Standmiete Musterklauseln

Standmiete. Es gelten die jeweils auf dem Anmeldeformular angeführten Mietpreise für die Dauer der Veranstaltung. Jeder begonnene Quadratmeter wird auf ½ m2 auf- bzw. abgerundet. Sämtliche Mietpreise verstehen sich exklusive Steuern und Abgaben. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, den Beginn und die Dauer der Messe abzuändern, ohne dass der Aussteller daraus irgendwelche Ansprüche gegen den Veranstalter (z.B. Rücktritt, Xxxxxxxxxxxxx) ableiten könnte. Standflächen: • Der Veranstalter vergibt die leere Standfläche, weitere Leistungen sind nicht enthalten. • Bodenbeläge (Teppiche) sind grundsätzlich über den vorhandenen Boden zum Schutz zu verwenden. Die Bodenbelastung darf maximal 500 kg/m² betragen. Gerüststeher dürfen nur mit zusätzlichen Gummimatten unter der Stellfläche, zum Schutz des Bodens, aufgestellt werden.  Alle fahrbaren Transportmittel müssen mit Gummireifen ausgestattet sein. • Die bekannt gegebenen Auf- und Abbauzeiten sind genauestens einzuhalten. Überschreitungen dieser fixen Zeiten werden gesondert in Rechnung gestellt. (€ 200,00 pro angefangene Stunde) • Der Aussteller ist verpflichtet, für die Messestandgestaltung nur sicherheitstechnisch geprüfte Produkte zu verwenden bzw. alle Aufbauten den Sicherheitsbestimmungen anzupassen. Insbesondere dürfen bei der Ausstattung der Stände nur unbrennbare oder flammsichere imprägnierte Materialien verwendet werden. Die Durchführung der Flammschutzanstriche und aller Imprägnierung ist der Behörde durch rechtzeitige Beibringung verbindlicher Atteste nachzuweisen. Die Verwendung von Kunststoffen sowie Schaumkunststoffen für die Ausstattung oder die Beschriftung der Stände ist nur dann gestattet, wenn darüber ein Attest über die Anforderungen der Brennbarkeitsklasse B1, Qualmbildungsklasse Q1 und Tropfenbildungsklasse TR1 vorgelegt wird. • Wir weisen darauf hin, dass aufgrund des Mülltrennungsgesetzes alle Verpackungsmaterialien, die nicht nach der Veranstaltung wieder verwendet werden, vom Aussteller entsorgt und entfernt werden müssen, andernfalls wird die Entsorgung auf Kosten des Ausstellers durchgeführt. • Eine Standreinigung wird von der Messe Wien Exhibition & Congress Center gegen Entgelt angeboten. Die Mietflächen sind besenrein zu übergeben. • Jegliches Bekleben und Benageln der Wand und Bodenflächen ist untersagt. Bei Beschädigungen wird der Veranstalter den Aussteller zur Haftung heranziehen. • Bei der Standgestaltung ist Rücksicht auf den Nachbarstand zu nehmen. • Es gibt in der Messe Wien Exh...
Standmiete. Die vom Standbetreiber an die Werbegemeinschaft zu entrichtende Platzmiete beträgt 80 € zzgl. anfallender Stromkosten.
Standmiete. Die Rechnungserteilung erfolgt mit der Bestätigung. Die Standmiete ist bei schriftlicher Anmeldung in voller Höhe mit Zusendung der Rechnung fällig und per Lastschrift zu bezahlen. Die Standmiete wird nach der vereinbarten qm-Fläche/Festpreis abgerechnet. Die Buchung und Reservierung der Plätze erfolgt in der Reihenfolge der Anmeldungen bzw. Zahlungseingänge. Vergabe der Standplätze nach Platzangebot. Eine Untervermietung, Austausch des zugeteilten Platzes und/oder teilweise oder vollständige Überlassung an Dritte ist nur nach vorheriger Genehmigung des Veranstalters zulässig. Mieten mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner. Die Nichtzahlung der Standgebühr bedeutet nicht gleichzeitig eine Abmeldung, d. h. der Standplatz wird vom Veranstalter reserviert. Abmeldungen haben bis spätestens 4 Wochen vor dem Veranstaltungstermin schriftlich dem Veranstalter vorzuliegen. Es wird eine Bearbeitungsgebühr von 25% der Standmiete in Rechnung gestellt. Bei Rücktritt nach diesem Termin oder wenn der Stand bis zum 13.06.20 um 10 Uhr nicht bezogen wird, ist die Standmiete in voller Höhe zu entrichten, auch dann, wenn der Veranstalter den Stand anderweitig vergibt. Ist dieses nicht möglich, wird eine Gestaltung auf Kosten des Mieters vorgenommen. Der Veranstalter hat des Weiteren Anspruch auf Zahlung der noch nicht gezahlten Standmiete. Alle Preise gelten zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von zurzeit 19%.
