Stromsteuer Musterklauseln

Stromsteuer. Der Kunde versichert der lekker Energie, Letztverbraucher im Sinne des Stromsteuergesetzes (StromStG) zu sein. Die Netzbetreiber sind nach § 17f Abs. 5 EnWG berechtigt die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen, soweit diese dem Belastungsausgleich unterliegen und nicht erstattet worden sind, und für Ausgleichszahlungen als Aufschlag auf die Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern geltend zu machen. Diese werden von lekker Energie den Letztverbrauchern weiterberechnet. Offshore-Haftungsumlage je Letztverbrauchergruppe: Jahr LV Gruppe A LV Gruppe B LV Gruppe C 2018 0,037 ct/kWh 0,049 ct/kWh 0,024 ct/kWh Letztverbrauchergruppe A: Jahresverbrauch von Letztverbrauchern für die jeweils ersten 1.000.000 kWh je Abnahmestelle Letztverbrauchergruppe B: Letztverbraucher, deren (aus dem Netz bezogener und selbstverbrauchter Strom) Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle (§ 2 Nr. 1 KWKG) 1.000.000 kWh übersteigt, zahlen zusätzlich für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge eine maximale Offshore-Haftungsumlage von 0,05 ct/kWh. Maßgeblich sind die in der o.g. Tabelle aufgeführten Beträge. Letztverbrauchergruppe C: Letztverbraucher, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Eisenbahninfrastruktur nach § 3 Nr. 40 EEG in der jeweils geltenden Fassung zuzuordnen sind und deren Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes im Sinnes von § 277 des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung überstiegen haben, zahlen für über 1.000.000 kWh hinausgehende Strombezüge (aus dem Netz bezogener und selbstverbrauchter Strom) maximal 0,025 ct/kWh. Maßgeblich sind die in der o.g. Tabelle aufgeführten Beträge. Der Kunde trägt die Offshore-Haftungsumlage in der Höhe, in der sie lekker Energie vom zuständigen Netzbetreiber für die Belieferung des Kunden in Rechnung gestellt wird. Die Inanspruchnahme etwaiger Begünstigungen nach § 17f EnWG i. V. m. §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, gegenüber dem zuständigen Netzbetreiber inklusive des Nachweises, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen, obliegt – vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung zwischen den Parteien – allein dem Kunden. Bei begründeten Zweifeln am Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer reduzierten Offshore-Haftungsumlage der Letztverbrauchergr...
Stromsteuer. Das Entgelt gemäß den Ziffern 3.1 bis 3.8 erhöht sich um die jeweilige Stromsteuer in der jeweils im Liefer-/Leistungszeitpunkt gesetzlich festgelegten Höhe um
Stromsteuer. Es wird der Verbrauch von elektrischem Strom innerhalb des deutschen Steuergebiets besteuert.
Stromsteuer. Die Stromsteuer stellt eine Verbrauchssteuer dar, die den Verbrauchspreisen/Arbeitspreisen bzw. dem Durchschnittshöchstpreis hinzuzurechnen ist. Die Preise für die Grund- und Ersatzversorgung enthalten die Stromsteuer gemäß Stromsteuer- gesetz (derzeit 2,05 Cent/kWh). Für Kunden, die als Unternehmen des produzierenden Ge- werbes oder der Landwirtschaft Strom zu betrieblichen Zwecken entnehmen (§ 9 Abs. 3 StromStG) und eine Erlaubnis gem. § 9 Abs. 4 StromStG vorlegen, wird der Tarif entsprechend herabgesetzt.
Stromsteuer. Das Entgelt gemäß Ziffer A 1 erhöht sich um die jeweilige Stromsteuer in der jeweils im Leistungszeitpunkt gesetzlich festgelegten Höhe, es sei denn, der Kunde weist zum Ab- schluss des Vertrags und danach jeweils bis spätestens zwei Kalendermonate vor Ab- lauf eines Kalenderjahres nach, dass eine Stromsteuer auf die Lieferung nicht oder teil- weise nicht entsteht.
Stromsteuer. Die Energiepreise enthalten eine Stromsteuer in Höhe der jeweiligen gesetzlichen Steuersätze. Unternehmen des Produzierenden Xxxxxxxx xxxx § 0 Xx. 0 Xxxxxxxxx- ergesetz sowie Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft nach § 2 Nr. 5 Stromsteuergesetz unterliegen nach § 9 b Stromsteuer-gesetz einem ermäßigten Steuersatz. Für Strommengen, die gemäß den gesetzlichen Vorschriften mit einem ermäßigten Steuersatz verwendet werden, kann die Erstattung der gezahlten Stromsteuer vom Kunden beim zuständigen Hauptzollamt geltend gemacht werden. Die Belastungen aus dem EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) und dem KWK-G (Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz) sind in den Arbeits- bzw. Verbrauchspreisen enthalten. Die Belastung aus dem § 19 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) sind ebenfalls in den Arbeits- bzw. Verbrauchspreisen enthalten. Die Belastung aus dem § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sind ebenfalls in den Arbeits- bzw. Verbrauchspreisen enthalten (Offshore-Netzumlage). Die Belastung des § 18 aus der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sind ebenfalls in den Arbeits- bzw. Verbrauchspreisen enthal- ten (Offshore-Haftungsumlage).
Stromsteuer. Eine durch das Stromsteuergesetz geregelte Steuer auf den Energieverbrauch. Dient als Grundlage des § 13 Abs. 4a und 4b EnWG der Versorgungssicherheit durch die Förderung abschaltbarer Verbrauchseinrichtungen.
Stromsteuer. Die Stromsteuer in der jeweils im Liefer- /Leistungszeitpunkt gesetzlich festgelegten Höhe ist in der Preisstellung der Pos. 2.1 enthalten. Soweit zukünftig weitere Energiesteuern, eine CO2-Steuer oder sonstige die Beschaffung, Übertragung, Verteilung, Durchleitung, Netznutzung oder den Verbrauch von elektrischer Energie belastende Steuern, Abgaben irgendwelcher Art oder sonstige sich aus den gesetzlichen Bestimmungen/behördlichen Vorschriften bzw. im Zuge deren Umsetzung ergebenden Belastungen wirksam werden sollten, werden diese in der jeweiligen Höhe vom Kunden getragen. Gleiches gilt auch für den Fall, dass die SWB Mehrkosten aus einem gesetzlich oder behördlich oder sonst wie angeordneten oder auf andere Weise stattfindenden Emissionshandel mit Umweltzertifikaten entstehen.

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

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  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

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