Common use of Stillschweigende Verlängerung Clause in Contracts

Stillschweigende Verlängerung. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Der Vertrag endet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, zum Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Interesses, wenn der Wegfall dem Versicherer innerhalb von einem Monat nach Eintritt desselben angezeigt wurde. Erfolgt eine Anzeige später als einen Monat, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse weggefallen ist. In diesem Fall steht ihm der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zum Zeitpunkt des Wegfalls bzw. der Kenntniserlangung beantragt worden wäre. Eine Beteiligungsveräußerung gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Soweit es auf die Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden einer versicherten Person ankommt, erfolgt keine Zurechnung der Kenntnis, des Verhaltens oder des Verschuldens einer anderen Person. Soweit es auf die Kenntnis oder das Verhalten des Versicherungsnehmers ankommt, wird dem Versicherungsnehmer lediglich die Kenntnis, das Wissen und das Verhalten seiner Repräsentanten zugerechnet. Als Repräsentanten gelten: • der Vorsitzende der Geschäftsleitung, ist kein Vorsitzender bestimmt, alle Mitglieder der Geschäftsführung, • der Vorsitzende eines Aufsichtsorgans, • das für Finanzen zuständige Mitglied der Geschäftsführung, • der Leiter der Rechtsabteilung, • der Leiter der Innenrevision, der Leiter der mit dem Versicherungseinkauf betrauten Abteilung sowie der Geschäftsführer der firmenverbundenen Versicherungsvermittlungsgesellschaft. Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzanspruch geltend, hat er den Versicherer unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten, sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen in Textform zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben. Bei der vorsätzlichen Verletzung der genannten Obliegenheiten verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

Appears in 5 contracts

Samples: Neuantrag Änderungsantrag, www.kuv24-manager.de, Neuantrag Änderungsantrag

