Spenden. Menschliche Organe
Spenden. Spenden mit einschränkender Zweckbindung sind als Einlage in das zweckgebundene Fond s- kapital zu übertragen. Über die Verwendung von zweckgebundenem Fondskapital entscheidet das Aufsichtsorgan des Auftragnehmers (vgl. Ziffer 6. IVSE-Richtlinie zur Leistungsabgeltung und Kostenrechnung). 2 Fassung gemäss Regierungsratsbeschluss vom 27. Xxxx 2012 und gemäss § 10 der Verordnung über die Sicherung und Rückerstattung von Investitionsbeiträgen an Dritte (VSRI) vom 27. Xxxx 2012 (BGS 611.35). Spenden ohne einschränkende Zweckbindung sind als Einlage in das freie Fondskapital zu ve r- buchen. Die Zuständigkeiten zur Verwendung des Fondskapitals (Entnahmen) sind in einem Fondsreglement zu bestimmen, das von der Direktion des Innern geprüft und bewilligt wird.
Spenden. Spenden für Umwelt- und Klimaschutzprojekte Rechtsschutz in Stichworten 09/2022
Spenden. Der überbleibende Anteil an Sömmerungsbeiträgen wird den Alpbestössern gemessen an den gesömmerten Normalstössen NST in der jährlichen Kostenabrechnung gutgeschrieben. Verwendung Art. 16 der Fondsgelder Mittel aus den Rückstellungsfonds können verwendet werden für: - Den, für den Betrieb notwendigen Unterhalt an Gebäuden, Reparaturen und Service an Installationen, Ersetzen oder Instandstellen von Inventar, ersetzen oder reparieren von Geräten - Anschaffungen von Geräten und Maschinen - Tränken reparieren, ersetzen oder neu erstellen - Quellen fassen, verbessern oder zuleiten - Triebwege und Übergänge reparieren oder neu erstellen - Arrondierungen und grössere Aufräumarbeiten. Bei einer allfälligen Auflösung der AGF steht das Vermögen beider Fonds der weiterführenden Betreiberin zur Verfügung.
Spenden. Vereinfachter Zuwendungsnachweis Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zu- wendungsnachweis. Nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStDV ge- nügt in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Bu- chungsbestätigung (z.B. Konto-auszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Soweit bis zum 31. Januar 2010 im Hinblick auf ergangene Verwaltungsanweisungen Zuwendungen nicht auf ein Sonderkonto, sondern auf ein Konto der o.a. Spendenempfänger geleistet wurden, gilt auch hier der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Aus Solidarität mit den Opfern des Erdbebens haben auch nicht steu- erbegünstigte Spendensammler Spendenkonten eingerichtet und zu Spen- den aufgerufen. Diese Zuwendungen sind steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend entweder an eine gemeinnützige Körperschaft oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländi- sche öffentliche Dienststelle weitergeleitet werden. Zur Erstellung von Zuwendungsbestätigungen muss dem Zuwendungsempfänger auch eine Liste mit den einzelnen Spendern und dem jeweiligen Anteil an der Ge- samtsumme übergeben werden. Unter folgenden Voraussetzungen ist auch ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich: Die gesammelten Spenden werden auf ein Sonde-konto einer inländischen juristischen Per- son des öffentlichen Rechts oder eines amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege überwiesen. Die einzelnen Spender erhalten eine Ablichtung der Buchungsbestätigung des Kreditinstitutes sowie eine Liste über alle be-teiligten Spender einschließlich der jeweils geleisteten Beträge. Es ist auch möglich, dass statt der Liste eine (Einzel-) Bescheini- gung für jeden Spender erstellt wird.
Spenden. 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche (fördernde) und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich neben der Zahlung des Mitgliedbeitrages auch an der Vereinsarbeit beteiligen können. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die von der Generalversammlung als außerordentliche Mitglieder aufgenommen wurden. Ehrenmitglieder sind solche, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben und von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes als Ehrenmitglieder aufgenommen oder zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind.
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, von denen zumindest ein Kind das BRG Imst besucht, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. Gemeinden üben ihre Mitgliedschaft durch den Bürgermeister oder einen von ihm ausdrücklich bestellten Vertreter aus. Der Beitrittsvertrag wird konkludent durch Bezahlung des Mitgliedsbeitrages abgeschlossen und endet jeweils nach Abschluss eines Geschäftsjahres.
(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
(2) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung von Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(3) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 2 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
Spenden. Sämtliche Spenden, die über die Website vorgenommen werden (oder eine externe Website, die Spenden in unserem Auftrag einnimmt), werden an Catalyst Inc., eine gemeinnützige nach § 501c Abs.3 des Bundessteuergesetzes steuerbefreite Gesellschaft, geleistet und für Zwecke genutzt, die unsere Mission fördern.
Spenden. Spenden werden gemäss beiliegendem Reglement verwaltet und eingesetzt. (Anhang 1).
Spenden. Unter einer Spende versteht man freiwillige Zuwendungen (Geld- oder Sachleistungen) für z. B. Vereine, Stiftungen, Parteien etc. Diese Zuwendung erfolgt ohne Gegenleistung, i. d. R. wird eine Spendenquittung ausgestellt (aber keine Rechnung).
Spenden. Der Verein kann ebenfalls Spenden von Privatpersonen oder Unternehmen erhalten. Die Spenden werden durch eine Geldsumme oder einen beweglichen Vermögenswert dargestellt und werden an den Verein ohne Gegenleistung und ohne Notariatsakt übergeben. Die Spenden können auch von Spendensammlungen stammen, die von der A.S.G.F. nach behördlicher Bewilligung organisiert werden. Sektion 2 - Fremdmittel