Standmiete. 6.1. Den Ausstellern wird die Bodenfläche vermietet. 6.2. Die Standmiete errechnet sich aus den im Anmeldeformular aus- gewiesenen Nettopreisen pro m2, multipliziert mit der Quadratme- terzahl der zugewiesenen Grundfläche des Standes. Jeder ange- fangene Meter wird voll, die Bodenfläche grundsätzlich rechteckig berechnet, ohne Berücksichtigung von Vorsprüngen, Säulen, Trä- gern, Installationsanschlüssen und ähnlichem. 6.3. Die Standmiete sowie alle anderen Entgelte sind Nettopreise, ne- ben denen die Mehrwertsteuer in der für den Zeitpunkt der Veran- staltung gesetzlich festgelegten Höhe berechnet wird.
Standmiete. Die Miete für einen Standplatz beträgt 165,- € pro m² Reihenstände bzw. 175,- pro m² für Eckstände zzgl. MwSt.. Die Standardausstellungsfläche liegt bei 6 m², kann aber auf Wunsch des Ausstellers angepasst werden. Im Preis enthalten ist die Bereitstellung eines Stuhles pro 3 m² Ausstellungsfläche Stühle (auf Wunsch), sowie die Entsorgung kleinerer Abfallmengen über die bereitstehenden Abfallbehälter. Große Abfallgebinde wie Paletten oder Kartonagen sind vom Aussteller selbst zu entsorgen. Einfache Tische und Stühle können kostenpflichtig bestellt werden.
Standmiete. Die Standmiete beinhaltet die miet- weise Überlassung der Standflächen für den Zeitraum der Messe/Ausstellung sowie während der Auf- und Abbauzeiten. Die Mietpreise für die Versorgung des Ausstellungsstandes mit elektrischen Anschlüssen, Gas, Wasser und Abwasseranschluss werden dem Aussteller mit den technischen Unterlagen bekannt- gegeben. Besteht aufgrund der technischen Ausstat- tung der Ausstellungshalle bzw. Geländes nicht die Möglichkeit, die anfallenden Kosten nach dem tat- sächlichem Verbrauch zu berechnen, so werden diese Kosten Pauschal erhoben.
Standmiete. Die Miete pro m² Standfläche ist der Stan- danmeldung oder eines von der Messe Berlin GmbH unterbreitetem individuellen Angebots zu entnehmen. Darin enthalten ist eine Pauschale für Hallenreinigung, Hallenbewachung, Hallenbeleuchtung, Begrenzungswände, Blende, Namens- schild, Stromanschluss und -verbrauch zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Sämtliche Ausstattungsgegenstände sind kostenpflichtig und gesondert anzumieten. Ein zusätzlicher Betrag von EUR 0,60 pro m² Ausstellungsfläche (zzgl. ges. MwSt.) wird gemäß den Vereinbarungen mit dem Ausstellungs- und Messeausschuss der deutschen Wirtschaft (AUMA e.V.) erhoben Nachträgliche Rechnungsumschreibungen werden mit EUR 50,00 (zzgl. ges. MwSt.) berechnet.
