Stromsteuer Musterklauseln

Stromsteuer. Das Entgelt gemäß den Ziffern 3.1 bis 3.8 erhöht sich um die jeweilige Stromsteuer in der jeweils im Liefer-/Leistungszeitpunkt gesetzlich festgelegten Höhe um
Stromsteuer. Es wird der Verbrauch von elektrischem Strom innerhalb des deutschen Steuergebiets besteuert.
Stromsteuer. Die Stromsteuer stellt eine Verbrauchssteuer dar, die den Verbrauchspreisen/Arbeitspreisen bzw. dem Durchschnittshöchstpreis hinzuzurechnen ist. Die Preise für die Grund- und Ersatzversorgung enthalten die Stromsteuer gemäß Stromsteuer- gesetz (derzeit 2,05 Cent/kWh). Für Kunden, die als Unternehmen des produzierenden Ge- werbes oder der Landwirtschaft Strom zu betrieblichen Zwecken entnehmen (§ 9 Abs. 3 StromStG) und eine Erlaubnis gem. § 9 Abs. 4 StromStG vorlegen, wird der Tarif entsprechend herabgesetzt.
Stromsteuer. Das Entgelt gemäß Ziffer A 1 erhöht sich um die jeweilige Stromsteuer in der jeweils im Leistungszeitpunkt gesetzlich festgelegten Höhe, es sei denn, der Kunde weist zum Ab- schluss des Vertrags und danach jeweils bis spätestens zwei Kalendermonate vor Ab- lauf eines Kalenderjahres nach, dass eine Stromsteuer auf die Lieferung nicht oder teil- weise nicht entsteht.
Stromsteuer. Die Stromsteuer in der jeweils im Liefer- /Leistungszeitpunkt gesetzlich festgelegten Höhe ist in der Preisstellung der Pos. 2.1 enthalten.
Stromsteuer. Der Kunde versichert der lekker Energie, Letztverbraucher im Sinne des Stromsteuergesetzes (StromStG) zu sein.
Stromsteuer. Die Energiepreise enthalten eine Stromsteuer in Höhe der jeweiligen gesetzlichen Steuersätze. Unternehmen des Produzierenden Xxxxxxxx xxxx § 0 Xx. 0 Xxxxxxxxx- ergesetz sowie Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft nach § 2 Nr. 5 Stromsteuergesetz unterliegen nach § 9 b Stromsteuer-gesetz einem ermäßigten Steuersatz. Für Strommengen, die gemäß den gesetzlichen Vorschriften mit einem ermäßigten Steuersatz verwendet werden, kann die Erstattung der gezahlten Stromsteuer vom Kunden beim zuständigen Hauptzollamt geltend gemacht werden. Die Belastungen aus dem EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) und dem KWK-G (Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz) sind in den Arbeits- bzw. Verbrauchspreisen enthalten. Die Belastung aus dem § 19 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) sind ebenfalls in den Arbeits- bzw. Verbrauchspreisen enthalten. Die Belastung aus dem § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sind ebenfalls in den Arbeits- bzw. Verbrauchspreisen enthalten (Offshore-Netzumlage). Die Belastung des § 18 aus der Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sind ebenfalls in den Arbeits- bzw. Verbrauchspreisen enthal- ten (Offshore-Haftungsumlage).
Stromsteuer. Eine durch das Stromsteuergesetz geregelte Steuer auf den Energieverbrauch. Dient als Grundlage des § 13 Abs. 4a und 4b EnWG der Versorgungssicherheit durch die Förderung abschaltbarer Verbrauchseinrichtungen. Finanziert die Entlastung bzw. Befreiung stromintensiver Unternehmen von Netzentgelten. Die aus der Strom-Netzentgeltverordnung (StromNEV) entstehen Belastungen werden bundesweit auf die Letztverbraucher umgelegt. Grundversorgung Doppeltarif Euro/Jahr Cent/kWh Verbrauchsunabhängiger Grundpreis pro Jahr 93,00 € Grundpreis pro Monat 7,75 € Arbeitspreis pro verbrauchter Kilowattstunde HT 44,86 Ct. Arbeitspreis pro verbrauchter Kilowattstunde NT 37,82 Ct. In Ihrem Endpreis sind 19 % Umsatzsteuer enthalten (Mehrwertsteuer). Der Allgemeine Preis vor Umsatzsteuer (netto) beträgt: Verbrauchsunabhängiger Grundpreis pro Jahr 78,15 € Arbeitspreis pro verbrauchter Kilowattstunde HT 37,70 Ct. Arbeitspreis pro verbrauchter Kilowattstunde NT 31,78 Ct. Stromsteuer 2,050 Ct. Konzessionsabgabe HT 1,320 Ct. Konzessionsabgabe NT 0,610 Ct. Umlage nach EEG 0,000 Ct. Aufschlag nach KWK G 0,357 Ct. Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV 0,417 Ct. Umlage nach §17f Abs. 5 EnWG 0,591 Ct. Umlage nach § 18 AbLaV 0,000 Ct. Netzentgelt pro verbrauchte Kilowattstunde 8,040 Ct. Verbrauchsunabhängiger Grund- und Abrechnungspreis Netz 40,00 € Messstellenbetrieb 28,00 € Saldo der genannten einfließenden Kostenbelastungen 68,00 € HT 12,78 Ct. NT 12,07 Ct. am verbrauchsunabhängigen Grundpreis pro Jahr 10,15 € am Arbeitspreis pro verbrauchter Kilowattstunde HT 24,92 Ct. am Arbeitspreis pro verbrauchter Kilowattstunde NT 19,71 Ct. Die EEG (Erneuerbare Energien Gesetz)-Umlage fördert die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien. Die daraus entstehenden Mehrbelastungen werden bundesweit auf die Letztverbraucher umgelegt.
Stromsteuer. Eine durch das Stromsteuergesetz geregelte Steuer auf den Energieverbrauch.

