Stichtag Musterklauseln

Stichtag. Der Stichtag des letzten geprüften Jahresabschlusses darf zum Zeitpunkt der Publikation des Prospekts nicht länger als 18 Monate zurückliegen.
Stichtag. Verkauf und Abtretung erfolgen jeweils mit schuldrechtlicher Wirkung zum heutigen Tage.
Stichtag. Stichtag ist der 31.12.1997, an dem die Ubertragungen von Vermogensgegenstanden und die vorstehenden Abtretungen erfolgen sollen. Voraussetzung ist die Hinterlegung des nachfolgend genannten Kaufpreises auf dem Notaranderkonto. Der Vertrag steht unter der auflosenden Bedingung, dass der Kaufpreis bis zum 29.12.1997, 24:00 Uhr auf dem Notaranderkonto Merck Finck & Co, Niederlassung Berlin, BLZ 12030900, S.W.I.F.T. - Code XXXXXXXX 000, Konto 0250203413 zur Verfugung steht und ein mit Zustimmung der Kauferin angebotener Vertrag zwischen der Polycon GmbH Data Systems und Xxxx Xxxxxx Xxxxxxxx von Frau Xxxxxxxx unterschrieben bis zum 29.12.1997, 24:00 Uhr dem Notar vorliegt. Weitere auflosende Bedingung ist die Vorlage von Originalen der privatschriftlichen Zustimmungserklarungen zu diesem Vertrag von der Kauferin und von Cybex bis zum 29.12.1997, 24:00 Uhr bei dem beurkundenden Notar.
Stichtag. Der Stichtag, d.h. der Referenzzeitpunkt für die Berechnung der Preisänderun- gen, ist im Vertrag festzulegen. Im Normalfall gilt der Termin, bis zu welchen An- geboten eingereicht werden dürfen, als Stichtag. Gemäss SIA 118 Art. 62 kann ein früherer Zeitpunkt festgelegt werden. Bei grossen Bauvorhaben mit einer langen Dauer für die Angebotsbearbeitung kann der Stichtag nach Vereinbarung auch vorverlegt werden. Es ist zu beachten, dass bei allen indexgebundenen Verfahren für die Berech- nung der Vergütung aus Preisänderungen der Indexstand eines Kalendermonats bzw. eines Quartals (beim Produktionskostenindex) massgebend ist und nicht ein bestimmter Tag. Als Stichtag für die Preisänderungen bei General- und Totalunternehmungs- so- wie Planerleistungen (SIA 125 bzw. 126) gilt der Tag der Einreichung des Ange- bots.
Stichtag. Stichtag ist der Bilanzstichtag, welcher dem Ablauf des Zeitrahmens nach dem Ereignis, welches zur Teilliquidation geführt hat, vorangeht.
Stichtag. 4.1 Die Abrechnung des Vermittlers/Maklers mit dem Versicherer/Assekuradeur erfolgt monatlich zu einem festen Stichtag. Sofern nicht anders mit dem Versicherer/Assekuradeur vereinbart, ist der Stichtag der Erste eines jeden Monats. Alle bis zu dem Stichtag in Empfang genom- menen Beitragszahlungen sind in der Abrechnung zu berücksichtigen. Nach dem Stichtag vom Vermittler/Makler in Empfang genommene Beitragszahlungen sind zum nächstfolgen- den Stichtag mit dem Versicherer/Assekuradeur abzurechnen und zu überweisen.
Stichtag. Die Fusion erfolgt rückwirkend per 1. Januar 2019. Sämtliche von der EU und der WU seit dem 1. Januar 2019 getätigten Rechtshandlungen gelten bei Rechtskraft als im Namen und auf Rechnung der EWM erfolgt.
Stichtag. 1. Januar (jährlich).
Stichtag. Stichtag für die Ziffern 3. und 4. dieses Vertrages ist der 02.07.2011.

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  • Nachtarbeit Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr gewährt, sofern mehr als 2 Stunden innerhalb dieser Nachtzeit gearbeitet wurde. Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 25 Prozent.

  • Weitergabekontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist.

  • Überschussbeteiligung Die auszuzahlende Überschussbeteiligung setzt sich zusammen aus: - den Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteilen, soweit sie nicht in dem nach den Absätzen 3 bis 7 berechneten Betrag enthalten sind, - dem Schlussüberschussanteil, soweit ein solcher nach § 3 Abs. 6 für den Fall einer Kündigung vorgesehen ist und - dem Ihrem Vertrag gemäß § 3 Abs. 10 zugeteilten Anteil an den Bewertungsreserven, soweit bei Kündigung vorhanden.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Weitergabe von Nachrichten Werden in den „Wertpapier-Mitteilungen“ Informationen veröffentlicht, die die Wertpapiere des Kunden betreffen, oder werden der Bank solche Informationen vom Emittenten oder von ihrem ausländischen Verwahrer/Zwischenverwahrer übermittelt, so wird die Bank dem Kunden diese Informationen zur Kenntnis geben, soweit sich diese auf die Rechtsposition des Kunden erheblich auswirken können und die Benachrichtigung des Kunden zur Wahrung seiner Interessen erforderlich ist. So wird sie insbesondere Informationen über - gesetzliche Abfindungs- und Umtauschangebote, - freiwillige Kauf- und Umtauschangebote, - Sanierungsverfahren zur Kenntnis geben. Eine Benachrichtigung kann unterbleiben, wenn die Information bei der Bank nicht rechtzeitig eingegangen ist oder die vom Kunden zu ergreifenden Maßnahmen wirtschaftlich nicht zu vertreten sind, weil die anfallenden Kosten in einem Missverhältnis zu den möglichen Ansprüchen des Kunden stehen.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

  • Mindestlaufzeit des Vertrages Der Vertrag unterliegt keiner Mindestlaufzeit.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.