Standmiete. Mit dem Eingang der Online-Anmeldung auf xxx.xxxxxx-xxxxx.xx und der darauffolgenden Bestätigung durch den Vertragspartner ist der Aussteller/Sponsor zur Teilnahme an der Messe verpflichtet. Es gelten die in der Anmeldung angeführten Mietpreise für die Dauer der Veranstaltung. Sämtliche (Miet-)Preise verstehen sich exklusive Steuern und Abgaben. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, den Beginn der Messe um bis zu eine Stunde nach hinten zu verschieben bzw. die Dauer der Messe um eine Stunde zu verkürzen, ohne dass der Aussteller/Sponsor daraus irgendwelche Ansprüche gegen den Veranstalter (z.B. Rücktritt, Xxxxxxxxxxxxx) ableiten könnte. Der Veranstalter hat das Recht, die Messe bis spätestens 15. April 2023 abzusagen. In diesem Fall erhalten die Aussteller/Sponsoren die geleisteten Zahlungen zurück, Schadenersatzansprüche für allenfalls bereits angefallene sonstige Kosten sind aber ausgeschlossen. Der Aussteller/Sponsor wird davon schriftlich verständigt. 3.a. Standmaße Nutzen.Leben 2023
Standmiete. Reihenstand 1 Seite offen EUR 145,- Eckstand 2 Seiten offen EUR 164,- Kopfstand 3 Seiten offen EUR 172,- Blockstand 4 Seiten offen EUR 178,- *je m2 Der Standmietenpreis beinhaltet keinerlei Aufbauten. Säulen innerhalb der Standflächen führen nicht zu einer Reduzierung der Standmiete. Bei zweigeschossigen Bauten wird die überbaute Fläche pro m2 zusätzlich mit 75% des Reihenstandpreises berechnet. Zweigeschossige Bauten sind genehmigungs- pflichtig (siehe Technische Richtlinien, Ziffern 4.2.1 und 4.8). Soweit Bruchteile eines Quadratmeters mehr als 0,49 m2 ausmachen, werden sie mit dem vollen Mietsatz berechnet. Kreisrunde oder ovale Plätze werden mit der rechtwinkligen Ergänzung berechnet.

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  • Miete 1. Die Höhe der Miete und deren Fälligkeit richten sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Wenn und soweit im Mietvertrag anderes nicht ausdrücklich vereinbart wird, gilt die jeweils gültige Preisliste des Vermieters. 2. Der Mietpreis bezieht sich auf eine maximale tägliche Einsatzdauer der Mietsache von 8 Stunden (Schichtzeit) von Montag bis Xxxxxxx. Eine längere tägliche Nutzung und die Nutzung an Samstagen oder Sonntagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Die Beweislast dafür, dass eine am Wochenende im Besitz des Mieters befindliche Mietsache nicht zum Wochenendeinsatz genutzt wurde, obliegt dem Mieter. 3. Nutzt der Mieter die Mietsache länger als 8 Stunden täglich, so ist ein Mehrschichtzuschlag von 50 % auf den tägliche Mietzins zu zahlen. Bei der Nutzung in der Schichtzeit am Samstag oder Sonntag wird jeweils eine Tagesmiete berechnet. Wird die Mietsache nur über das Wochenende vermietet (Samstag bis Sonntag), so ist ein Zuschlag von 50 % auf die Tagesmiete zu zahlen. 4. Vereinbarte Stundenmieten sind mindestens für 4 Stunden abzurechnen. Bei Monatsmietpreisen wird unabhängig von der Mietdauer zumindest ein Monatspreis berechnet. 5. Der Mietpreis enthält ausschließlich die Gerätekosten. Die Kosten für verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe (Befestigungsmaterial, Strom, Verschleißteile und Ersatzteile u.ä.) sind nicht im Mietpreis enthalten und werden gesondert berechnet. Gleiches gilt für Zusatzleistungen und Transporte. 6. Sämtliche Warte-, Be- und Entladezeiten sowie ggf. erforderliche Zeiten für Geräteeinweisungen sind vom Mieter zu tragen. Das gleiche gilt in Bezug auf Auf- und Abbaukosten sowie Kosten für Krangestellung. 7. Wird infolge eines Umstandes, den der Vermieter nicht zu vertreten hat, die Benutzung der Mietsache oder von Teilen desselben zwecklos oder unmöglich, werden die Rechte des Vermieters nicht gemindert. 8. