Common use of Stornierung Clause in Contracts

Stornierung. Im Falle einer Absage der Teilnahme an der Veranstaltung durch den Aussteller (Stornierung) hat der Aussteller an den Veranstalter folgende verschuldensunabhängige Stornogebühren zu bezahlen: Bis 8 Wochen vor Messebeginn 50% des vereinbarten Entgelts, ab 8 Wochen vor Messebeginn 100% des vereinbarten Entgelts, jeweils zuzüglich Steuern, Abgaben und sonsti- ger Nebenkosten, bereits erbrachter Leistungen des Veranstalters sowie bestellter digitaler Pro- dukte und Standbauten. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt davon unberührt. Der Aussteller nimmt zur Kenntnis, dass die Stornogebühren auch zu bezahlen sind, wenn es dem Veranstalter gelingt, den Messestand an einen Dritten zu vermieten.

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Samples: www.schweissen.at, www.gastmesse.at

Stornierung. Im Falle einer Absage der Teilnahme an der Veranstaltung durch den Aussteller (Stornierung) hat der Aussteller an den Veranstalter folgende verschuldensunabhängige Stornogebühren zu bezahlen: Bis 8 Wochen vor Messebeginn 50% des vereinbarten Entgelts, ab 8 Wochen vor Messebeginn 100% des vereinbarten Entgelts, jeweils zuzüglich Steuern, Abgaben und sonsti- ger sonstiger Nebenkosten, bereits erbrachter Leistungen des Veranstalters sowie bestellter digitaler Pro- dukte Produkte und Standbauten. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden darüber hinausgehenden Schadens bleibt davon unberührt. Der Aussteller nimmt zur Kenntnis, dass die Stornogebühren auch zu bezahlen sind, wenn es dem Veranstalter gelingt, den Messestand an einen Dritten zu vermieten.

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Samples: www.bauen-wohnen.co.at

Stornierung. Im Falle einer Absage der Teilnahme an der Veranstaltung durch den Aussteller (Stornierung) hat der Aussteller an den Veranstalter folgende verschuldensunabhängige Stornogebühren zu bezahlen: Bis 8 Wochen vor Messebeginn 5050 % des vereinbarten Entgelts, ab 8 Wochen vor Messebeginn 100100 % des vereinbarten Entgelts, jeweils zuzüglich Steuern, Abgaben und sonsti- ger sonstiger Nebenkosten, bereits erbrachter Leistungen des Veranstalters sowie bestellter digitaler Pro- dukte Produkte und StandbautenStand- bauten. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden darüber hinaus gehenden Schadens bleibt davon unberührt. Der Aussteller nimmt zur Kenntnis, dass die Stornogebühren auch zu bezahlen sind, wenn es dem Veranstalter gelingt, den Messestand an einen Dritten zu vermieten.

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Samples: expo-experts.at

Stornierung. Im Falle einer Absage der Teilnahme an der Veranstaltung durch den Aussteller (Stornierung) hat der Aussteller an den Veranstalter folgende verschuldensunabhängige Stornogebühren zu bezahlen: Bis 8 Wochen vor Messebeginn 50% des vereinbarten Entgelts40 %, ab 8 Wochen vor Messebeginn 100100 % des der vereinbarten EntgeltsStandmiete inkl. dem Veranstaltungskostenbeitrag, jeweils zuzüglich Steuern, Abgaben und sonsti- ger sonstiger Nebenkosten, bereits erbrachter Leistungen des Veranstalters sowie bestellter digitaler Pro- dukte Produkte und Standbauten. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden darüber hinaus gehenden Schadens bleibt davon unberührt. Der Aussteller nimmt zur Kenntnis, dass die Stornogebühren auch zu bezahlen sind, wenn es dem Veranstalter gelingt, den Messestand an einen Dritten zu vermieten. Eine beabsichtigte Beibringung eines Ersatzmieters durch den Aussteller bedarf der Zustimmung durch den Veranstalter.

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Samples: www.sportzentrum-zeltweg.at