Sportgeräte Musterklauseln

Sportgeräte a. während des Transports, es sei denn, dieser erfolgt durch Ihr Beförderungs-Unternehmen b. in oder auf einem Autoanhänger c. die sich unbeaufsichtigt in einem unverschlossenen Fahrzeug befinden Versicherungsschutz für ausgeliehene Sportgeräte a. Sie haben innerhalb von 24 Stunden nach Entdecken des Verlustes oder der Beschädigung bei den zuständigen Behörden vor Ort, dem Reiseanbieter, Beherbergungs-Unternehmen oder Reiseveranstalter eine Verlustanzeige mit einer Beschreibung der Gegenstände aufgegeben.
Sportgeräte. Sportgeräte sind alle Gegenstände, die zum Ausüben einer Sportart benötigt wer- den (Fahrräder, Skier, Snowboards, Jagdgewehre, Tauch- und Golfausrüstungen, Rackets usw.), einschliesslich Zubehör.
Sportgeräte. Sportgeräte, jeweils mit Zubehör (nicht jedoch Motoren), sind nur versi- chert, solange sie sich nicht im bestimmungsgemäßen Gebrauch befinden. Wertsachen im Sinne dieser Bestimmungen sind Pelze, Schmucksachen, Ge- genstände aus Edelmetall, Foto-, Filmapparate, EDV-Geräte, elektronische Kommunikations- und Unterhaltungsgeräte inklusive Zubehör. Nicht versicherte Sachen: Nicht versichert sind Bargeld, Schecks, Scheckkarten, Kreditkarten, Telefonkar- ten, Wertpapiere, Fahrscheine, Urkunden und Dokumente aller Art, Gegen- stände mit überwiegendem Kunst- oder Liebhaberwert, Zahngold, Prothesen jeder Art, Schusswaffen jeder Art inklusive Zubehör sowie Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge, Hängegleiter, Gleitflieger, Fallschirme, jeweils mit Zubehör.
Sportgeräte. Es sind folgende Sportgeräte zugelassen: - Sportwaffen (Freigewehr, Sportgewehr, Standardgewehr) - Alle Ordonnanzwaffen und ordonnanzähnlichen Waffen (Karabiner, Langgewehr und Sturmgewehr [inkl. private Sturmgewehre]) gemäss Schiessverordnung bzw. Hilfsmittel- verzeichnis des VBS (Form. 27.132). - Gewehr 50m - Sportgewehr 50m - Gewehr 10m. - Pistole 50m - Randfeuerpistole/-revolver und Zentralfeuerpistole/-revolver - Alle Ordonnanzwaffen (Ordonnanzpistole, ordonnanzähnliche Pistole und den ordon- nanzähnlich gleichgestellten Pistolen gemäss Schiessverordnung bzw. Hilfsmittelver- zeichnis des VBS) - Pistole 10m. Der Organisator eines Schiessanlasses kann die Zulassung der einzelnen Sportgeräte frei bestimmen. Aus Sicherheitsgründen dürfen bei Verwendung von Ordonnanzmunition bzw. Grosskaliber (GK)-Trainingsmatchmunition nur Sportgeräte eingesetzt werden, die mit einem Stempel ei- ner amtlichen Beschussprobe versehen sind.
Sportgeräte. Die Sportgeräte werden eingeteilt in Sportgewehre und Ordonnanzgewehre. Freigewehr (Stutzer) gemäss ISSF-Regeln frei weiss Sportgewehr (Damen) gemäss ISSF-Regeln frei weiss Standardgewehr gemäss ISSF-Regeln 1500 gr blau Karabiner (Langgewehr 11, Karabiner 11 und 31) RSpS SSV und Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 0000 xx rot Stgw 57 (Ord02) (Stgw 57 und Stgw 57 PE) RSpS SSV und Hilfsmittelverzeichnis bis 31.12.2002 2200 gr am Winterabzug grün Stgw 57 (Ord03) (Stgw 57 und Stgw 57 PE) RSpS SSV und Hilfsmittelverzeichnis ab 1.01.2003 2200 gr am Winterabzug gelb Stgw 90 (Stgw 90 und Stgw 90 PE) RSpS SSV und Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx 0000 xx gelb
Sportgeräte. An Schützenfesten (Artikel 12 RSpS) müssen alle Sportgeräte vor ihrer Verwendung auf die Einhaltung der in technischen Regeln (vgl. Artikel 10 ff nachfolgend) erwähnten Normen ge- prüft und plombiert werden. Die Sportgerätearten werden mit folgenden Plombagestreifen gekennzeichnet: - Pistolen 50m weiss - Randfeuerpistole und -revolver 25/50m gelb - Zentralfeuerpistole und -revolver 25m grün - Ordonnanz-, ordonnanzähnliche und ordonnanz- ähnlich gleichgestellten Pistolen 25/50m rot - Pistole 10m blau
Sportgeräte. Sportgeräte Sportgerätekategorien gemäss Artikel 3 UeS-P Modell Abzugswi- derstand Plombage Artikel 9 TR-P 50m 25m - Parabellum-Pistolen 00 und 06/29 1360 gr rot C E - SIG Xxxxxxxx 00 0000 xx rot C E - SIG Xxxxxxxx 00 0000 xx rot C E - SIG-Pistolen P 210-1 P 210-2, P 210-4, P 210-6 1360 gr rot C E Modell Abzugswi- derstand Modell - SIG-Sauer Pistolen P 220, P 225, P 226, P 228, P 229, P 239, SIG Pro SP 2009, SIG Pro SPC 2009, SIG Pro SP 2022 1500 gr rot C E Ordonnanzähnlich gleichgestellte Pistolen gemäss Hilfsmittelver- zeichnis 1500 gr rot C E Pistolen 50m (FP) weiss A - - Randfeuerpistolen (RF) 1000 gr gelb B D - Zentralfeuerpistolen (CF) 1360 gr grün - D - Abgeänderte Ordonnanzwaffen 1360 gr gelb B D Pistolen 10m 500 gr blau - - Für Frei-, Randfeuer - und Zentralfeuerpistolen vgl. Pistolen-Festlegungstabelle Artikel 8.16.0/ 8.17.0 in den ISSF-Regeln
Sportgeräte. Schäden, die während des Gebrauchs von Sportgeräten (z.B. Skiern) entstehen.
Sportgeräte. Sportgeräte wie zum Beispiel Skis, Snowboards, Roller­ blades, Golf­ und Tennisausrüstungen, Gleitschirme, Jagd­ und Sportwaffen inklusive Zubehör, Fitnessgerä­ te, Eishockey­ und Reitausrüstungen, ferngesteuerte Modellfahrzeuge, Flugzeuge und Drohnen.