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Mietzins nicht enthalten. Sie wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu Lasten des Mieters berechnet. 9. Mangels besonderer Vereinbarung sind die vom Vermieter in Rechnung gestellten Beträge sofort und ohne Abzug zahlbar. 10. Der Vermieter ist berechtigt, eine Kaution in angemessener Höhe zu verlangen. 11. Der Vermieter ist berechtigt, Vorauszahlungen in Höhe des voraussichtlichen Mietzinses zu verlangen. Weiter ist der Vermieter berechtigt, wöchentlich Rechnung zu stellen. 12. Der Vermieter nimmt nur bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige oder ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem der Vermieter über den Gegenwert verfügen kann. 13. Aufrechnungsrechte stehen dem Mieter nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Vermieter anerkannt sind. Außerdem ist er zu Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

  • Beschränkung der freien Handelbarkeit der Wertpapiere Vorbehaltlich etwaiger Verkaufsbeschränkungen, sind die Wertpapiere frei übertragbar. Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder zum Handel an einem MTF Eine Zulassung zum Handel oder eine Börsennotierung der Wertpapiere ist nicht beabsichtigt. Art und Umfang der Garantie Die Verpflichtungen der Goldman Sachs Finance Corp International Ltd zur Auszahlung des Tilgungsbetrags und anderer Zahlungen gemäß den Bedingungen der Wertpapiere sind unwiderruflich und bedingungslos durch die Garantie der The Goldman Sachs Group, Inc. garantiert. Die Garantie ist gleichrangig mit allen anderen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der The Goldman Sachs Group, Inc. Beschreibung des Garanten The Goldman Sachs Group, Inc. Legal Entity Identifier (LEI): 784F5XWPLTWKTBV3E584 Die The Goldman Sachs Group, Inc. ist im Bundesstaat Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika als Gesell- schaft nach dem allgemeinen Körperschaftsgesetz von Delaware (Delaware General Corporation Law) auf unbestimmte Dauer und unter der Registrierungsnummer 2923466 organisiert. Die Geschäftsadresse der Geschäftsführung der The Goldman Sachs Group, Inc. ist 000 Xxxx Xxxxxx, Xxx Xxxx, Xxx Xxxx 00000, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx. Wesentliche Finanzinformationen über den Garanten Die folgende Tabelle enthält ausgewählte Finanzinformationen bezüglich der Garantin (erstellt nach den allgemein aner- kannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Vereinigten Staaten (U.S. GAAP)), die dem geprüften konsolidierten Kon- zernabschluss vom 31. Dezember 2021 jeweils für das am 31. Dezember 2021 bzw. 31. Dezember 2020 geendete Ge- schäftsjahr entnommen sind sowie dem ungeprüften konsolidierten Zwischenbericht für den am 31. Xxxx 2022 geendeten Zeitraum entnommen sind: Netto Zinsüberschuss 6.470 4.751 1.827 1.482 Kommissionen und Gebühren 3.619 3.548 1.011 1.073 Vorsorge für Kreditausfälle 357 3.098 561 -70 Gesamt netto Einkünfte 59.339 44.560 12.933 17.704 Ergebnis vor Steuern 27.044 12.479 4.656 8.337 Nettogewinn bezogen auf die In- haber der Stammaktien 21.151 8.915 3.831 6.711 Gewinn pro Stammaktie (basic) 60,25 24,94 10,87 18,80 Summe der Aktiva 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Unbesicherte Finanzverbindlichkeiten ohne nachrangige Finanzverbindlichkeiten 287.642 251.247 303.137 Nachrangige Finanzverbindlichkeiten 13.405 15.104 13.331 Für den Garanten spezifische wesentlichste Risikofaktoren Die Garantin unterliegt den folgenden zentralen Risiken: • Die Wertpapierinhaber sind der Kreditwürdigkeit der GSG als Garantin der Wertpapiere ausgesetzt. GSG ist einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, die substanziell und inhärent für ihre Geschäftstätigkeit sind, einschließlich der folgenden Risiken: Marktrisiken, Liquiditätsrisiken, Kreditrisiken, Risiken zur Marktentwicklung und zum allge- meinen Geschäftsumfeld, operationelle Risiken, rechtliche und aufsichtsrechtliche Risiken und Wettbewerbsrisiken. Wenn eines dieser Risiken eintritt, kann sich dies negativ auf die Ertrags- und/oder Finanzlage von GSG und damit auf die Fähigkeit von GSG auswirken, ihre Zahlungsverpflichtungen als Garantin im Rahmen der Wertpapiere nach- zukommen. Für den Fall, dass weder GSFCI noch GSG in der Lage sind, ihren Verpflichtungen aus den Wertpapie- ren nachzukommen, kann der Wertpapierinhaber einen Verlust oder sogar einen Totalverlust erleiden. Die zentralen Risiken, die für die Wertpapiere spezifisch sind, werden wie folgt zusammengefasst: • Bei Festverzinslichen Wertpapieren entspricht der Tilgungsbetrag am Ende der Laufzeit dem Berechnungsbetrag. Das Verlustrisiko des Wertpapierinhabers ist dementsprechend auf die Differenz zwischen dem für den Erwerb der Wertpapiere eingesetzten Kapitals (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) und dem Berechnungsbetrag zuzüglich Zinszahlungen begrenzt. Der Wertpapierinhaber bleibt allerdings weiterhin den Emittentenrisiken bzw. Garantenrisiken ausgesetzt, sodass er bei einer Zahlungsunfähigkeit der Emittentin und der Garantin sein gesamtes für den Erwerb der Wertpapiere eingesetztes Kapital (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) verlieren kann. Unter anderem aus diesem Grund können Festverzinsliche Wertpapiere während ihrer Laufzeit zu einem Preis gehandelt werden, der unterhalb des Berechnungsbetrags liegt. Wertpapierinhaber können deshalb nicht darauf ver- trauen, die erworbenen Wertpapiere jederzeit während ihrer Laufzeit mindestens zum Berechnungsbetrag veräußern zu können. • Die Wertpapiere sehen während ihrer Laufzeit eine feste Verzinsung vor, die bei Emission festgelegt wird. Der Wertpapierinhaber partizipiert daher nicht von einem allgemein steigenden Marktzinsniveau. Bei einem steigenden allgemeinen Marktzinsniveau besteht bei Festverzinslichen Wertpapieren das Risiko, dass sich der Preis der Wert- papiere während der Laufzeit verringert. • Die Bedingungen der Wertpapiere können in bestimmten Fällen eine außerordentliche Kündigung der Emittentin vorsehen, so dass der Wertpapierinhaber ein Verlustrisiko trägt, da der Kündigungsbetrag unter dem Marktpreis der Wertpapiere liegen kann. Der Wertpapierinhaber trägt auch das Wiederanlagerisiko im Hinblick auf den Kündi- gungsbetrag. • Wertpapierinhaber tragen das Risiko, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einem bestimmten Kurs veräußern zu können. • Wertpapierinhaber tragen ein Verlustrisiko auf Grund der steuerlichen Behandlung der Wertpapiere. Zudem kann sich die steuerliche Beurteilung der Wertpapiere ändern. Dies kann sich erheblich nachteilig auf den Kurs und die Einlösung der Wertpapiere sowie die Zahlung unter den Wertpapieren auswirken. Forderungen an Kunden und sonstige 160.673 121.331 174.637 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden und sonstigen 251.931 190.658 292.981 Gesamtverbindlichkeiten und Eigenkapital der Anteilsinhaber 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Harte Kernkapitalquote (CET1) (standard- isiert) 14,2 14,7 14,4 Gesamtkapitalquote (standardisiert) 17,9 19,5 18,1 Verschuldungsquote (Tier 1) 7,3 8,1 7,1

  • Wertpapiere Der Fonds darf vollständig aus Wertpapieren gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen beste- hen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wertpapiere in- und ausländischer Emittenten erwerben,

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

  • Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel 13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.