Common use of Streik Clause in Contracts

Streik. Wird der Betrieb des Auftraggebers bestreikt, darf dieser entgegen der Rege­ lung in § 11 Absatz 5 AÜG keine Zeitarbeitnehmer in dem Betrieb tätig werden lassen. Darüber hinaus gilt das Einsatzverbot für Streiks, die von Mitgliedsge­ werkschaften der DGB­Tarifgemeinschaft initiiert wurden, auch für bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme eingesetzte Arbeitnehmer. Demnach wird der Zeitarbeitnehmer im Umfang des Streikaufrufs nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ordnungsgemäß bestreikt werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass keine Zeitarbeitnehmer eingesetzt werden, soweit das Einsatzverbot reicht. Der Personaldienstleister ist insoweit nicht verpflichtet, Arbeitnehmer zu überlassen. Von den vorstehenden Regelun­ gen können die Parteien des Arbeitskampfes im Einzelfall abweichen und den Einsatz von Zeitarbeitnehmern vereinbaren (z.B. in Notdienstvereinbarungen). Es gilt insoweit § 11 Absatz 5 Satz 2 AÜG. Der Auftraggeber informiert den Per­ sonaldienstleister unverzüglich über einen laufenden oder geplanten Streik.

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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Streik. Wird der Betrieb des Auftraggebers bestreikt, darf dieser entgegen der Rege­ lung Regelung in § 11 Absatz 5 AÜG keine Zeitarbeitnehmer in dem Betrieb tätig werden lassen. Darüber hinaus gilt das Einsatzverbot für Streiks, die von Mitgliedsge­ werkschaften Mitgliedsgewerkschaften der DGB­Tarifgemeinschaft DGB-Tarifgemeinschaft initiiert wurden, auch für bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme Arbeitskampf- maßnahme eingesetzte Arbeitnehmer. Demnach wird der Zeitarbeitnehmer im Umfang des Streikaufrufs nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ordnungsgemäß bestreikt werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass keine Zeitarbeitnehmer eingesetzt werden, soweit das Einsatzverbot reicht. Der Personaldienstleister ist insoweit nicht verpflichtet, Arbeitnehmer zu überlassen. Von den vorstehenden Regelun­ gen Regelungen können die Parteien des Arbeitskampfes im Einzelfall abweichen und den Einsatz von Zeitarbeitnehmern vereinbaren (z.B. in Notdienstvereinbarungen). Es gilt insoweit § 11 Absatz 5 Satz 2 AÜG. Der Auftraggeber informiert den Per­ sonaldienstleister Personaldienstleister unverzüglich über einen laufenden oder geplanten Streik.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Streik. Wird der Betrieb des Auftraggebers Entleihers bestreikt, darf dieser entgegen der Rege­ lung Regelung in § 11 Absatz 5 AÜG keine Zeitarbeitnehmer in dem Betrieb tätig werden lassen. Darüber hinaus gilt das Einsatzverbot Einsatzerbot auch für Streiks, die von Mitgliedsge­ werkschaften Mitgliedsgewerkschaften der DGB­Tarifgemeinschaft DGB-Tarifgemeinschaft initiiert wurden, auch für bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme eingesetzte Arbeitnehmer. Demnach wird der Zeitarbeitnehmer im Umfang des Streikaufrufs nicht in den Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ordnungsgemäß bestreikt werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass keine Zeitarbeitnehmer eingesetzt werden, soweit das Einsatzverbot reicht. Der Personaldienstleister Die timegroup ist insoweit nicht verpflichtet, verpflichtet Arbeitnehmer zu überlassen. Von den vorstehenden Regelun­ gen Regelungen können die Parteien des eines Arbeitskampfes im Einzelfall abweichen und den Einsatz von Zeitarbeitnehmern vereinbaren (z.B. in Notdienstvereinbarungen)vereinbaren. Es gilt insoweit § 11 Absatz Abs. 5 Satz 2 AÜG. Der Auftraggeber Entleihbetrieb informiert den Per­ sonaldienstleister die timegroup unverzüglich über einen laufenden oder geplanten Streik.

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Samples: Arbeitnehmerüberlassung

Streik. Wird der Betrieb des Auftraggebers bestreikt, darf dieser entgegen der Rege­ lung Regelung in § 11 Absatz 5 AÜG keine Zeitarbeitnehmer in dem Betrieb tätig werden lassen. Darüber hinaus gilt das Einsatzverbot für Streiks, die von Mitgliedsge­ werkschaften Mitgliedsgewerkschaften der DGB­Tarifgemeinschaft DGB-Tarifgemeinschaft initiiert wurden, auch für bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme eingesetzte Arbeitnehmer. Demnach wird der Zeitarbeitnehmer im Umfang des Streikaufrufs nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ordnungsgemäß bestreikt werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass keine Zeitarbeitnehmer eingesetzt werden, soweit das Einsatzverbot reicht. Der Personaldienstleister ist insoweit nicht verpflichtet, Arbeitnehmer zu überlassen. Von den vorstehenden Regelun­ gen Regelungen können die Parteien des Arbeitskampfes im Einzelfall abweichen und den Einsatz von Zeitarbeitnehmern vereinbaren (z.B. in Notdienstvereinbarungen). Es gilt insoweit § 11 Absatz 5 Satz 2 AÜG. Der Auftraggeber informiert den Per­ sonaldienstleister Personaldienstleister unverzüglich über einen laufenden oder geplanten Streik.

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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag