Gesundheitsförderung Musterklauseln

Gesundheitsförderung. Betriebe, die Gesundheitsförderung als Aufgabe und Wettbewerbsvorteil anerkennen, wid- men der Gesundheit ihrer Beschäftigten besondere Aufmerksamkeit, prüfen, inwieweit Ar- beitsbedingungen und Arbeitsorganisation gesundheitsförderlich gestaltet sind und ob ge- sundheitsgerechtes Verhalten im Betrieb gelebt wird. Gesunde, motivierte und gut ausgebil- dete Mitarbeiter bilden für jedes Unternehmen das notwendige Fundament, um den Erfolg des Unternehmens zu sichern und zu verbessern. Betriebliche Gesundheitsförderung umfasst alle gemeinsamen Maßnahmen von Arbeitge- bern, Arbeitnehmern und Gesellschaft zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Dieses Ziel kann durch eine Verknüpfung der folgenden Ansätze erreicht werden: Optimierung der Arbeitsbedingungen, Verbesserung der Arbeitsorganisation, Förderung ei- ner aktiven Mitarbeiterbeteiligung und Stärkung der persönlichen Möglichkeiten, Gesundheit zu sichern und zu fördern. Je mehr ein Unternehmen die Gesundheit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wichtig nimmt und unterstützt, desto größer sind die Chancen, Wohlbefinden und Gesundheit zu fördern, zu erhalten und wirtschaftliche Produktivität zu steigern. Investi- tionen in Gesundheit kommen dem Einzelnen genauso zugute wie dem Betrieb insgesamt. Betriebliche Gesundheitsförderung und Arbeitsschutz ergänzen und verstärken sich gegen- seitig in ihren Zielen und Vorgehensweisen. Die Vermeidung gesundheitsgefährdender Ar- beitsbedingungen durch einen umfassenden betrieblichen Arbeitsschutz wird ergänzt durch den Erhalt oder die Schaffung gesundheitsförderlicher Arbeitsbedingungen. Betriebliche Ge- sundheitsförderung ist in diesem Sinne Teil einer modernen und vorausschauenden Unter- nehmensstrategie. In einem kontinuierlichen Verbesserungsprozess der Arbeitsbedingungen, der Arbeitsorgani- sation und des gesundheitsgerechten Verhaltens setzt die betriebliche Gesundheitsförde- rung auf die aktive Einbeziehung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Ihre praktischen Er- fahrungen helfen, bereits auf der Planungsebene optimierte Problemlösungen zu erarbeiten. Das Amt für Arbeitsschutz will gemeinsam mit den Arbeitsschutzpartnern betriebliche Ge- sundheitsförderung in Unternehmen initiieren und unterstützen. Die Rolle des Amtes in die- sem Prozess ist dabei die eines externen Beraters und Koordinators.
Gesundheitsförderung. Die Auftraggeberin prüft bei Projekten gemäss § 46 des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 2005 (SRL Nr. 800) die Möglichkeiten der Auftragnehmerin. Die daraus resultierenden Leistungen werden von der Auftraggeberin separat finanziert.
Gesundheitsförderung. Schulen, die das Zertifikat „Gesunde Schule“ anstreben, werden darin unterstützt, Angebote zur Bewegung und zur gesunden Ernährung zu entwickeln. Der „Ernährungsführerschein“ in der dritten Klasse wird weiterhin unterstützt. Das Angebot unserer Schulmensen und Schulkioske soll aktiv überprüft werden. Angelehnt an den DGE-Qualitätsstandard für die Schulverpflegung soll unser Standard geprüft und überarbeitet werden.
