Sperre auf Veranlassung der Bank. (1) Die Bank darf den Telefon-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Telefon-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Authentifizierungs- instruments oder des Personalisierten Sicherheitsmerkmals dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung des Authentifizierungsinstruments besteht.
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Sperre auf Veranlassung der Bank. (1) Die Bank darf den Online- und Telefon-Banking-Zugang für einen Teilnehmer Teilneh- mer sperren, wenn • ■ sie berechtigt ist, den Online- und Telefon-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • ■ sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Authentifizierungs- instruments Authentifi- zierungsinstruments oder des Personalisierten personalisierten Sicherheitsmerkmals dies rechtfertigen oder • ■ der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung Verwen- dung des Authentifizierungsinstruments besteht.
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Sperre auf Veranlassung der Bank. (1) Die Bank darf den Telefon-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • - sie berechtigt ist, den die Rahmenvereinbarung über die Teilnahme am Online-Banking/Telefon-Banking-Vertrag Banking aus wichtigem Grund zu kündigen, • - sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Authentifizierungs- instruments oder des Personalisierten Sicherheitsmerkmals Sicherheits- merkmals dies rechtfertigen oder • - der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung des Authentifizierungsinstruments Personalisierten Sicherheitsmerkmals besteht.
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Sperre auf Veranlassung der Bank. (1) Die Bank darf den Telefon-Banking-Zugang Telefonbanking‐Zugang für einen Teilnehmer den Kunden sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Telefon-Banking-Vertrag die Rahmenvereinbarung über die Teilnahme am Telefonbanking aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Authentifizierungs- instruments der Kontonummer, Kundennummer oder des Personalisierten Sicherheitsmerkmals der PIN dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung des Authentifizierungsinstruments der Kontonummer, Kundennummer oder der PIN besteht.
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Sperre auf Veranlassung der Bank. (1) Die Bank darf den Telefon-Banking-Zugang für einen Teilnehmer sperren, wenn • sie berechtigt ist, den Telefon-Banking-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, • sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Authentifizierungs- instruments oder des Personalisierten Sicherheitsmerkmals der PIN dies rechtfertigen oder • der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung des Authentifizierungsinstruments der PIN besteht.
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Samples: www.mercedes-benz-bank.de