Sportförderung Musterklauseln

Sportförderung a) Die Landeshauptstadt Erfurt kann gemeinnützigen Erfurter Sportvereinen, die - im Vereinsregister beim Amtsgericht Erfurt eingetragen sind, - in der Regel mindestens 2 Jahre bestehen oder aus Fusionen entstanden sind, - Mitglied im Stadtsportbund Erfurt e. V. (SSB) sind, - Mitgliedsbeiträge entsprechend der Zuwendungsordnung des Landessportbundes Thü- ringen e. V. (LSB) erheben1, - mindestens 50 Mitglieder haben, - nachweislich einen Kinder- und Jugendanteil (Kinder und Jugendliche bis zur Vollen- dung des 26. Lebensjahres) von mindestens 10 Mitgliedern haben und - einen schriftlichen Nachweis der Gemeinnützigkeit erbringen, Zuwendungen gewähren (Sportförderung im engeren Sinn). Neben der Förderung der Sportvereine nach Satz 1 ist die Förderung der Dachorganisation der Erfurter Sportvereine, des Stadtsportbund Erfurt e. V., entsprechend der Ziffer 3.5.8 möglich.
Sportförderung. Ziel der städtischen Sportförderung ist es, ein vielfältiges Breitensportangebot vorzuhalten und gleichzeitig die Offenbacher Nachwuchsarbeit im Leistungssportbereich zu fördern, da dieser eine Leuchtturm- und Vorbildfunktion besitzt. Wir werden uns für eine faire, gerechte und transparente Vereinsförderung einsetzen. Vereine und Initiativen müssen sich über die gesamte Wahlperiode auf eine zugesagte Förderung verlassen können. Wir wollen daher verbindliche und belastbare Zusagen und Vereinbarungen treffen. Dabei wollen wir die Kriterien für die Förderung von Vereinen und Initiativen weiter schärfen und ausbauen und für alle Betroffenen Transparenz schaffen. Ziel ist es, nicht nur Großvereine zu fördern, sondern auch kleine Vereine mit Nischensportarten. Die Stadt ist kein Ausfallbürge für schlecht wirtschaftende Vereine. Mit Hilfe des zu erarbeitenden Sportstättenentwicklungskonzepts soll auch Einfluss auf die Zusammenarbeit zwischen den Vereinen genommen werden. Ziel ist es, die Sportstätten optimal zu nutzen und Synergieeffekte zu heben. Der Boxclub Nordend mit seinem großen sportlichen und sozialen Engagement leistet eine hervorragende Arbeit. Dies gilt es für die Zukunft zu sichern. Die mittelfristig anstehende Frage nach einem neuen Standort haben wir besonders im Blick. Dabei werden wir auch prüfen, ob der neue Standort mit einer Erweiterung des Angebots verbunden werden kann, beispielsweise mit Übernachtungsmöglichkeiten für Sportlerinnen und Sportler, die zu Wettkämpfen oder Lehrgängen nach Offenbach reisen. Mit dem Land werden wir Verhandlungen aufnehmen, ob vom Land genutzte Liegenschaften für den Erhalt und die Erweiterung des Sport-, Kultur- und Freizeitangebotes genutzt werden können.
Sportförderung. Die bestehende Förderung des Sports bleibt erhalten: Kostenfreie Nutzung der kreiseigenen Sporthallen, Übungsleiterpauschale und Zuschuss für die Geschäftsstelle des Sportkreises Gießen.
Sportförderung. 156. In einem Sportfördergesetz wird die Landesregierung die Grundzüge der Sportförderung verankern, um langfristige Planungssicherheit zu erreichen. 157. Der Investitionszuschuß an den Landessportbund zur Förderung des Breitensports wird verdoppelt.
Sportförderung. 157. Die Sportgymnasien Schwerin und Neubrandenburg sind einschließlich ihrer Internate bis zum Schuljahr 2004/2005 als Landessportschulen auszugestalten. Auf der Grundlage eines gemeinsam mit dem Landes- portbund zu erarbeitenden Konzepts sind die Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass sie sich zu Sportelite- schulen profilieren können und die Trägerschaft außerhalb der Landes-
Sportförderung 

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

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  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.