Gesundheitsförderung. Im Oktober 1991 wurde über den Arbeitsschutz-Ausschuss ein "Rückenschul- programm" für Mitarbeiter des Bodenverkehrsdienstes und der Werkstatt sowie Frachthalle angeboten. Dazu wurde ein entsprechender Raum eingerichtet und eine Fachkraft für die Schulung stundenweise angeworben. Die Akzeptanz war zunächst gut, aber nach wenigen Wochen sehr gering. Am Flughafen Bremen wurde im Jahre 1995 ein Gesundheitsförderungsprojekt in Zusammenarbeit mit der AOK Bremen/Bremerhaven durchgeführt. Dieses Projekt stand unter der Leitung des Diplom-Psychologen Xxxxxx Xxxxxxxxx. Das allgemeine Ziel dieses Gesundheitsförderungsprojektes war auf den Ebenen der Verhaltens- wie auch der Verhältnisprävention angelegt. Zum verhaltenspräventiven Anteil zielte das Vorhaben auf eine Stärkung der persön- lichen Ressourcen. Es ging im Bereich der konkreten Prävention um das Pro- blem von Heben und Tragen schwerer Lasten; ebenso sollte konkrete Hilfestel- lung bei der Bewältigung psychosozialer Anforderungen im privaten und beruf- lichen Alltag gegeben werden und Informationen über gesundheitsfördernde Angebote im Betrieb und der Region vermittelt werden. Auf der Ebene der Verhältnisprävention wurden die klassischen Themenstellungen und Probleme des Arbeitsschutzes angesprochen und behandelt und auf Sensibilisierung und Bedarfsermittlung bei den Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern abgestellt. Es wurden im Bereich der Verhaltensprävention offene Kursangebote zum Auto- genen Training und ein Rückenschulkurs bzw. eine entsprechende Funktions- gymnastik angeboten. Im Bereich der Verhältnisprävention kam es zum Einsatz von Gesundheitszirkeln in verschiedenen Abteilungen, an denen fünf bis zehn Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer beteiligt waren. Insbesondere im Bereich des Bodenverkehrsdienstes und der Frachthalle wurden Gesundheitszirkel Anfang 1996 durchgeführt. In fünf Sitzungen wurden folgende Ziele verfolgt: • moderiert gestalteter Diskussionsprozess • Thematisierung von Belastungen, die von Beschäftigten wahrgenommen wurden • Erarbeitung gemeinsamer Lösungsansätze zur Verminderung bzw. Vermei- dung von arbeitsbedingten Belastungen • Sammlung von Vorschlägen und Anregungen für das weitere Vorgehen im Bereich des Gesundheitsschutzes bzw. der Gesundheitsförderung im Be- trieb. Als Methodik kam zum Einsatz: • Metaplantechnik • Belastungsprotokolle • Befragungen • Gruppendiskussion. Die Ergebnisse der Gesundheitszirkelarbeit wurden im Arbeitsschutzausschuss vorgestellt und dort diskutiert und Lö...
Gesundheitsförderung. Gesundheitsförderung bei Müttern/Vätern und schwangeren Frauen zielt ab auf den Erhalt und ggf. die Wiederherstellung des körperlichen und psychischen Wohlbefindens. Durch Beratung, Anregung und Unterstützung wird eine regelmäßige und ausgewogene Ernährung, Bewegung und Hygiene angestrebt. Weitere Aufgaben sind die Vermittlung zusätzlicher medizinischer und therapeutischer Angebote, die situationsangemessene Inaugenscheinnahme der Kinder und die Unterstützung bei der Beachtung und Inanspruchnahme der Vorsorgeuntersuchungen, der Sorge für ausreichend Schlafzeiten, dem angemessenen Umgang mit neuen Medien, Suchtmitteln und Krankheiten. Förderung der Alltagsbewältigung erfolgt durch Vermittlung alltagspraktischer Kenntnisse und Fertigkeiten sowie die Vermittlung der Fähigkeit, sich auch dann selbstständig Beratung und Hilfe organisieren zu können, wenn neue bzw. noch nicht bekannte Alltagsprobleme auftauchen. Anregung und Anleitung zur aktiven Freizeitgestaltung bedeutet, den betreuten Müttern/Vätern und ihren Kindern sowie schwangeren Frauen Möglichkeiten der Freizeitgestaltung zu eröffnen, die sich positiv auf ihre soziale, emotionale und kognitive Entwicklung auswirken und der Gefahr der Isolation und Sonderstellung entgegen wirken. Aktivitäten werden dabei innerhalb der Wohngruppenprozesse organisiert sowie gezielt auch innerhalb des Lebensumfeldes wahrgenommen (bspw. Vereine, Familienbildung, Ferienmaßnahmen außerhalb der Wohngruppe). Die notwendigen und wichtigen Beziehungen der betreuten Mütter/Väter und ihrer Kinder, einschließlich der schwangeren Frauen, zu ihren Angehörigen (leiblicher Elternteil, (Groß-) Eltern, Freunde und Freundinnen, (Lebens-) Partner) werden durch Beratung und Vermittlung gefördert3. Mit Vormündern bzw. Pflegern wird, unter Beteiligung der betreuten Mütter/ Väter, über die Ausübung der Personensorge beraten und deren Kontakt gefördert.
