Sorgfaltspflicht des Mieters Musterklauseln

Sorgfaltspflicht des Mieters. Der Mieter hat für die Kontrolle von: Reifendruck –Kühlwasser –Motorölstand – allgemeine Betriebssicherheit zu sorgen und ggf. nachzufüllen. Schäden, die auf mangelnden Reifendruck, oder zu geringen Kühlwasser- oder Motorölstand zurückzuführen sind, gelten in jedem Fall als grob fahrlässig vom Mieter herbeigeführt. Der Mieter haftet für diese Schäden unbeschränkt.
Sorgfaltspflicht des Mieters. Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt samt Inventar mit aller Sorgfalt zu behandeln. Für die schuldhafte Be- schädigung von Einrichtungsgegenständen, Mieträumen oder des Gebäudes sowie der zu den Mieträumen oder dem Gebäude gehörenden Anlagen ist der Mieter ersatzpflichtig, wenn und insoweit sie von ihm oder seinen Be- gleitpersonen oder Besuchern schuldhaft verursacht worden sind. In den Mieträumen entstehende Schäden hat der Mieter, soweit er nicht selbst zur Beseitigung verpflichtet ist, un- verzüglich dem Vermieter oder Xxxx Xxxxxxxxxxx anzuzeigen. Für die durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten Folgeschäden ist der Mieter ersatzpflichtig. In Spülen, Waschbecken und Toiletten dürfen keine Abfälle, Asche, schädliche Flüssigkeiten und dergleichen hinein- geworfen oder gegossen werden. Treten wegen Nichtbeachtung dieser Bestimmungen Verstopfungen in den Ab- wasserrohren auf, so trägt der Verursacher die Kosten der Instandsetzung. Bei eventuell auftretenden Störungen an Anlagen und Einrichtungen des Mietobjektes ist der Mieter verpflichtet, selbst alles Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und den evtl. entstandenen Schaden gering zu halten. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter oder Xxxx Xxxxxxxxxxx über Mängel der Mietsache un- verzüglich zu unterrichten. Unterlässt der Mieter diese Meldung, so stehen ihm keine Ansprüche wegen Nichterfül- lung der vertragsmäßigen Leistungen zu.
Sorgfaltspflicht des Mieters. Bei Fahrzeugen mit AdBlue muss auch dies bei Meldung eines niedrigen Füllstandes (Anzeige im Cockpit Display) nachgefullt werden. Wegen der ungewöhnlichen Größe des Fahrzeuges herrscht fur den Mieter besondere Achtsamkeit. Der Mieter ist verpflichtet, den Schaden am Mobil so gering wie möglich zu halten oder zu vermeiden. Das Fahrzeug dient nicht zu motorsportlichen Veranstaltungen. Das Weitervermieten ist dem Mieter strengstens untersagt. Ebenso dürfen keine Festivals mit dem Fahrzeug besucht werden. Es sind alle Fahrten in europäische Länder erlaubt, die von der Vollkaskoversicherung genehmigt sind. Diese kann man dem grunen Versicherungsschein entnehmen. Reisen in außereuropäische Länder, die nicht in den Versicherungsschutz fallen, bedurfen einer schriftlichen Genehmigung des Vermieters. Fur Schäden, die außerhalb des Versicherungsschutzes entstehen haftet der Mieter voll. Der Mieter haftet fur Beschädigung, Zerstörung und Verlust der Mietsache, sofern dem Vermieter nicht von dritter Seite Ersatz geleistet wird. Fur die Schäden am Mobil werden bei Inanspruchnahme der Vollkasko sowie der Teilkasko die 0.000.- € Kaution einbehalten, bzw. 250.- € bei Abschluss des USP pro Schadensfall. Der Mieter haftet dagegen uneingeschränkt bei Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, Missachtung max. Durchfahrtshöhen u. -breiten, zurucksetzen des Mobils, im Besonderen aber bei falscher Betankung des Kraftstoffes, oder Tankens von Diesel im Frischwassertank. Ebenfalls haftet der Mieter voll, wenn er Unfallflucht begangen hat, oder der Schaden dadurch entsteht, dass eine nichtberechtigte Person das Fahrzeug zu verbotenen Zwecken nutzt, oder unsachgemäß behandelt. Der Mieter haftet auch fur Schadensnebenkosten, insbesondere Abschleppkosten, Kosten der Ersatzbeschaffung wie Ausgleich der Wertminderung. Ebenso wird in diesem Fall der Mietausfall berechnet, wegen entsprechender Reparatur.
Sorgfaltspflicht des Mieters. Der Mieter verpflichtet sich, das Wohnmobil schonend und sachgemäß zu behandeln sowie alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln, insbesondere solche der im Wohnmobil befindlichen Betriebsanleitungen/Handbücher und Erläuterungen des Vermieters im Rahmen der Fahrzeugeinweisung, zu beachten. Darüber hinaus hat er sich mit der maximalen Zuladung und den speziellen Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite, Länge) vertraut zu machen und Betriebsbereitschaft und Verkehrssicherheit des Wohnmobils zu kontrollieren. Hierzu gehören u.a. die regelmäßige Kontrolle (mindestens alle 1.000 Kilometer) von: · Kühlwasser · Motoröl · Luftdruck Reifen sowie Reifenbeschaffenheit · Verkehrssicherheit (Licht, Blinker, Bremsleuchten) · Ad Blue Der Mieter hat evtl. erscheinenden Warnhinweisen im bzw. am Fahrzeug nachzugehen. Wartungsintervalle sind einzuhalten. Das Fahren ist nur mit gesicherten und geschlossenen Gasflaschen erlaubt. Bei Wohnmobilen, die mit Duo Control ausgerüstet sind, ist dies nicht zwingend. Auf die Gefahren im Umgang mit Flüssiggas wird ausdrücklich hingewiesen. Die Gefahrenhinweise in den übergebe- nen Betriebsanleitungen sind strikt zu beachten. Kommt der Mieter diesen Verpflichtungen nicht nach, haftet er für alle aus der Unterlassung/Nichtbeachtung entstehenden Folgen (s.a. Ziffer 27).
