Squeeze-Out Musterklauseln

Squeeze-Out. Sofern die Bieterin nach der Abwicklung dieses Delisting-Erwerbsangebots oder zu einem späteren Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar eine Anzahl an Clere- Aktien hält, die die Bieterin benötigt, um eine Übertragung der Clere-Aktien der außenstehenden Aktionäre gegen Gewährung einer angemessenen Barabfin- dung an sich (Squeeze-out) zu verlangen, könnte die Bieterin alle für einen sol- chen Squeeze-out erforderlichen Maßnahmen ergreifen, sofern dies der Bieterin wirtschaftlich und finanziell sinnvoll erscheint. • Hält die Bieterin nach der Abwicklung des Delisting-Erwerbsangebots o- der zu einem späteren Zeitpunkt mindestens 95% des Grundkapitals der Zielgesellschaft, kann sie gemäß § 327a ff. AktG verlangen, dass die Hauptversammlung der Zielgesellschaft die Übertragung der übrigen Ak- tien der Zielgesellschaft auf die Bieterin gegen Gewährung einer ange- messenen Barabfindung beschließt (aktienrechtlicher Squeeze Out). Die Bieterin verfolgt nicht die Absicht, einen aktienrechtlichen Squeeze- Out in der Zielgesellschaft durchzuführen. • Hält die Bieterin mindestens 90% des Grundkapitals der Zielgesellschaft, so kann sie, sofern sie die Rechtsform der Aktiengesellschaft angenom- men hat, im Zusammenhang mit einer Verschmelzung der Zielgesellschaft verlangen, dass die Hauptversammlung der Zielgesellschaft innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrages einen Be- schluss nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG über den Ausschluss der außen- stehenden Aktionäre der Zielgesellschaft gegen Gewährung einer ange- messenen Barabfindung beschließt (umwandlungsrechtlicher Squeeze Out). Die Bieterin verfolgt nicht die Absicht, einen umwandlungsrechtlichen Squeeze-Out in der Zielgesellschaft durchzuführen.
Squeeze-Out. Sofern die Bieterin nach Vollzug des Angebots die jeweiligen Schwellenwerte er- reicht, beabsichtigt sie, eine Übertragung der InTiCa-Aktien, die von den verblei- benden InTiCa-Aktionären gehalten werden, auf die Bieterin (sogenannter "Squee- ze-Out") durchzuführen. Diese Schwellenwerte könnte die Bieterin gegebenenfalls auch zu einem späteren Zeitpunkt durch börsliche oder außerbörsliche Erwerbe von InTiCa-Aktien erreichen. Die weiteren Voraussetzungen eines Squeeze-Out sowie die weiteren Einzelheiten sind in Ziffer 15.6 der Angebotsunterlage näher beschrie- ben.
Squeeze-Out. Der Bieterin stehen nach der Durchführung des Angebots verschiedene Verfahren zur Verfügung, um einen Squeeze-Out der verbleibenden InTiCa-Aktionäre zu ver- langen: 15.6.1 Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-Out Sofern die Bieterin mindestens 90 % der ausstehenden InTiCa-Aktien nach Maßgabe des § 62 Abs. 1 und Abs. 5 des Umwandlungsgesetzes hält, kann die Bieterin (nach vorherigem Rechtsformwechsel in die Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder Societas Europaea), in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft die Übertragung der InTiCa-Aktien, die von den verbleibenden InTiCa-Aktionären gehalten werden, auf die Bieterin oder eine andere Gesellschaft gegen eine angemessene Abfindung in Verbindung mit einer Verschmelzung auf die Bieterin beschließen. Die angemes- sene Abfindung könnte der Angebotsgegenleistung entsprechen, kann aber auch niedriger oder höher als die Angebotsgegenleistung ausfallen.
Squeeze-Out. Nach der erfolgreichen Durchführung des Delisting-Erwerbsangebots stünden der Bieterin verschiedene Verfahren zur Verfügung, um eine Übertragung der GSW-Aktien, die von den verbleibenden GSW-Aktionären gehalten werden, auf die Bieterin zu verlangen. Die Durchführung eines solchen Verlangens könnte dabei auch endgültig zu einer Beendigung der bestehenden Börsennotierung der GSW-Aktien führen, selbst wenn die GSW keinen Antrag auf Delisting stellt.

