Straßenverkehr. Auf dem gesamten Campingplatzgelände sowie auf den Parkplätzen gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO). Fahrzeuge jeglicher Bauart dürfen höchstens mit Schrittgeschwindigkeit (max. 10 km/h) nur auf dem direkten Weg bis zu den eigenen Stellplätzen bewegt werden. Motoren sind bei Stand- und Wartezeiten abzustellen. Auf dem gesamten Campingplatzgelände haben Fußgänger, Radfahrer und Nutzer anderer Freizeitgeräte Vorrang vor motorisierten Fahrzeugen. Während der Ruhezeiten ist die Nutzung von motorisierten Fahrzeugen oder anderen Maschinen untersagt. Bei Anreise wird eine Schrankenkarte ausgegeben, bei Abreise ist diese Karte an der Rezeption abzugeben. Für Gäste ist die Einfahrt auf den Campingplatz nur mit jeweils einem Kraftfahrzeug erlaubt. Das Mitnehmen von Autos auf den Platz ist für Besucher nicht gestattet. Minderjährige Minderjährige Personen sind während ihres Aufenthaltes auf dem Campingplatz von ihren Erziehungsberechtigten oder von einer von dieser beauftragten, volljährigen Person zu beaufsichtigen. Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre erhalten nur eine Campinggenehmigung, wenn Sie von Eltern, Lehrern oder anderen Aufsichtspersonen begleitet werden. Die Vermietung unserer Mietunterkünfte erfolgt nur an Personen ab 18 Jahren. Personen ab 16 Jahren dürfen mit Einverständniserklärung (Formularvorlage ist bei uns erhältlich) der Eltern auf der Zeltwiese übernachten.
Straßenverkehr. Erreichbarkeit Ort Durchschnittliche Pkw-Fahrzeit nach Leipzig (min) Durchschnittliche Pkw-Fahrzeit zum nächsten Mittelzentrum (min) Motorisierter Individualverkehr (MIV) und Pendler
Straßenverkehr. 3.1. Auf dem Betriebsgelände der WAK GmbH finden die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungsordnung entsprechende Anwendung. Verstöße gegen die Straßenver- kehrsordnung können mit einem Einfahrverbot für den betroffenen Kraftfahrer geahndet werden.
3.2. Den Weisungen und Zeichen der zur Verkehrsregelung eingesetzten uniformierten Angehörigen des OSD oder Werkschutzes ist Folge zu leisten. Sie gehen den allgemeinen Verkehrsregeln und den durch Ver- kehrsschilder angezeigten örtlichen Sonderregeln vor.
3.3. Erforderliche Straßensperrungen, einschließlich Kennzeichnung und Beleuchtung, sind von dem Auftrag- nehmer rechtzeitig beim OSD zu beantragen und werden durch die WAK vorgenommen.
3.4. Im Falle einer Räumungsbereitschaft oder Räumung des Geländes sind Fahrzeuge, falls vom Notdienst- leiter der WAK oder der HDB-Leitung nichts Gegenteiliges angeordnet wird, auf ihrem Standort zu belas- sen.
Straßenverkehr. 62. Die Parteien sollten vergleichbaren Marktzugang für Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmer sicherstellen, der untermauert werden sollte durch angemessene und relevante Verbraucherschutzanforderungen und soziale Standards für den internationalen Straßenverkehr sowie Verpflichtungen, die sich aus internationalen Übereinkommen im Bereich des Straßenverkehrs ergeben, deren Unterzeichner sowohl das Vereinigte Königreich als auch die Union und/oder ihre Mitgliedstaaten sind, insbesondere in Bezug auf die Voraussetzungen für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers, bestimmte Beschäftigungsbedingungen im internationalen Straßenverkehr, Straßenverkehrsvorschriften, Personenbeförderung auf der Straße und Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße. Darüber hinaus sollten die Parteien zusätzliche Regelungen für den Reiseverkehr privater Kraftfahrer in Betracht ziehen.
Straßenverkehr. Der F-Plan stellt nachrichtlich den Planfeststellungsbeschluss für die Bundesfernstraßenmaßnahme des Neubaus der A 72- Chemnitz-Leipzig Abschnitt 5.2 Rötha - A38 dar. Das örtliche Straßennetz für den Binnenverkehr und die Erschließung wird mit Schwerpunkt der Erschließungs- und Aufenthaltsqualität (Fuß- und Radwege, Straßenbeleuchtung, Ausbau von Straßen und eventuelle Geschwindigkeitsbegrenzungen) für die Bewohner und die direkt betroffenen Anwohner verbessert. In Nord-Süd-Richtung ist das durch den Bergbau unterbrochene Straßennetz (Ersatz der durch den Tagebau unterbrochenen Verbindungsstraße Neukieritzsch-Kahnsdorf-Rötha) ergänzt worden. In den letzten Jahren wurden umfangreiche Baumaßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssituation durchgeführt. Mehrere Straßen wurden saniert und ausgebaut. Die Niederlassung Leipzig des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr plant den Ausbau der B2 westlich der B95 (künftig A72) bis Zwenkau. Die Planung wurde infolge der Studie der LMBV zur Gefährdungsabschätzung für das Industriegebiet Böhlen/Lippendorf im Zusammenhang mit dem Grundwasserwiederanstieg im Südraum Westsachsen ausgelöst. Eine Variante nördlich der B2 kristallisiert sich als Vorzugsvariante heraus. Ein Ausschluss anderer Varianten ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich. Auf Grund der Entwurfsklasse 2 und der damit verbundenen Entwurfsparameter ist eine Neuordnung der Wegeanbindungen notwendig. Die geplante Bahntrasse südlich des Zwenkauer Sees steht möglicher Weise im Konflikt mit der Vorzugsvariante für den Ausbau der B2. Bei Abstimmung der Planungen, so diese zeitgleich erfolgen, ist eine Parallelführung Straße / Bahn denkbar.23
Straßenverkehr. Die B 214 wird erst nach Fertigstellung und Verkehrsfreigabe der Behelfsumfahrung von Stat. 1+640 bis Stat. 1+906 voll gesperrt. Infolgedessen ist die B 214 und die Leinebrücke während der Herstellung der Behelfsbrücke uneingeschränkt durch den öffentlichen Verkehr benutzbar. Nach Fertigstellung der Behelfsumfahrung wird der Verkehr über die Behelfsumfahrung umgeleitet. An den Einfahrten der Baustraßen ist daher über die kom- plette Bauzeit mit kreuzendem Verkehr zu rechnen. Die im Bereich der Baustelle einmündenden öffentlichen Interessentenwege oder Privat- wege dürfen ohne besondere Genehmigung durch den jeweiligen Unterhaltungspflichtigen nicht benutzt werden. Die Verschmutzung öffentlicher Straßen und Wege ist zu vermeiden. Entstehende Ver- schmutzungen sind unverzüglich zu beseitigen. Diese Leistungen sind in die Baustellenein- richtung einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
Straßenverkehr. Versichert ist die Teilnahme am Straßenverkehr als Fußgänger, mit nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen sowie mit Fahrrädern mit elektrischer Tretunterstützung bis max. 25 km/h.