Gesundheitsförderung. 1Gesundheitsförderung und Gesundheitsschutz liegen im gemeinsamen Inte- resse von Beschäftigten und vom Arbeitgeber. 2Die Tarifvertragsparteien wer- den auf die Betriebsparteien einwirken, Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten aktiv zu fördern. 3Maßnahmen zur Gesundheitsförderung könnten z.B. sein: - Gesundheitszirkel, - betriebliche Gesundheitstage, - die Nutzung etwaiger betrieblicher Einrichtungen zu Sonderkonditionen, - das Aushandeln von Sonderkonditionen für Beschäftigte bei externen Anbie- tern, - Förderung von Betriebssportgruppen. 4Über die betriebliche Gesundheitsförderung werden die Beschäftigten regel- mäßig, mindestens zweimal jährlich, informiert.
Gesundheitsförderung siehe: (Betriebliche) Gesundheitsförderung Als Prävention werden Strategien bezeichnet, die entweder spezifische Risikofaktoren für bestimmte Krankheiten vermindern oder mitverursachende Rahmenfaktoren beeinflussen, welche die Anfäl- ligkeiten gegenüber Krankheiten verringern. Akti- vitäten zur Reduzierung der Auswirkungen bereits vorhandener Krankheiten sind dabei einbezogen. Prävention kann sich sowohl auf das Verhalten von Individuen und Gruppen (Verhaltensprävention) als auch auf Veränderungen der Rahmenbedin- gungen in ihrer Lebens- bzw. Arbeitswelt beziehen (Verhältnisprävention). Wesentliche Impulse aus der Gesundheitsförderung werden dabei in die Prä- vention übernommen, so z. B. die Akzeptanz der sozialen Aspekte von Gesundheit und Krankheit, die besondere Bedeutung der Lebensbedingungen sowie die Idee der Hilfe zur Selbsthilfe (Empower- ment). Es wird unterschieden zwischen Primär-, Sekun- där- und Tertiärprävention: • Primärprävention (Risikoschutz) Unter Primärprävention sind gezielte Maß- nahmen zu verstehen, die den Eintritt eines Schadensfalles verhindern oder verzögern. Es geht also um die Erhaltung von Gesundheit bei (noch) Gesunden. Unterscheiden lassen sich Maßnahmen (z. B. Schutzimpfungen, Fluorid- und Vitamin-D-Prophylaxe), die direkt kausal der Verhütung einer bestimmten Krankheit zugeordnet werden können, und Maßnahmen, die durch eine Stärkung von Ressourcen mit zur Verhütung multifaktoriell bedingter, häufig chronischer Krankheiten beitragen. In Strategien der Primärprävention können die gesamte Bevölkerung (universelle Prävention), große Personengruppen mit durchschnittlichem oder nur leicht erhöhtem Risiko (selektive Prä- vention) oder bestimmte Hochrisikopersonen (indizierte Prävention) einbezogen werden. • Sekundärprävention (Früherkennung/-behand- lung) Von Sekundärprävention spricht man, wenn es um Interventionen bei Erkrankungen in frühen Stadien geht. Es soll das Fortschreiten eines noch symptomlosen Vorstadiums einer Krankheit durch Früherkennung und -behand- lung aufgehalten werden. Ziel ist, so früh wie möglich in den Entstehungsprozess einer sich manifestierenden, behandlungsbedürftigen Krankheit einzugreifen. • Tertiärprävention (Rehabilitation) Tertiärprävention umfasst Maßnahmen zur Verhütung von Folge- und/oder Begleiterkran- kungen sowie der Verschlimmerung einer be- reits in fortgeschrittenen Stadien bestehenden Krankheitsbildes und der größtmöglichen Wie- derherstellung der Lebensqualität. Tertiärprä- vention unte...