Related to Squeeze-Out

  • Cookies Wir nutzen auf unseren Websites Cookies. Diese dienen der Op- timierung unserer Websites, der Weiterentwicklung von Services und Marketingzwecken. Im Nachfolgenden erklären wir Ihnen die Technologien und deren Funktionsweisen. Wenn Sie eine unserer Websites besuchen, werden wir Informationen in Form eines „Cookies“ auf Ihrem Computer ablegen, die wir bei Ihrem nächs- ten Besuch automatisch wiedererkennen. Bei Cookies handelt es sich um Textdateien, die im Internetbrowser bzw. vom Internet- browser auf dem Computersystem des Nutzers gespeichert wer- den. Ruft ein Nutzer eine Website auf, so kann ein Cookie auf dem Betriebssystem des Nutzers gespeichert werden. Dieser Cookie enthält eine charakteristische Zeichenfolge, die eine eindeutige Identifizierung des Browsers beim erneuten Aufrufen der Website ermöglicht. Der Einsatz von Cookies hilft uns, Ihnen die uneinge- schränkte Nutzung unseren Websites anbieten zu können. Mithilfe von Cookies gestalten wir Ihren Besuch auf unseren Websites so komfortabel wie möglich. Cookies erlauben es uns beispielsweise auch, unsere Website Ihren Interessen anzupassen oder Ihren Be- nutzernamen zu speichern, damit Sie ihn nicht bei jedem Besuch erneut eingeben müssen. Wenn Sie nicht möchten, dass wir Ihren Computer wiedererkennen, können Sie Ihren Internetbrowser so einstellen, dass Sie über das Setzen von Cookies informiert werden und Cookies nur im Einzelfall erlauben, die Annahme von Cookies für bestimmte Fälle oder generell ausschließen sowie das automatische Löschen der Cookies beim Schließen des Browsers aktivieren. Bei der Deaktivierung von Cookies kann die Funktiona- lität unserer Websites eingeschränkt sein. Die Stadtwerke Essen nutzen Cookies aus verschiedenen Kate- gorien. Eine Übersicht der auf unseren Websites verwendeten Cookies finden Sie in unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx/ datenschutz/cookie-hinweise. Rechtsgrundlage für den Einsatz notwendiger Cookies ist unser berechtigtes Interesse gem. Art. 6 Abs. 1 lit. (f) DSGVO. Ohne diese erforderlichen Cookies kann der fehlerfreie Betrieb unserer Web- site nicht gewährleistet werden, Sie können den notwendigen Cookies aus diesem Grunde nicht widersprechen. Im Rahmen eines Consent Managements („Cookie Banner“) haben Sie die Möglichkeit, nach Ihren Vorgaben aktiv über das Setzen von nicht notwendigen Cookies im Bereich unserer Web- sites zu entscheiden. Rechtsgrundlage für das Setzen der Cookies ist daher Ihre aktive Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. (a) DSGVO. Sie haben zudem jederzeit die Möglichkeit, die dort getroffene Entscheidung zu ändern und Ihre Zustimmung nachträglich zu erteilen oder für die Zukunft zu widerrufen. Stadtwerke Essen AG Xxxxxxxxxxxxxx Xxx. 00-00 00000 Xxxxx Telefon: 0201 /800-0 xxxx@xxxxxxxxxx-xxxxx.xx xxx.xxxxxxxxxx-xxxxx.xx Amtsgericht Essen Handelsregister B 4170 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Oberbürgermeister Xxxxxx Xxxxx Vorstand: Xx. Xxxxx Xxxxxxx (Vorsitzender), Bankverbindungen: Sparkasse Essen 251 900 (BLZ 360 501 05) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXX0XXXX Xxxxxxxx Xxxxx 00 00-000 (XXX 360 100 43) IBAN: XX00000000000000000000 BIC: XXXXXXXXXXX Geschäftszeiten: Montag – Donnerstag 8:00 – 16:00 Uhr Xxxxxxx 8:00 – 13:00 Uhr

  • Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung Die informa HIS GmbH verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 f DSGVO. Dies ist zulässig, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die informa HIS GmbH selbst trifft keine Entscheidungen über den Abschluss eines Versicherungsvertrages oder über die Regulierung von Schäden. Sie stellt den Versiche- rungsunternehmen lediglich die Informationen für die diesbezügliche Entscheidungs- findung zur Verfügung. Die Daten im HIS stammen ausschließlich von Versicherungsunternehmen, die diese in das HIS einmelden.

  • Abwerbeverbot Der Auftraggeber darf keine anderen Auftraggeber oder Mitarbeiter von BAIER abwerben. Diese Vereinbarung hat drei Jahre über ein etwaiges Vertrags- ende hinaus Bestand. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 50.000,00 je Verstoß zu bezahlen.

  • Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung Die SCHUFA verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung. Die Verarbeitung erfolgt auf Basis von Einwilligungen sowie auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DS-GVO, soweit die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Einwilligungen können jederzeit gegenüber dem betreffenden Vertragspartner widerrufen werden. Dies gilt auch für Einwilligungen, die bereits vor Inkrafttreten der DS-GVO erteilt wurden. Der Widerruf der Einwilligung berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten personenbezogenen Daten.

  • Wartezeit Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn der auslösende Grund der Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.

  • Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand Form und Inhalt der Schuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten der Emittentin und der Schuldverschreibungsgläubiger bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Rechtsgrundlagen Häufig ist die Datenverarbeitung gesetzlich zulässig, weil sie für das Vertragsverhältnis erforderlich ist. Das gilt vor allem für das Prüfen der Antragsunterlagen, das Abwickeln des Vertrags und um Schäden und Leistungen zu bearbeiten. In bestimmten Fällen ist eine Datenverarbeitung nur zulässig, wenn Sie dazu ausdrücklich einwilligen. Beispiele: - Gesundheitsdaten, die wir in der Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherung verarbeiten. - In einigen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten zu Werbezwecken nur, wenn Sie hierzu ausdrücklich eingewilligt haben. Um diese Einwilligung bitten wir Sie gesondert. In anderen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten auf Grund einer allgemeinen Interessenabwägung, d. h. wir wägen unsere mit den jeweiligen Interessen des Betroffenen ab. Ein Beispiel: Wenn wir wegen einer Prozessoptimierung Daten an spezialisierte Dienstleister übermitteln und diese eigenverantwortlich arbeiten, schließen wir mit diesen Dienstleistern Verträge. Diese stellen sicher, dass die Dienstleister ein angemessenes Datenschutzniveau einhalten.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht 11.1 Erfüllungsort ist Neuenhaus. 11.2 Für alle Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertrag und der Geschäftsverbindung - einschl. Wechsel- und Scheckklagen - sind ausschließlich zuständig das Amtsgericht Nordhorn bzw. das Landgericht Osnabrück. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. 11.3 Für alle Rechtsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschl. das Recht der Bundesrepublik Deutschland – ohne daß eine etwaige dortige Weiterverweisung in eine andere Rechtsordnung zum Tragen kommt - anwendbar. Bei mehrsprachigen Vertragstexten und Unterlagen ist im Falle von Interpretationszweifeln die deutsche Fassung verbindlich. 11.4 Die einheitlichen Gesetze vom 17.07.1973 über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen und das UN-Übereinkommen vom 11. 4. 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht BGBl. 1989 II, S. 588) sind von der Anwendung ausgeschlossen.

  • Haftung des Mieters Handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein Solches, welches auf Wunsch des Mieters bestellt wurde und nimmt dieser das Fahrzeug nicht innerhalb der gesetzten Frist ab oder zahlt er die Erstmiete und/oder eine eventuell vereinbarte Mietsonderzahlung nicht, so ist er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtet. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt bei Neuwägen 15 % des Anschaffungswertes, bei Gebrauchtwägen 10 % des Anschaffungswertes, zu verlangen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass dem Vermieter ein geringerer oder gar kein Schaden enstanden ist. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen und den er im Übergabeprotokoll zugesichert hat. Der Mieter haftet unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bis/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Stellen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts oder in Parkverbotszonen. Der Mieter stellt den Vermieter von Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Kosten frei, die anlässlich solcher Verstöße beim Vermieter erhoben werden. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung derartiger Umstände, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an den Vermieter richten, ist dieser berechtigt beim Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von € 30,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu erheben, es sei denn der Mieter weist nach, dass ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (z.B. Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Versicherung auf einen Haftungsausschluss im Versicherungsvertrag gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Sach-, Personen- und Vermögensschäden des Vermieters. Eine Haftungsbeschränkung des Mieters in Höhe der Selbstbeteiligung tritt in diesem Fall nicht ein.