Sorgfaltspflicht des Mieters. Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt samt Inventar mit aller Sorgfalt zu behandeln. Für die schuldhafte Beschädigung von Einrich- tungsgegenständen, Mieträumen oder des Gebäudes sowie der zu den Mieträumen oder dem Gebäude gehörenden Anlagen ist der Mieter ersatzpflichtig, wenn und insoweit sie von ihm oder seinen Begleitpersonen oder Besuchern schuldhaft verursacht worden sind. Dies gilt insbesondere auch für die Verschmutzung der Bodenbeläge in den Schlafräumen (siehe unter 2.4. „Betreten der Schlafräume“). In den Mieträumen entstehende Schäden hat der Mieter, soweit er nicht selbst zur Beseitigung verpflichtet ist, unverzüglich dem Ver- mieter anzuzeigen. Für die durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten Folgeschäden ist der Mieter ersatzpflichtig. In Spülen, Waschbecken und Toiletten dürfen keine Abfälle, Asche, schädliche Flüssigkeiten und dergleichen hineingeworfen oder gegos- sen werden. Treten wegen Nichtbeachtung dieser Bestimmungen Verstopfungen in den Abwasserrohren auf, so trägt der Verursacher die Kosten der Instandsetzung. Bei eventuell auftretenden Störungen an Anlagen und Einrichtungen des Mietobjektes ist der Mieter verpflichtet, selbst alles Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und den evtl. entstandenen Schaden gering zu halten. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter über Mängel der Mietsache unverzüglich zu unterrichten. Unterlässt der Mieter diese Meldung, so stehen ihm keine Ansprüche wegen Nichterfüllung der vertragsmäßigen Leistungen zu.
Sorgfaltspflicht des Mieters. Der Mieter ist verpflichtet nach dem Tanken (alle 2 bis 3 Tankstopps) den Ölstand, Wasserstand und Reifendruck zu prüfen. Bei Fahrzeugen mit Ad Blue muss auch dies bei Aufleuchten der Anzeige nachgefüllt werden. Wegen der ungewohnten Abmessungen des Fahrzeuges muss der Mieter mit besonderer Achtsamkeit fahren. Der Mieter ist verpflichtet, Schäden am Mobil so gering wie möglich zu halten oder ganz zu vermeiden. Das Fahrzeug dient nicht zu motorsportlichen Aktivitäten. Das Weitervermieten an Dritte ist dem Mieter untersagt. Der Mieter ist verpflichtet, bei Auftreten eines technischen Problems unverzüglich eine Vertragswerkstatt aufzusuchen. Während der Geschäftszeiten ist die Bosch Car Service + Caravan Spezialisten Marpingen GmbH der erste Ansprechpartner. Außerhalb dieser Zeiten hilft die jeweilige Assistance Versicherung des Herstellers. Der Mieter muss eine Reparaturzeit von 24 Stunden akzeptieren. Die anfallenden Hotelkosten werden nach Absprache übernommen. Auch die Übernahme eines Ersatzfahrzeuges muss von Bosch Car Service + Caravan Spezialisten Marpingen GmbH bzw. der Assistance freigegeben werden.
Sorgfaltspflicht des Mieters. Der Mieter ist verpflichtet, nach jedem Tanken, den Ölstand, Wasserstand und Reifendruck zu prüfen. Bei Fahrzeugen mit Add Blue muss auch dies bei Anzeige nachgefüllt werden. Wegen der ungewöhnlichen Größe des Fahrzeuges herrscht für den Mieter besondere Achtsamkeit. Der Mieter ist verpflichtet, den Schaden am Fahrzeug so gering wie möglich zu halten oder gar zu vermeiden. Das Fahrzeug dient nicht zu motorsportlichen Veranstaltungen. Das Weitervermieten ist dem Mieter strengstens untersagt.
Sorgfaltspflicht des Mieters. Der Mieter hat für die Kontrolle des Reifendrucks, Kühlwasser und Ölstandes zu sorgen und ggf. nachzufüllen. Der Mieter verpflichtet sich, für die Betten, Bettwäsche zu verwenden. Der Mieter verpflichtet sich zur Einhaltung der Mautbestimmungen und der Straßenverkehrsordnung des jeweiligen Reiselandes. Der Mieter informiert sich im Vorfeld der Reise selbst über die entsprechenden Gegebenheiten im Reiseland. Kosten die durch Fehlverhalten oder nicht Einhaltung der jeweiligen Landesbestimmungen entstehen sind vom Mieter zu tragen.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

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  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

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