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  • Preisänderung 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.

  • Zahlungsaufforderung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach d) und e) mit dem Fristablauf verbunden sind.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Änderung (1) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der besonderen Bedingun- gen für bestimmte Geschäftsarten werden im »Bundesanzeiger« bekannt gemacht, soweit sie Kaufleute und öffentliche Verwaltungen betreffen. Diesen Geschäftspartnern gegenüber gelten sie einen Monat nach der Bekanntmachung als vereinbart, sofern darin kein späterer Zeitpunkt genannt wird. (2) Sonstigen Geschäftspartnern wird die Bank Änderungen der Allgemeinen Geschäfts- bedingungen und der besonderen Bedingungen für bestimmte Geschäftsarten spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform anbie- ten. Haben die Bank und der Geschäftspartner einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. „onlinebanking.bundesbank“) können Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die geänderten Bedingungen werden jeweils in den Geschäftsräumen der Bank ausgelegt und auf Wunsch ausgehändigt bzw. zugesandt. Die Zustimmung des Geschäftspartners gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswir- kung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. (3) In besonderen Bedingungen können abweichende Regelungen zur Änderung und Be- kanntmachung dieser besonderen Bedingungen enthalten sein.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Stornierung Sollte die Zahlung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich durchgeführt werden (z.B. keine ausreichende Kreditkarten- oder Kontodeckung, Rückbuchung-Zahlungsverzug bei Raten), ist der Club berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu streichen bzw. die entsprechenden Tickets elektronisch zu sperren; die entsprechenden Tickets verlieren ihre Gültigkeit. Entstandene Mehrkosten sind vom Kunden zu erstatten. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt dem Club vorbehalten.

  • Preisänderungen 3.1 Preisänderungen durch LSW erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Der Kunde kann die Billigkeit der Preisänderung zivilgerichtlich überprüfen lassen. Bei der einseitigen Leistungsbestimmung durch LSW sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung nach Ziffer 2.2 maßgeb- lich sind. LSW ist bei Kostensteigerungen berechtigt, bei Kostensenkungen verpflichtet, eine Preisänderung durchzuführen. Bei der Preisermittlung ist LSW verpflichtet, Kostensteigerun- gen nur unter Xxxxxx gegenläufiger Kostensenkungen zu berücksichtigen und eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. 3.2 LSW hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben betriebswirtschaftlichen Maßstäben Rechnung getragen werden wie Kostenerhöhungen. Insbesondere darf LSW Kostensenkungen nicht später weiter- geben als Kostensteigerungen. LSW nimmt mindestens alle zwölf Monate eine Überprüfung der Kostenentwicklung vor. 3.3 Eine Änderung der Preise wird dem Kunden mindestens sechs Wochen vor dem Beginn der beabsichtigten Preisänderung schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Erhöht LSW die Preise, kann der Kunde den Vertrag im Wege des Sonderkündigungsrechts mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Zeitraums kündigen, für den die ursprüngliche Preisregelung Gültigkeit besitzt. Die Kündigung bedarf der Schrift- form. LSW soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Schriftform bestätigen. 3.4 Abweichend von vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.3 werden Änderungen der Umsatzsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Ankündi- gung und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit an den Kunden weitergegeben. 3.5 Ziffern 3.2 bis 3.4 gelten auch, soweit künftig neue Steuern, Abgaben oder sonstige staatlich veranlasste, die Beschaffung, Erzeugung, Speicherung, Netznutzung (Übertragung und Verteilung) oder den Verbrauch von elektrischer Energie betreffende Belastungen oder Entlastungen wirksam werden oder vollumfänglich aufgehoben werden.

  • Änderungsangebot Änderungen dieser Geschäftsbedingungen und der Sonderbedingungen werden dem Kunden spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlage- nen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform angeboten. Hat der Kunde mit der Bank im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektro- nischen Kommunikationsweg vereinbart (zum Beispiel das Online- Banking), können die Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden.