nicht auf dem Endgerät gespeichert werden. Die App darf nicht auf Endgeräten eingesetzt werden, deren Betriebssystem manipuliert wurde, z. B. durch sogenannte Jailbreaks oder Rooten oder sonstige nicht vom Hersteller des Endgeräts freigegebene Betriebssystemvarianten. Weiter gilt Ziffer 6.4 der Vertrags- bzw. Ziffer 5.4 der Einsatzbedingungen. 4.2 Das Endgerät, das zur Freigabe der Transaktion dient, sollte nicht gleichzeitig für die Internet-Zahlungen genutzt werden (physische Trennung der Kommunikationska- näle). 4.3 Der Karteninhaber hat die Übereinstimmung der von der Bank dem Nutzer über- mittelten Transaktionsdaten mit den von ihm für die Transaktion vorgesehenen Daten abzugleichen. Bei Unstimmigkeiten ist die Transaktion abzubrechen und die Bank zu informieren. 4.4 Der Karteninhaber hat die App nur aus offiziellen App-Stores (Apple App Store oder Google Play Store) herunterzuladen und die für die App vorgesehenen Updates regelmäßig zu installieren.