Stillschweigende Verlängerung. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Der Vertrag endet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, zum Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Interesses, wenn der Wegfall dem Versicherer innerhalb von einem Monat nach Eintritt desselben angezeigt wurde. Erfolgt eine Anzeige später als einen Monat, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse weggefallen ist. In diesem Fall steht ihm der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zum Zeitpunkt des Wegfalls bzw. der Kenntniserlangung beantragt worden wäre. Eine Beteiligungsveräußerung gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Soweit es auf die Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden einer versicherten Person ankommt, erfolgt keine Zurechnung der Kenntnis, des Verhaltens oder des Verschuldens einer anderen Person. Soweit es auf die Kenntnis oder das Verhalten des Versicherungsnehmers ankommt, wird dem Versicherungsnehmer lediglich die Kenntnis, das Wissen und das Verhalten seiner Repräsentanten zugerechnet. Als Repräsentanten gelten: • der Vorsitzende der Geschäftsleitung, ist kein Vorsitzender bestimmt, alle Mitglieder der Geschäftsführung, ; • der Vorsitzende eines Aufsichtsorgans, ; • das für Finanzen zuständige Mitglied der Geschäftsführung, ; • der Leiter der Rechtsabteilung, ; • der Leiter der Innenrevision, der Leiter der mit dem Versicherungseinkauf betrauten Abteilung sowie der Geschäftsführer der firmenverbundenen Versicherungsvermittlungsgesellschaft. Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzanspruch geltend, hat er den Versicherer unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten, sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen in Textform zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben. Bei der vorsätzlichen Verletzung der genannten Obliegenheiten verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Unterlässt der Versicherungsnehmer die Abgabe von Anzeigen, gibt unrichtige Anzeigen ab oder erfüllt sonstige Obliegenheiten nicht, wird der Versicherer nicht von seiner Leistung befreit, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Versäumnis nur auf Fahrlässigkeit beruht und nach ihrem Erkennen unverzüglich nachgeholt worden ist. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Davon unberührt bleibt das Recht des Versicherers, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Anzeigen und Erklärungen sind, soweit keine gesetzliche Schriftform verlangt ist und soweit im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, in Textform abzugeben. Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Unter Strafvollstreckungsmaßnahmen versteht man die Vollstreckung freiheitsentziehender Maßnahmen oder Geldstrafen aufgrund eines Urteils, sowie die Vollstreckung von Geldbußen. Dies sind beispielsweise: • Berufsverbot • Betriebsstilllegung • Entzug der Fahrerlaubnis • Entzug der Gewerbeerlaubnis • Fahrverbot • Sportgerichtsbarkeit • Vermögensabschöpfung (Verfall und Einziehung) des durch die Straftat erlangten Gewinns Hierunter werden sämtliche Verfahren gefasst, die in Verbindung mit der Vorbereitung, Durchführung oder Abwicklung eines Strafverfahrens stehen oder sich als Konsequenz aus einem Strafverfahren ergeben können. Dies sind beispielsweise: • Adhäsionsverfahren Möglichkeit der Geltendmachung eines aus einer Straftat entstandenen zivilrechtlichen Anspruchs im Strafverfahren • Aktive Strafverfolgung wenn der Versicherungsnehmer selbst eine Strafanzeige stellt • Arbeitsrechtliche Verfahren • Auslieferungsverfahren / Internationaler Haftbefehl • Corporate-Manslaughter-Verfahren: (Rechtsfigur aus dem britischen Recht): Führen grobe Organisationsfehler in einem Unternehmen zu einem tödlichen Unglück, kann das Unternehmen dafür strafrechtlich belangt werden • Einlegung von Dienstaufsichtsbeschwerden • Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen • Firmenstellungnahmen Anwaltliche Vertretung des Unternehmens, wenn gegen unbekannte oder namentlich benannte Personen im Unternehmen/mitversicherten Unternehmen ermittelt wird. • Kronzeugenregelung wenn (Mit-)Täter freiwillig zur Aufklärung oder Verhinderung der Tat beiträgt und daher Strafe gemildert bzw. ganz von Strafe abgesehen werden kann • Nebenklageverfahren • Parlamentarische Untersuchungsausschüsse • Privatklageverfahren • Verfahren vor dem Amtsgericht als Strafgericht, in dem der Verletzte einer Straftat als Ankläger an Stelle der Staatsanwaltschaft auftritt • Sozialrechtliche Verfahren • Steuerrechtliche Verfahren • Verfassungsbeschwerden wenn im Rahmen des Strafverfahrens die Verletzung von Grundrechten behauptet wird • Vermögenssicherungsmaßnahmen (dinglicher Arrest) wenn Vereitelung oder wesentliche Erschwerung der Vollstreckung verhindert werden soll • Verständigung im Strafverfahren (Deal) • Verteidigung im Rahmen von Dienstaufsichtsbeschwerden • Verwaltungsgerichtliche Verfahren inklusive Verfahren nach Konsulargesetz • Wiederaufnahmeverfahren und Zurückverweisung • Zeugenbetreuung/-beratung auch bei Anordnung von Beugemitteln wie Ordnungshaft und Ordnungsgeld Zeugenentschädigungsmaßnahmen Tochtergesellschaften sind Unternehmen, bei denen dem Versicherungsnehmer die Leitung oder Kontrolle direkt oder indirekt zusteht, entweder durch • die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder • das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Aufsichtsrats oder sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist oder • das Recht, einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder aufgrund einer Satzungsbestimmung dieses Unternehmens auszuüben.

Appears in 1 contract

Samples: www.markel.de

Stillschweigende Verlängerung. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Der Vertrag endet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, zum Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Interesses, wenn der Wegfall dem Versicherer innerhalb von einem Monat nach Eintritt desselben angezeigt wurde. Erfolgt eine Anzeige später als einen Monat, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse weggefallen ist. In diesem Fall steht ihm der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zum Zeitpunkt des Wegfalls bzw. der Kenntniserlangung beantragt worden wäre. Eine Beteiligungsveräußerung gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Soweit es auf die Kenntnis, das Verhalten oder das Verschulden einer versicherten Person ankommt, erfolgt keine Zurechnung der Kenntnis, des Verhaltens oder des Verschuldens einer anderen Person. Soweit es auf die Kenntnis oder das Verhalten des Versicherungsnehmers ankommt, wird dem Versicherungsnehmer lediglich die Kenntnis, das Wissen und das Verhalten seiner Repräsentanten zugerechnet. Als Repräsentanten gelten: • der Vorsitzende der Geschäftsleitung, ist kein Vorsitzender bestimmt, alle Mitglieder der Geschäftsführung, ; • der Vorsitzende eines Aufsichtsorgans, ; • das für Finanzen zuständige Mitglied der Geschäftsführung, ; • der Leiter der Rechtsabteilung, ; • der Leiter der Innenrevision, der Leiter der mit dem Versicherungseinkauf betrauten Abteilung sowie der Geschäftsführer der firmenverbundenen Versicherungsvermittlungsgesellschaft. Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzanspruch geltend, hat er den Versicherer unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten, sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen in Textform zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben. Bei der vorsätzlichen Verletzung der genannten Obliegenheiten verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

Appears in 1 contract

Samples: Neuantrag Änderungsantrag