Related to Stromsteuer

  • Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist; das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat.

  • Umsatzsteuer Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tatsächlich nicht gezahlt hat.

  • Steuern Sämtliche in Bezug auf die Schuldverschreibungen zu zahlenden Beträge sind ohne Einbehalt oder Abzug von oder aufgrund von gegenwärtigen oder zukünftigen Steuern oder sonstigen Abgaben gleich welcher Art zu leisten, die von oder in Deutschland oder für deren Rechnung oder von oder für Rechnung einer politischen Untergliederung oder Steuerbehörde oder der oder in Deutschland auferlegt oder erhoben werden, es sei denn, dieser Einbehalt oder Abzug ist gesetzlich vorgeschrieben. In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge (die "zusätzlichen Beträge") zahlen, die erforderlich sind, damit die den Gläubigern zufließenden Nettobeträge nach diesem Einbehalt oder Abzug jeweils den Beträgen entsprechen, die ohne einen solchen Einbehalt oder Abzug von den Gläubigern empfangen worden wären; die Verpflichtung zur Zahlung solcher zusätzlichen Beträge besteht jedoch nicht im Hinblick auf Steuern und Abgaben, die:

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Besteuerung Warnhinweis: Die Steuergesetzgebung des Mitgliedsstaats des jeweiligen Anlegers sowie der Bundesrepublik Deutschland als Gründungsstaat der Emittentin können sich auf die Erträge aus den Wertpapieren auswirken.

  • Nachtarbeit Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr gewährt, sofern mehr als 2 Stunden innerhalb dieser Nachtzeit gearbeitet wurde. Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 25 Prozent.

  • Inländerbehandlung Die Vertragsparteien gewähren einander die Inländerbehandlung gemäss Artikel III GATT 1994, einschliesslich der Erläuterungen zur Auslegung dieses Artikels, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

  • Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer. Diese haben Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu zahlen.

  • Mietzins 3.1 Die vom Kunden zu leistende Miete ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw. Leistungsschein. 3.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %. 3.3 Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung im vertragsgemäßen Zustand, der dem zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft entspricht. Die Lieferung von Verbrauchsmaterialien ist gesondert zu vergüten. 3.4 Die Miete ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats frei Zahlstelle ohne jeden Abzug zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Miete beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 6. oder dem Beginn der produktiven Nutzung der Mietsache durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt die Miete für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Leistungsschein als monatliche Miete vereinbarten Betrages. 3.5 Die Zahlung der Miete ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. 3.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 3.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren. 3.8 Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 3.9 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Anspruch verjährt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde- liegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen. 3.10 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, anpassen. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Anbieter wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass den Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als den Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.11 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 3.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit: