Sozialversicherung Musterklauseln

Sozialversicherung die/den Auszubildende/n zu den gesetzlichen Sozialversicherungen anzumelden,
Sozialversicherung. Stipendien der DFG begründen kein Arbeits- bzw. Dienstverhältnis. Die Zahlungen sind kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV. Sie unterliegen daher nicht der Sozialver- sicherungspflicht. Die Bewilligungsempfängerin bzw. der Bewilligungsempfänger ist selbständig tätig im Sinne des § 18 EStG.
Sozialversicherung. Einkommensbesteuerung von Mitarbeitern
Sozialversicherung. Innerhalb des EWR bzw. der EU gelten die EU-Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009. Demnach unterliegt der Arbeitnehmer weiterhin der deutschen Sozialversicherung (d.h. Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen-, Renten- und Unfallversicherung), wenn folgende Vo- raussetzungen erfüllt sind: 1. der Arbeitnehmer ist EU-Bürger, 2. der Arbeitnehmer ist in Deutschland aktiv, d.h. er ist bei einem Unternehmen, das ge- wöhnlich in einem EU-Staat tätig ist, auf dessen Rechnung angestellt. Gewöhnlich heißt, dass das Unternehmen im Mitgliedsstaat seiner Niederlassung eine „nennens- werte Geschäftstätigkeit“ ausübt, 3. es handelt sich um eine Entsendung (d.h. die Beschäftigung muss im Voraus zeitlich begrenzt sein und die Dauer der Entsendung beträgt maximal 24 Monate) und 4. der Arbeitnehmer löst keinen anderen entsandten Arbeitnehmer vor Ort ab. Personen, die die genannten Vorschriften nicht erfüllen, unterstehen von Anfang an den Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit des EU/EWR-Mitgliedsstaates oder der Schweiz. Um das Verfahren zu vereinfachen, haben sich die EWR/EU-Mitgliedsstaaten auf die Verwen- dung eines gemeinsamen Vordruckes geeinigt. Der eingeführte Entsendeausweis (Formular A1) kann vom Arbeitnehmer bei der gesetzlichen Krankenkasse (privat krankenversicherte wenden sich an die Deutsche Rentenversicherung Bund) beantragt werden. Dieser gilt als Nachweis für die Fortgeltung des deutschen Rechts und der deutschen Versicherungspflicht. Die Bescheinigung sollte früh genug beantragt werden, damit sie bei der Aufnahme der Tätig- keit im Ausland bereits vorliegt. Rechtlich gesehen ist das Formular bei jeder Entsendung, d.h. auch schon bei eintägigen Entsendungen, zu beantragen. Aufgrund der Bearbeitungszeit wird bei kurzfristigen Dienstreisen jedoch häufig darauf verzichtet. Im Bedarfsfall kann das Formu- lar A1 auch nachträglich erteilt werden. Die bis zum 30. April 2010 geltende EU-Verordnung (EWG) 1408/71 gilt weiterhin für Entsen- dungen nach Island, Liechtenstein, Norwegen, Grönland und in die Schweiz. Besonders her- vorzuheben ist, dass in diesen Ländern eine Entsendung maximal 12 Monate dauern darf. Für die genannten Länder existieren weiterhin die Formulare 101 (Entsendeausweis) und 102 (Verlängerungsantrag). Einen Vordruck des Formulars A1 für den Arbeitgeber ist auf den Internetseiten der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) zu finden. In Sachen Krankenversicherungsschutz des Mitarbeiters im europäischen Ausland sollten vor...
Sozialversicherung. 5.1 Die Sozialversicherung richtet sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Die Frage der Sozialversicherungspflicht ist eingehend zu prüfen. In Zweifelsfällen ist ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung durchzuführen. 5.2 Nebenamtliche Lehrkräfte und entgeltgeringfügig beschäftigte Lehrkräfte gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuchs (SGB) Viertes Buch (IV) unterliegen nicht der Pflicht zur Versicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.
Sozialversicherung. Während des Freiwilligendienstes sind die Teilnehmer*innen durch den DRK-Landesverband sozialversichert. Der Landesverband führt auch die Arbeitnehmeranteile zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung ab. Ein Verbleib in der Familien- oder privaten Krankenversicherung ist während des Freiwilligendienstes nicht möglich, da das Taschengeld sozialversicherungspflichtig ist.
Sozialversicherung. 1) Die Energiegemeinschaft und die Angestellten des Sekretariats sind von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit. 2) Die Mitarbeiter des Sekretariats haben das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung der Republik Österreich (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Diese Versicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung. 3) Die Mitarbeiter des Sekretariats können das Recht nach Absatz 2 binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung gemäß Artikel 23 Absatz 2 oder binnen drei Monaten nach dem Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses beim Sekretariat durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung geltend machen. 4) Die nach Absatz 3 vom Mitarbeiter des Sekretariats abzugebenden Erklärungen werden vom Sekretariat für den Mitarbeiter des Sekretariats der Wiener Gebietskrankenkasse übermittelt. Das Sekretariat erteilt der Wiener Gebietskrankenkasse auf Ersuchen die für die Durchführung der Versicherung erforderlichen Auskünfte. 5) Die Versicherung nach Absatz 2 beginnt in dem gewählten Zweig mit dem Beginn der Beschäftigung beim Sekretariat, wenn die Erklärung binnen sieben Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder nach Beginn der Beschäftigung abgegeben wird, sonst mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag. 6) Die Versicherung nach Absatz 2 endet mit dem Ende der Beschäftigung beim Sekretariat. 7) Die Mitarbeiter des Sekretariats haben für die Dauer der Versicherung nach Absatz 2 die Beiträge zur Gänze an die Wiener Gebietskrankenkasse zu entrichten.
Sozialversicherung. Mein Status bei Aufnahme dieser Beschäftigung ist: ( bitte ankreuzen ) Hauptberuflich tätig Hausfrau / Xxxxxxxx Beamter Rentner Pensionär arbeitslos selbständig Die pauschalen Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 13 % und zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % werden vom Arbeitgeber getragen. Mir ist bekannt, dass die Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag und dem vollen Beitrag zur Rentenversicherung von meinem Arbeitsentgelt abgezogen wird. □ Der Rentenversicherungsbeitrag soll nicht zu meinen Lasten auf die volle Höhe des allgem. Beitragssatzes zur Rentenversicherung aufge- stockt werden. ( §5 Abs2 , Satz2 SGB VI ) (Schriftlicher Antrag an bei ) □ WICHTIG: siehe Hinweis Seite 4 Ich wurde vom Arbeitgeber darauf hingewiesen, dass durch die Entrichtung Des vollen Beitrages zur Rentenversicherung auch der volle Leistungsanspruch gegenüber des Rentenversicherungsträgers gegeben ist. Bei der Abführung des
Sozialversicherung. Ist der direkte Subunternehmer nicht greifbar und übersteigt der Gesamtwert der Unternehmerleistungen für ein Bauwerk 275.000 Euro, haftet der Hauptunternehmer verschuldensabhängig für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge durch den direkten Subunternehmer. Eine Enthaftung von den Sozialversicherungsbeiträgen ist durch die Vorlage einer A1-Entsendebescheinigung des EU- Subunternehmers und seiner Mitarbeiter oder die Präqualifikation des Subunternehmens möglich. Gleiches gilt für Beiträge zur Berufsgenossenschaft.
Sozialversicherung. Ihr Dienstverhältnis unterliegt auch für die Dauer der Auslandsentsendung gem. § 3 Abs. 2 lit d ASVG (iVm Art xx der EG-Verordnung Nr. 883/04 über die Soziale Sicherheit / Art xx des österreichisch –xx Sozialversicherungsabkommens) weiterhin der österreichischen Sozialver- sicherung. Arzt- und Medikamentenkosten sowie Krankenhauskosten, die während der Entsendung an- fallen, werden von der ArbeitgeberIn für jene Leistungen getragen, die auch in Österreich vom jeweiligen Sozialversicherungsträger anerkannt bzw. übernommen werden. Dies gilt auch für notwendige zahnärztliche Behandlungen. Die vom zuständigen österreichischen Sozialversi- cherungsträger zur Auszahlung gelangenden Rückerstattungsbeträge werden der Arbeitgebe- rIn abgetreten. Ist die EG-Verordnung oder ein Sozialversicherungsabkommen anwendbar, sind Sie verpflich- tet, die entsprechenden Formulare und Bescheinigungen für die Inanspruchnahme von Leis- tungen im Ausland vorzulegen. Gegebenenfalls ist vor Inanspruchnahme einer Leistung bei den zuständigen ausländischen Behörden unter Vorlage der österreichischen Bescheinigung ein lokaler Behandlungsschein anzufordern. Sollten Sie diesen Verpflichtungen nicht nach- kommen, haben Sie keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten durch die ArbeitgeberIn. Der Ersatz von Krankheitskosten für mitreisende Angehörige ist nur dann vorgesehen, wenn die ArbeitgeberIn über diese Personen vor der Abreise in Kenntnis gesetzt wurde und ihre Zustimmung dazu erteilt hat.