Stempelung zu Sammelzwecken Musterklauseln

Stempelung zu Sammelzwecken. Gültige, unveränderte österreichische Postwert- zeichen werden von der Post unentgeltlich zu Sammelzwecken gestempelt (sofern diese zur Stempelung geeignet sind). Als Postwertzeichen gelten lose Briefmarken, Automatenmarken, Postkarten- und Briefumschläge mit Markeneindruck sowie sonstige mit Briefmarken versehene Belege (z.B. aus Papier oder Kartonage). Die Entwertung erfolgt ausschließlich mit einem einzigen Stempelabdruck. Der Mindestnominalwert für die Stempelung von Postwertzeichen ist das Entgelt für die Beförderungsleistung für das Produkt Brief S (lt. Produkt- und Preisverzeichnis (PPV) Prio-Sendung zu den AGB Brief National idgF) Ausnahme sind Ersttagsstempelungen bei Postwertzeichen- Neuausgaben mit Nennwerten unter dem Mindestnominalwert. Die Post behält sich das Recht vor, die Stempelung ohne Angabe von Gründen abzulehnen; die Aufmachung der zu stempelnden Belege darf insbesondere nicht sittenwidrig sein und/oder gegen geltendes Recht verstoßen. Die Stempelung kann nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten in den Post- Geschäftsstellen erfolgen bzw. können die für die Stempelung geeigneten Artikel gem. Punkt 2.1 gestempelt bestellt werden. Im Rahmen von Bestellungen werden Artikel mit dem Orts- und Tagesstempel Wien (bei einem Abonnement mit dem Datum des Ausgabetages und bei Einzelbestellungen mit dem Tagesdatum) geliefert, Ersttagsbriefe mit den offiziellen Sonder- stempeln. Stempelwünsche unter Verwendung der in Anhang 1 angeführten Codes werden erfüllt, soweit dies beim Markenformat möglich ist. In den Post-Geschäftsstellen erfolgen Stempelungen ausschließlich mit dem Orts- und Tagesstempel der jeweiligen Post-Geschäftsstelle. In Philatelie-Shops sowie Phila Punkten (Liste unter xxxx.xx/xxxxxx_ briefmarken_und_philatelie_philatelie_shops.php) stehen auch Dauersonderstempel zur Verfügung. Standardstempelung: – Marken: Halbstempel H – Marken in Vierer-, Sechser-, Achter und Zehnerblock gerissen: Zentrumstempel Z – Ganzsachen: Linker Eckstempel L – Kleinbögen/Blöcke werden je nach Aussehen gestempelt, es sind keine besonderen Stempelwünsche möglich. Sonderstempelung: Für jede Markenausgabe/Ganzsache gibt es passende offizielle Sonderstempel der Post am Ausgabetag. Wenn mehr als ein offizieller Sonderstempel pro Neuausgabe verwendet wird, tragen diese Sonderstempel Unterscheidungs- zeichen; der Sonderstempel mit der Ziffer 1 ist auf allen Ersttagsbriefen („FDC“), weitere offizielle Sonderstempel werden mit fortlaufenden Ziffern (2, 3, usw.) ...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

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  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.